Beschlussvorlage (- Begründung)
20. Februar 2017
Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre Nachdem der Gemeinderat am 23. März 2015 den entsprechenden Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des o.g. Bebauungsplanes gefasst hatte, wurde zur Sicherung der Planung anschließend in gleicher Sitzung der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Anlass war ein Bauantrag, der für den Bereich des Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung darauf abzielte, dort einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten einzurichten. Es handelte sich um ein Schuh- und Bekleidungsgeschäft, das 1.424 m² Verkaufsfläche anbieten wollte. Die Veränderungssperre dient dem Schutz der Innenstadt und verhindert zwischenzeitlich Fehlentwicklungen im Geltungsbereich der Planänderung und verdeutlicht dies auch möglichen Investoren. Um Bauvoranfragen bzw. Projektentwicklungen im Bebauungsplanbereich BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung, bearbeiten und ggf. genehmigen zu können, wurde die Veränderungssperre dahingehend beschränkt, dass diese auf Einzelvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten beschränkt wird. Den entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 14. Dezember 2015. Die Satzung zur Veränderung der Veränderungssperre wurde am 19. Dezember 2015 öffentlich bekanntgemacht. Derzeit wird das Einzelhandelskonzept der Stadt fortgeschrieben. Ein Fachbüro hat in einem intensiven Arbeitsprozess und unter Mitwirkung von Werbegemeinschaft, Handelsverband, IHK, Regionalverband, Gemeinderat und Stadtverwaltung den nun vorliegenden Entwurf zum Einzelhandelskonzept erarbeitet. Nachdem der Berichtsentwurf am 12. Dezember 2016, dem Gemeinderat vorgestellt wurde, fand die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 11. Januar 2017 statt. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Das Bebauungsplanverfahren kann nun – nach Vorliegen des Einzelhandelskonzeptes - durchgeführt werden. Oben genannte negative Auswirkungen und Entwicklungen sollen aber weiterhin verhindert werden, daher wird die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 28. März 2015 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sabine Fink Stadtbaudirektorin