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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre
Nachdem der Gemeinderat am 23. März 2015 den entsprechenden
Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des o.g. Bebauungsplanes gefasst hatte,
wurde zur Sicherung der Planung anschließend in gleicher Sitzung der Erlass einer
Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Anlass war ein Bauantrag, der für den Bereich des Bebauungsplanes
BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung darauf abzielte, dort einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten einzurichten. Es
handelte sich um ein Schuh- und Bekleidungsgeschäft, das 1.424 m² Verkaufsfläche
anbieten wollte. Die Veränderungssperre dient dem Schutz der Innenstadt und
verhindert zwischenzeitlich Fehlentwicklungen im Geltungsbereich der Planänderung
und verdeutlicht dies auch möglichen Investoren.
Um Bauvoranfragen bzw. Projektentwicklungen im Bebauungsplanbereich
BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung, bearbeiten und ggf. genehmigen zu
können, wurde die Veränderungssperre dahingehend beschränkt, dass diese auf
Einzelvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten beschränkt wird. Den
entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am
14. Dezember 2015. Die Satzung zur Veränderung der Veränderungssperre wurde
am 19. Dezember 2015 öffentlich bekanntgemacht.
Derzeit wird das Einzelhandelskonzept der Stadt fortgeschrieben. Ein Fachbüro hat
in einem intensiven Arbeitsprozess und unter Mitwirkung von Werbegemeinschaft,
Handelsverband, IHK, Regionalverband, Gemeinderat und Stadtverwaltung den nun
vorliegenden Entwurf zum Einzelhandelskonzept erarbeitet. Nachdem der
Berichtsentwurf am 12. Dezember 2016, dem Gemeinderat vorgestellt wurde, fand
die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung am
11. Januar 2017 statt.
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei
Jahren außer Kraft. Das Bebauungsplanverfahren kann nun – nach Vorliegen des
Einzelhandelskonzeptes - durchgeführt werden. Oben genannte negative
Auswirkungen und Entwicklungen sollen aber weiterhin verhindert werden, daher
wird die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 28. März 2015 gemäß § 17
Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung tritt am Tage ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin