Rechtsverordnung der Stadt Lahr
über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens
im Innenbereich der Schutter
Auf Grund von § 68 b Absatz 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, ber. S. 404),
geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 565) und § 38 Absatz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,
wird verordnet:
§1
Breite des Gewässerrandstreifens
(1) Für den Innenbereich der Schutter im Gemeindegebiet der Stadt Lahr wird die
Breite des Gewässerrandstreifens beidseitig auf 10 m festgesetzt.
(2) Der Gewässerrandstreifen ist in mehreren zusammengehörenden Karten
eingetragen. Die Karten dienen lediglich der Veranschaulichung, sie sind nicht
Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Karten sind bei der Stadtverwaltung
Lahr, Stadtplanungsamt, niedergelegt und können dort während der
Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.
§2
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am … in Kraft
Hinweis
Ist diese Verordnung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu
Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 und 5 GemO ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die
Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Lahr, …
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister