Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr)
19. Dezember 2016
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 28.11.2016 Az.: 968.1 Drucksache Nr.: 250/2016 2. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 07.11.2016 vorberatend nichtöffentlich einstimmig Haupt- und Personalausschuss 05.12.2016 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 19.12.2016 beschließend öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Kippenheimweiler öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Kuhbach öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Langenwinkel öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Mietersheim öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Reichenbach öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Sulz öffentlich einstimmig Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 30/301 30/302 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr. Anlage(n): - Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr - Synopse BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 250/2016 2. Ergänzung Seite - 2 - Begründung: 1. Sachverhalt Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG). Aufwandssteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Bei der Hundesteuer unterliegt das Halten von Hunden im Gemeindegebiet als Ausdruck des besonderen Aufwandes des Hundehalters der Besteuerung. Die Erhebung der Hundesteuer dient primär der Eindämmung der Hundehaltung. Ziel ist die Minderung hygienischer Gefahren und von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit, die von der Hundehaltung ausgehen. Im Nebenzweck dient die Hundesteuer der Einnahmeerzielung. In Baden-Württemberg ist die Hundesteuer eine Pflichtsteuer (§ 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz - KAG). Aktuell werden im Gebiet der Stadt Lahr 1.645 Hunde steuerlich erfasst. Davon sind 1.314 Ersthunde und 331 weitere Hunde. In den Gesamtzahlen sind 83 Steuer befreite Hunde sowie 6 erhöht besteuerte Kampfhunde/gefährliche Hunde enthalten. Der Steuersatz für den Ersthund beträgt jährlich € 100 und für jeden zweiten und weiteren Hund jährlich € 200. Der Steuersatz für einen Kampfhund/gefährlichen Hund liegt bei jährlich € 600 und jeden zweiten und weiteren Kampfhund/gefährlichen Hund bei jährlich € 1.200. Die Steuereinnahmen lagen im Jahr 2015 bei € 158.943,93. Der Haushaltsplanansatz im Jahr 2016 beträgt € 160.000. In § 6 der bisherigen Fassung der Hundesteuersatzung sind die gefährlichen Hunde definiert. Hierunter fielen bislang sowohl Kampfhunde nach der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH) als auch Hunde, die auf Grund konkreter Vorfälle (im Regelfall Beißvorfälle) durch die Ortspolizeibehörde als gefährlicher Hund eingestuft wurden. Somit wird bisher in § 6 Hundesteuersatzung nicht explizit zwischen Kampfhunden und gefährlichen Hunden unterschieden. Die Einstufungen als gefährliche Hunde bewegen sich in den letzten Jahren auf einem kontinuierlich hohen Niveau. Besonders eklatant war der Vorfall mit einem Rottweiler im Juli dieses Jahres. Der Hundehalter hatte den Hund wohl in Absicht mehrfach auf einen Rad fahrenden Mann gehetzt und diesen dabei erheblich verletzt. Die Hundesteuersatzung ermöglicht den Haltern solch erhöht besteuerter Hunde bislang einen Nachweis in Form eines tierpsychologischen Gutachtens, das bestätigt, dass der Hund nicht oder nicht mehr gefährlich ist. Dieser Nachweis kann durch einen Tierarzt mit nachweisbarer Zusatzqualifikation im Bereich „Tierpsychologie" oder „Verhaltenstherapie" erstellt oder durch andere vergleichbare Nachweise erbracht werden. Nach Vorlage des erforderlichen Nachweises werden die Hunde bislang mit dem gewöhnlichen, niedrigen Steuersatz (€ 100) belegt. … Drucksache 250/2016 2. Ergänzung Seite - 3 - Diese Satzungsregelung führt dazu, dass es im Gebiet der Stadt Lahr fast keine höher besteuerten Kampfhunde gibt, obwohl tatsächlich eine größere Anzahl an Kampfhunden gehalten wird und deren Haltung seit einiger Zeit zunimmt. Dem Satzungszweck der Eindämmung insbesondere dieser Hunderassen, bei denen man davon ausgeht, dass diese abstrakt erhöht aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren sind, wirkt diese einfache Möglichkeit eines Nachweises zur „Ungefährlichkeit“ entgegen. Sie ist aus Sicht der Verwaltung sogar dazu geeignet insbesondere diese Hunderassen wegen der im Vergleich zu anderen Kommunen niedrigeren Steuersätze geradezu anzuziehen. Vereinzelt kam es deswegen auch zu Pseudohundehaltungen in Lahr, da andere Kommunen/Nachbarkommunen solche Reduzierungsmöglichkeiten nicht in ihren Satzungen verankert haben. Diese Möglichkeiten zur Reduzierung sind grundsätzlich eher selten anzutreffen. Im Ortenaukreis hat von den Großen Kreisstädten nur die Stadt Oberkirch eine vergleichbare Regelung. Die Mustersteuersatzung des Städtetags / Gemeindetags sieht eine Reduzierung des Kampfhundesteuersatzes nicht vor. 2. Verwaltungsvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, in der Hundesteuersatzung künftig eine deutlichere Unterscheidung von Kampfhunden und gefährlichen Hunde vorzunehmen und auch die Kampfhunde nochmals in zwei Gruppen einzuteilen. Die Unterscheidung soll hierbei anhand der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH) erfolgen. Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH: Dies sind die Rassen: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier und - Pit Bull Terrier. sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 3 PolVOgH: Es sind die Rassen: - Bullmastiff, - Staffordshire Bullterrier, - Dogo Argentio, - Bordeaux Dogge, - Fila Brasilleiro, - Mastin Espanol, - Mastino Napoletano, - Mastiff und - Tosa Inu. … Drucksache 250/2016 2. Ergänzung Seite - 4 - sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als mit denen von § 1 Abs. 2 PolVOgH erfassten Rassen. Bei beiden Gruppen von Kampfhunden geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einem abstrakten erhöhten Aggressions- und Gefährdungspotenzial aus, wobei dieses angenommene Potenzial der unter § 1 Abs. 2 PolVOgH fallenden Rassen nochmals höher eingeschätzt wird. Deshalb empfiehlt es sich aus Sicht der Verwaltung, diesen Unterschied auch beim Steuersatz zu berücksichtigen. Gefährliche Hunde im Sinne von § 2 PolVogH Gefährliche Hunde sind bissige Hunde, anspringende Hunde sowie hetzende oder reißende Hunde. Die Entscheidung über die entsprechende Einstufung eines Hundes trifft die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung als Ortspolizeibehörde nach genauer Prüfung des Einzelfalls. Im Regelfall wird auch die Polizeihundeführerstaffel beteiligt. Neben der deutlichen Unterscheidung zwischen Kampfhunden nach § 1 Abs. 2 PolVOgH, nach § 1 Abs. 3 PolVOgH und zwischen gefährlichen Hunden schlägt die Verwaltung des Weiteren vor, neue Steuersätze von jährlich € 400 für den Ersthund und jährlich € 800 für jeden zweiten und weiteren Hund einzuführen. Dieser Steuersatz soll sowohl für die gefährlichen Hunde als auch die Kampfhunde der zweiten Kategorie (§ 1 Abs. 3 PolVOgH) gelten. Bei den Kampfunden der ersten Kategorie (§ 1 Abs. 2 PolVOgH) sollen weiterhin die Steuersätze von € 600 für den Ersthund und jährlich € 1.200 für jeden zweiten und weiteren Kampfhund gelten. Die geringere Besteuerung von Kampfhunden nach § 1 Abs. 3 PolVOgH ist auf die ebenfalls vorhandene Abstufung in der PolVOgH zurückzuführen. Auch gefährliche Hunde sollten Kampfhunden nicht grundsätzlich gleich gestellt werden, da beispielsweise ein einmaliger Beißvorfall mit einem anderen Hund bereits je nach Einzelfall zu einer Einstufung führen kann, die dann auch mit besonderen Halterpflichten (z.B. ständige Leinenpflicht) verbunden ist. Im Gegenzug soll die Möglichkeit eines Nachweises, dass ein Hund nicht oder nicht mehr gefährlich ist künftig entfallen. Entsprechende tierpsychologische Gutachten oder vergleichbare Nachweise sollen künftig nicht mehr zur Steuerreduzierung vorgelegt werden können. Dadurch soll der Lenkungszweck, der mit der Hundesteuer verfolgt wird, die generelle und langfristige Eindämmung insbesondere der Kampfhunde, besser erreicht und zudem auch keine Fehlanreize geschaffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diesbezüglich mit Urteil vom 24.03.2004 (2 S 2695/03) entschieden, dass die Gemeinde bei der gesetzlich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen der Erhebung der Hundesteuer auch für einen Kampfhund, der den Wesenstest bestanden hat, nicht die normale Hundesteuer festsetzen muss, sondern eine erhöhte Kampfhundesteuer festsetzen kann. … Drucksache 250/2016 2. Ergänzung Seite - 5 - Mit diesen Satzungsvorschlägen beschreitet die Stadt Lahr in gewisser Weise Neuland. Vergleichbare Regelungen mit dieser Abstufung bzgl. der Kamphunde nach § 1 Abs. 2 PolVOgH bzw. nach § 1 Abs. 3 PolVOgH sowie gefährlichen Hunde sind der Verwaltung nicht bekannt. Insofern besteht ein gewisses rechtliches Risiko, da es hierzu auch noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Aufgrund der eingetretenen Entwicklungen hält die Verwaltung jedoch die Vorschläge für geboten, um einer weiteren Zunahme der Anzahl von Kampfhunden in Lahr entgegenzuwirken. Die Neuregelungen sollen ab 01.01.2017 greifen. Entgegen dem Vorschlag der Verwaltung in der Vorberatung sollen Halter von Kampfhunden, die bislang aufgrund bescheinigter Ungefährlichkeit des Hundes die normalen Steuersätze entrichteten hiervon nicht betroffen sein. Sollte diese Gruppe der Hundebesitzer eingeschlossen werden besteht aus Sicht der Verwaltung die Gefahr, dass diese ihre Hunde in ein Tierheim abgeben und dort die ohnehin angespannte Unterbringungssituation nochmals deutlich verschärfen oder sie sich möglicherweise anderweitig dem Hund entledigen. Die Neuregelung soll Hundehalter künftig davon abhalten sich einen Kampfhund anzuschaffen, da diese dann nicht mehr Steuern mindernd einen Wesenstest vorlegen können. Möglicherweise führt dies bei den Hundehaltern dazu sich für den Menschen ungefährlichere Hunderassen anzuschaffen. Hierzu sollen die verschärften Regelungen beitragen. Gefährliche Hunde nach § 2 PolVO sind hiervon ausgenommen, da für diese gefährlichen Hunde auch zuvor keine Steuerermäßigung möglich war. Sollte ein zuvor als ungefährlich eingestufter Kampfhund nachträglich als doch gefährlich eingestuft werden, greifen dann die neuen Steuersätze. Aktuell werden 30 Kampfhunde/gefährliche Hunde im Gebiet der Stadt Lahr gehalten. Nur 6 hiervon werden derzeit erhöht besteuert. Das Steueraufkommen hieraus beträgt derzeit jährlich € 3.600. Die vorgeschlagenen Änderungen könnten zu Steigerungen beim jährlichen Steueraufkommen führen. Würde eine Steigerung aufgrund der Änderungen ausbleiben, wäre die gewünschte Lenkungswirkung erzielt worden. Weitere Vorschläge zur Änderung der Hundesteuersatzung erfolgen zu § 9 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 6. In § 9 Abs. 2 Nr. 3 soll der bislang enthaltene