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Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)

                                    
                                        Bebauungsplan INDUSTRIEGEBIET-WEST, 4. Änderung und Erweiterung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 10. April 2017 – 18. Mai 2017)
OZ

Beteiligter

1

Deutsche Telekom Technik
GmbH
02.09.2016

2

Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB)
14.09.2016
02.05.2017

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Eine Neuverlegung von Telekommunikationslinien ist zurzeit nicht geplant. Bauträger
/Bauherren werden gebeten sich rechtzeitig an die
Bauherrenhotline unter O800 3301903 zu wenden.
Auf der Grundlage der am LGRB vorhandenen
Geodaten bildet Hochflutlehm unbekannter Mächtigkeit den Baugrund.
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen
Setzungsverhalten des bindig kompressiblen Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der
weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B.
zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020
durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
können dem bestehenden geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB
fhttp://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.
Weiter verweisen wir auf unser Geotop-Kataster,
das unter http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope
(Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) im
Internet abgerufen werden kann.
1

Beschluss

Die Leitungen liegen derzeit und zukünftig Kenntnisnahme
im Bereich öffentlicher Flächen. Eine weitere Sicherung ist nicht erforderlich.

Die Hinweise wurden bereits vor der Kenntnisnahme
Offenlage entsprechend der Stellungnahmen des RP ergänzt.

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Beteiligter
Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Landwirtschaft
16.08.2016 /
24.11.2016 /
08.02.2017 /
17.05.2017
12.06.2017

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

16.08.2016
Der größte Teil der überplanten Flächen (Geltungsbereich ca. 5,7 ha) wird derzeit landwirtschaftlich als
Ackerflächen genutzt. Es handelt sich um Flächen
bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese
hochwertigen und ackerfähigen Böden sind laut
Regionalplan 1995 (1.6) zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu
sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur soweit
als es überwiegend öffentliche Belange erfordern
und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in Anspruch
genommen werden (3.0.2.1).
Die im überplanten Bereich liegenden Ackerflächen
bieten eine hohe Ertragssicherheit. Eine Produktion
auf landwirtschaftlich weniger geeigneten Böden
erfordert einen erhöhten Einsatz von Produktionsmitteln (Dünger, Pflanzenschutzmittel, ...). Die Flächenbewirtschaftung bei weniger guten Böden, bei
hängigen oder kleinen unförmigen Flächen weist
eine wesentlich geringere Rentabilität auf und muss
sowohl aus betriebswirtschaftlichen als auch aus
Gründen des Umweltschutzes teuer erkauft werden.
Auch hat die landwirtschaftliche Produktion auf den
überplanten Flächen eine wesentliche regionale und
überregionale Bedeutsamkeit. Eine wichtige Funktion kommt dem Erhalt der Selbstversorgung zu. Bei
einer weltweiten Bevölkerungszunahme und damit
verbundener Verknappung der Nahrungsmittel ist
der Erhalt von landwirtschaftlichen Flächen mit guten Bonitäten, wie sie vor allem in Mitteleuropa vor2

Die grundsätzliche Entscheidung zur
Verwendung der Flächen zugunsten einer
späteren gewerblichen Nutzung wurde bei
der Aufstellung und Genehmigung des
Flächennutzungsplanes (1998) getroffen.
Ihr ging eine umfangreiche Abwägung
aller konkurrierenden Belange voraus.
Der FNP wurde mit seiner Genehmigung
behördenverbindlich.

Beschluss

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

liegen, zur Sicherung der allgemeinen Ernährungslage von großer Bedeutung.
Weiterhin kommen dem Boden wichtige Puffer-,
Speicher- und Ausgleichsfunktionen zu, so z.B.
- Abpufferung des Säureeintrags oder sonstiger
Schadstoffe z.B. aus der Luft
- Wasserspeicher: hohe Wasseraufnahmefähigkeit
bedeutet hohe nutzbare Wasserkapazität für Kulturpflanzen, hohe Grundwasserneubildungsrate, geringerer oberflächlicher Abfluss und eine verzögerte
Wasserabgabe (Verdunstung, Versickerung)
- Wasserfilter: langsame Versickerung von Niederschlägen führt zu Wasserreinigung und Nitratabbau
Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ist insbe- Ein Bedarf an Ersatzflächen wurde von Kenntnisnahme
sondere deshalb als gravierend einzustufen, da in den Grundstückseigentümern bzw. Pächden letzten Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren tern nicht vorgebracht.
gegangen sind, die ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen. Als Ursache der Verluste ist vor allem eine starke Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Bauvorhaben zu nennen. Die Standorte des Rheintals
mit ihrer ebenen Lage, guten Böden und optimaler
Wasserversorgung sind die Orte, die eine weitgehend ressourcenschonende Produktion von hochwertigen Nahrungsmitteln und nachwachsenden
Rohstoffen in der Region erlauben. Der Schutz und
der Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes liegen im
Interesse der Allgemeinheit. Insofern bedauern wir,
dass mit Ausweisung neuer Planungsgebiete und
der daraus folgenden Bebauung weitere Flächen
verloren gehen. Vom Verlust dieser Flächen sind 5
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die diese Flächen als Ackerflächen mit überwiegend Körnermaisund Getreideanbau nutzen. Eine Existenzgefährdung liegt durch den Flächenentzug nicht vor. Jedoch wird jeder Flächenverlust die Betriebe schwächen. Bei Bedarf sind den Bewirtschaftern gleichwertige Ersatzflächen zuzuweisen.
Der Umweltbericht befindet sich noch in Bearbeitung. Sollten Kompensationsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Plangebiets
notwendig werden, ist gemäß § 1 a Abs. 3, Satz 4
BauGB (11.Juni 2013) der § 15 Abs. 3 BNatSchG
anzuwenden. Das Ziel ist, mit Maßnahmen hoher
Aufwertungspotenziale möglichst wenig landwirtschaftliche Fläche umzunutzen bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen. Zusätzlich ist bei
der Flächenauswahl zu beachten, dass Flächen mit
hoher agrarstruktureller Bedeutung (zum Beispiel:
überdurchschnittliche Bodengüten und Flurstrukturen, Nähe zu landwirtschaftlichen Betrieben, Flurbilanz Baden-Württemberg Wirtschaftsfunktionenkarte
Vorrangflur Stufe I) nur im äußersten Notfall in Anspruch genommen werden. In den Planunterlagen
ist auf diese Berücksichtigung agrarstruktureller
Belange einzugehen.
Weiterhin zeigen wir an, dass nach § 15 Abs. 6
NatSchG BW bei geplanter Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für Ersatz- und
Ausgleichsmaßnahmen die zuständige Landwirtschaftsbehörde bei der Auswahl der Flächen frühzeitig zu beteiligen ist.
4

Für die Ersatz- und Ausgleichsmaßnah- Kenntnisnahme
men (Waldkalkung und bereits realisierte
Extensivierung/Streuobstwiese) werden
keine neuen landwirtschaftlichen Flächen
In Anspruch genommen.

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Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass aufgrund
des massiven Verbrauchs landwirtschaftlicher Flächen infolge umfangreicher Siedlungsausweitungen
und Naturschutzmaßnahmen in Vergangenheit und
Zukunft eine weitere Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
unbedingt auszuschließen ist. Dies gilt insbesondere für Flächen, die in der digitalen Flurbilanz der
Vorrangflur Stufe I und II zugewiesen sind. Eine
Flächeninanspruchnahme ist daher nicht zu vertreten. Die hochwertigen Standorte im Rheintal mit
ihrer ebenen Lage, den guten Böden und bester
Wasserversorgung sind der landwirtschaftlichen
Nutzung und damit der Produktion hochwertiger
Nahrungsmittel und nachwachsender Rohstoffe
vorzubehalten. Eine flächenhafte Extensivierung
oder andere Formen von Ausgleichsmaßnahmen, u.
a. die Auferlegung einer Bewirtschaftung unter Auflagen, ist ebenfalls als Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu bewerten.
Die sinnvolle Lenkung der Kompensation liegt im
Interesse der Allgemeinheit und ist letztendlich die
einzige Möglichkeit der ressourcenschonenden
Produktion hochwertiger Nahrungsmittel in der Region. Daher empfehlen wir, sofern Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes vorgesehen sind und nicht in Form einer Waldumwandlung oder einer flächensparenden Gewässerrenaturierung umgesetzt werden können, diese
in die zahlreichen im Ortenaukreis ausgewiesenen
Naturschutz- und Natura 2000-Gebiete zu lenken. In
diesen sind Flächen mit hohem Aufwertungspotential in großer Anzahl vorhanden.
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Beschluss

