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Beschlussvorlage (Neufassung Entgeltordnung Chrysanthema)

                                    
                                        ENTGELTORDNUNG
für die Überlassung von Standflächen
während der CHRYSANTHEMA

1. Entgeltpflicht
(1) Für die Überlassung von Standflächen auf dem Rathaus- und Marktplatz sowie ggf.
auf weiteren öffentlichen Flächen der Stadt Lahr während der Chrysanthema werden
Benutzungsentgelte erhoben.
(2) Kommunen sind von der Entgeltpflicht befreit.

2. Entgelthöhe
(1) Wechselnde Stände / Standpauschale pro Tag:
a) Vereine, Schulklassen, Kindergärten
b) Kunsthandwerker
c) Gewerbetreibende an Wochenenden + Feiertage
d) Gewerbetreibende an Werktagen (Mo. – Fr.)

€ 20,00
€ 30,00
€ 39,00
€ 34,50

(2) Feste Stände / Standpauschale für die Dauer der Chrysanthema:
a) Gastronomische Betriebe ab drei lfm:
b) Gastronomische Betriebe bis drei lfm:
Gastronomische Betriebe bis drei lfm:
Gastronomische Betriebe bis drei lfm:
Gastronomische Betriebe bis drei lfm:
b) Kinderkarussell:
c) Süßwarenstand:
d) Sonstige Betriebe, Riesenrad:

€ 1.326,00 (2017 – 2021)
€ 362,27 (2017)
€ 434,72 (2018)
€ 521,66 (2019)
€ 521,66 (2020 und 2021)
€ 1.216,00 (2017 – 2021)
€ 1.092,00 (2017 – 2021)
€ 5.382,00 (2017 – 2021)

(3) Blumenhändler / Standpauschale pro Tag:
a) Blumenhändler:

€ 12,50

3. Sonstige Kosten, Auslagen
(1) Sonstige Kosten und Auslagen werden dem Standbetreiber separat berechnet.
(2) Für die anfallenden Kosten für Wasserversorgung, Müllbeseitigung und ggf.
Stromkosten stellt die Stadt eine Versorgungspauschale in Rechnung.
(3) Die Höhe der Versorgungspauschale richtet sich nach dem Ausmaß der
Inanspruchnahme. Bei Vereinen und Gewerbetreibenden sind die Stromkosten in der
Versorgungspauschale enthalten:
a) Vereine, Schulklassen, Kindergärten: €
b) Gewerbetreibende:

5,20

Versorgungspauschale/Tag
(Strom/Wasser/Müll)

€ 14,00

Versorgungspauschale/Tag
(Strom/Wasser/Müll)

Der Stromverbrauch bei gastronomischen Betrieben wird grundsätzlich mittels
separaten Zählern erfasst und über die Stadt oder direkt mit dem Stromversorger
abgerechnet. Daher entfallen die Stromkosten bei der Versorgungspauschale für
gastronomische Betriebe:
c) Gastronomische Betriebe:

€

4,00

Versorgungspauschale/Tag
(Müll/Wasser)

4. Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Entgeltordnung vom 01.01.2012 außer Kraft.
Lahr, den

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister