Beschlussvorlage (- Synopse)
19. Dezember 2016
1 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 §1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Lahr erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neuSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr - neu §1 Steuergegenstand unverändert (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Lahr hat. §2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. §2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger unverändert 2 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neu- (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. §3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht zu diesem Zeitpunkt. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 bleiben unberührt. §4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. §3 Beginn und Ende der Steuerpflicht unverändert §4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer unverändert 3 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 §5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für a) den ersten Hund b) den zweiten und jeden weiteren Hund c) jeden gefährlichen Hund i.S. von §6 d) den zweiten und jeden weiteren Hund i.S. von § 6 Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neu§5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für EUR 100,00 a) den ersten Hund EUR 100,00 EUR 200,00 b) den zweiten und jeden weiteren Hund EUR 200,00 EUR 600,00 c) jeden Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EUR 600,00 EUR 1.200,00 d) den zweiten und jeden weiteren Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EUR1.200,00 e) jeden Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EUR 400,00 f) den zweiten und jeden weiteren Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EUR 800,00 g) jeden gefährlichen Hund i.S. von § 6 Abs. 2 EUR 400,00 h) den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund i.S. von § 6 Abs. 2 800,00 Hunde, für die nach § 7 eine Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde außer Betracht. EUR Hunde, für die nach § 7 eine Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde außer Betracht. 4 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. §6 Gefährliche Hunde (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Hierzu gehören insbesondere Hunde, die folgenden Rassen angehören, oder Kreuzungen bis zur ersten Elterngeneration (Vater-Muttertier) mit Hunden der folgenden Rassen: - American Staffordshire-Terrier - Bullterrier - Pitbullterrier - Staffordshire-Bullterrier Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neu- (2) unverändert §6 Kampfhunde/Gefährliche Hunde (1) Kampfhunde im Sinne von dieser Satzung sind: 1. Hunde, der in § 1 Abs. 2 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH) genannten Rassen (derzeit American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 2. Hunde der in § 1 Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen (derzeit Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentio, Bordeaux Dogge, Fila Brasilleiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu.l) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als mit denen von Nr. 1 erfassten Hunden. - Mastino Napoletano - Mastino Espano! - Fila Brasileiro - Mastiff (2) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde gem. § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH). 5 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neu- - Bullmastiff - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Tosa inu Die Feststellung, dass darüber hinaus im Einzelfall andere Hunde gefährlich sind, trifft die Ortspolizeibehörde. (2) Der Nachweis, dass ein Hund nicht oder nicht mehr gefährlich ist, kann vom Hundehalter durch ein tierpsychologisches Gutachten, das durch einen Tierarzt mit nachweisbarer Zusatzqualifikation im Bereich „Tierpsychologie" oder „Verhaltenstherapie" erstellt wurde, oder durch andere vergleichbare Nachweise erbracht werden. (2) Der Nachweis, dass ein Hund nicht oder nicht mehr gefährlich ist, kann vom Hundehalter durch ein tierpsychologisches Gutachten, das durch einen Tierarzt mit nachweisbarer Zusatzqualifikation im Bereich „Tierpsychologie" oder „Verhaltenstherapie" erstellt wurde, oder durch andere vergleichbare Nachweise erbracht werden. 6 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 §7 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neu§7 Steuerbefreiungen (1) unverändert 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber, blinder oder sonst hilfsbedürftigen Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B", ,BL", aG" oder „H" besitzen. 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. 3. Hunden, die zur Bewachung von Wohngebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. 4. Jagdhunden, die von der Kreisjagdvereinigung Lahr e.V. als anerkannte Nachsuchengespanne geführt werden. (2) Für gefährliche Hunde i.S. von § 6 wird keine Steuerbefreiung gewährt. (2) Für Kampfhunde und gefährliche Hunde i.S. von § 6 wird keine Steuerbefreiung gewährt. (3) Für Hunde, die ab 01.01.2005 aus dem Lahrer Tierheim des Tierschutzverein Lahr und Umgebung e.V. übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von 2 Jahren auf Antrag nachträglich eine Steuerbefreiung von 12 Monaten gewährt. (3) unverändert 7 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neu- §8 Zwingersteuer §8 Zwingersteuer aufgehoben unverändert §9 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. §9 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) unverändert (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszwecke nicht geeignet sind 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszwecke nicht geeignet sind 2. - aufgehoben - 2. - aufgehoben - 3. in den Fällen des § 7 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr.2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 8 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 § 10 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neu§ 10 Festsetzung und Fälligkeit unverändert (2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. § 11 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat der Stadt schriftlich unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen Hund i. S. von § 6 hält, hat dies innerhalb eines Monats der Stadt schriftlich anzuzeigen. § 11 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat der Stadt schriftlich unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen Kampfhund/gefährlichen Hund i. S. von § 6 hält, hat dies innerhalb eines Monats der Stadt schriftlich anzuzeigen. 9 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 Jeder Hundehalter, dessen angemeldeter Hund nach Inkrafttreten dieser Satzung als gefährlicher Hund i.S. von § 6 einzustufen ist, hat dies innerhalb eines Monats nach dem die Voraussetzungen des § 6 vorliegen der Stadt schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung, ändert sich die Art der Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neu- Jeder Hundehalter, dessen angemeldeter Hund nach Inkrafttreten dieser Satzung als Kampfhund/gefährlicher Hund i.S. von § 6 einzustufen ist, hat dies innerhalb eines Monats nach dem die Voraussetzungen des § 6 vorliegen der Stadt schriftlich anzuzeigen. (2) bis (4) unverändert 10 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 § 12 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neu- (1) bis (5) § 12 Hundesteuermarken unverändert (2) Die Hundesteuermarken gelten für das Kalenderjahr, das auf den Marken vermerkt ist. Die Stadt Lahr kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) - aufgehoben (4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufende anzeigepflichtige Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. , (5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats zurück zu geben. (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von EUR 2,80 ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurück zu geben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder gefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurück zu geben. (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von EUR 3,00 ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurück zu geben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder gefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurück zu geben. 11 Synopse Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr vom 30.06.2015 § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 5 a Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 11 und 12 zuwiderhandelt. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die gleichnamige Satzung in der Änderungsfassung vom 23.11.2010 außer Kraft. Satzung über die Erhebung der Hundessteuer in der Stadt Lahr -neu§ 13 Ordnungswidrigkeiten unverändert Übergangsregelung Hunde, für die bis zum 01.12.2016 ein Nachweis über die nicht oder nicht mehr bestehende Gefährlichkeit nach § 6 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung erbracht wurde, gelten nicht als Kampfhunde/gefährliche Hunde im Sinne der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht, wenn sich aufgrund von Beißvorfällen oder anderen Vorkommnissen ergibt, dass es sich doch um einen Kampfhund/gefährlichen Hund handelt. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar.2017 in Kraft.