Fehlverweis beseitigt und richtigerweise auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 erfolgen. Bei § 12 Abs. 6 soll die Gebühr für die Ersatzhundesteuermarken wegen gestiegener Beschaffungskosten von € 2,80 auf € 3,00 angehoben werden. Die sonstigen Änderungen in § 7 und § 11 sind den Ergänzungen zu den Kampfhunden/gefährlichen Hunden geschuldet. … Drucksache 250/2016 2. Ergänzung Seite - 6 - In der Anhörung der Ortschaftsräte kam ein Antrag zur Ergänzung der Hundesteuersatzung um einen weiteren Befreiungstatbestand neu einzuführen. Der Antrag lautete: Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Jagdhunden, die von der Kreisjagdvereinigung Lahr e.V. als anerkannte Nachsuchengespanne geführt werden oder die allgemeine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben. Der Antragsteller gab an, dass andere Kommunen solche Regelung ebenfalls in ihren Satzungen verankert hätten. Der Antrag wurde schließlich vom Ortschaftsrat bei 2 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt. Da eine gleichlautende Antragstellung bei der Beschlussfassung im Gemeinderat möglich ist, geht die Verwaltung hierauf näher ein. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Befreiung von Nachsuchengespannen bereits im Jahr 2005 in die Satzung aufgenommen wurde. Die Ausdehnung auf alle Jagdhunde mit einer Brauchbarkeitsprüfung käme neu hinzu. Der Hinweis des Antragstellers auf vergleichbare Regelungen anderer Kommunen trifft zumindest auf die Großen Kreisstädte im Ortenaukreis nicht zu. Die Stadt Offenburg befreit lediglich Hunde von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- und Jagdschutz erforderlich sind. Eine gleichlautende Regelung findet sich noch in der Hundesteuersatzung der Stadt Achern. Die Städte Kehl und Oberkirch sehen solche Befreiungsmöglichkeiten nicht vor. Generelle Befreiungen von Jagdhunden sehen keine Satzungen der Großen Kreisstädte im Ortenaukreis vor. Aus Sicht der Verwaltung ist eine zu Offenburg und Achern vergleichbare Regelung nicht erforderlich, da diese Hunde ohnehin nicht von der Hundesteuer erfasst werden dürfen, da sie als Diensthunde anzusehen sind. Der im Ortschaftsrat gestellte Antrag zielt hingegen darauf ab, alle Jagdhunde mit Brauchbarkeitsprüfung von der Steuer zu befreien. Aus Sicht der Verwaltung spricht gegen eine generelle Steuerbefreiung von Jagdhunden, dass mit der Jagdausübung ein Aufwand verbunden ist, der einen über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstellt. Die Haltung eines Jagdhundes stellt einen weiteren Aufwand im Rahmen der Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs dient. Die Haltung eines Jagdhundes unterliegt damit in vollem Umfang der eingangs erwähnten Voraussetzungen für die Erhebung einer Hundesteuer als Aufwandssteuer. Auch wenn der Jagdausübung in gewissem Umfang eine öffentliche Funktion zukommt, wird das private Interesse an der Haltung eines (Jagd-)Hundes deutlich überwiegen, so dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse eine allgemeine Steuerbegünstigung von Jagdhunden rechtfertigen kann. Die Verwaltung schlägt daher vor einen solchen weiteren Befreiungstatbestand nicht in die Hundesteuersatzung mitaufzunehmen. Sollte eine Begünstigung von Jagdhunden dennoch gewünscht sein böte sich eher an einen gesonderten jährlichen Ausgabeansatz hierfür einzuplanen. … Drucksache 250/2016 2. Ergänzung Seite - 7 - Weitere Befreiungstatbestände sollten in der Hundesteuersatzung auch vor dem Hintergrund der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht aufgenommen werden. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Markus Wurth Stellv. Stadtkämmerer