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Insbesondere sind bei der Planung von Eingriffs-/
Ausgleichsmaßnahmen aus landwirtschaftlicher
Sicht folgende Maßnahmen zu vermeiden:
- Extensivierung von hochwertigen Ackerflächen der
Vorrangflur Stufe I und II
- Großflächiges Anlegen von Wiesen- und Streuobstflächen auf Ackerflächen
- Anlegen von Gehölz- und Baumstreifen entlang
von ackerbaulichen Flächen mit nachteiliger Auswirkung durch Beschattung und auf den Einsatz
heutiger Gerätetechnik
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist im naturschutzrechtlichen Ausgleich eine Konzentration auf ökologische Verbesserungen vorhandener Streuobstbestände oder/und Biotope sinnvoll, um einem weiteren Verlust von landwirtschaftlich hochwertigen Flächen vorzubeugen. Des Weiteren weisen wir darauf
hin, dass die dauerhafte Pflege der jeweiligen Ausgleichsmaßnahme zu gewährleisten ist.
24.11.2016
Zwischenzeitlich haben die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe bei uns ihre Bedenken gegenüber dem Bebauungsplan vorgetragen und um fachtechnische Unterstützung gebeten. Aus diesem
Grund möchten wir in Ergänzung und in Verbindung
mit dem uns vorgelegten Gutachten die uns von
Ihnen angebotene Möglichkeit wahrnehmen und
erneut Stellung nehmen. In Absprache mit Herrn
Löhr von der Stadt Lahr - Stadtplanungsamt - werden wir die bisherige Stellungnahme im Dezember
2016 ergänzen.
6

Die dauerhafte Pflege der Ausgleichs- Kenntnisnahme
maßnahmen wird über den bereits abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag gesichert.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

08.02.2017
Ergänzend zu diesen Stellungnahmen ergibt sich
Folgendes: Mittlerweile liegt ein Gutachten vom
11.11.2016 der Firma iMA Richter & Röckle GmbH
& Co. KG, Eisenbahnstraße 43, 79098 Freiburg zur
Prognose der Staub- und Geruchsemissionen und immissionen sowie Ermittlung der Schornsteinhöhe
im Vorfeld des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den
Betrieb einer Asphaltmischanlage in Lahr vor.
Zur Prognose der Emissionen und Immissionen der
Gase, Stäube und Gerüche wurden Ausbreitungsrechnungen durchgeführt.
Die Immissionen der Gase und Stäube wurden an
ausgewählten Immissionsorten in der Umgebung
der Anlage ausgewiesen. Bei den Immissionsorten
handelt es sich um Büros, Wohnhäuser und sonstige Häuser.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die
Immissionsgrenzwerte der TA Luft an allen Immissionsorten eingehalten werden.
Nicht untersucht wurden jedoch die Immissionen auf
den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen
FIst.Nr. 8679, 8679/1, 8679/2, 8680 und 8681, auf
denen sich Beerenobst befindet. Von dem Bewirtschafter dieser Flächen werden Qualitätsminderungen seiner Produkte durch Kontamination mit Staub,
Giftstoffen und Schwermetallen befürchtet.
Diese Obstflächen befinden sich in einer Entfernung
von ca. 200 m von der geplanten Anlage. Aus landwirtschaftlicher Sicht ist deshalb ein besonderes
Augenmerk auf die Belastung der Obstbauflächen
durch Stäube und die damit verbundene Ver7

Beschluss

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

schmutzung zu legen. Die vorliegende Prognose
der Fa. iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG vom
11.11.2016 liefert dazu nur Jahresmittelwerte. Extremereignisse wie langanhaltende Trockenheit,
Staubentwicklung und anhaltender Süd- und Südwestwind finden dabei keine ausreichende Berücksichtigung. Die berechneten Jahresmittelwerte liegen alle unterhalb des Immissionsgrenzwerts nach
TA Luft von 350 mg/(m2*d). Aus dem Gutachten
geht nicht hervor, welche maximale Belastung bei
Volllast der Brecheranlage und Fahrzeugbetrieb zu
erwarten ist. Die Prognose gibt auch keine Auskunft, ob an einzelnen Tagen mit einer Überschreitung des Grenzwerts zu rechnen ist.
Ein uns vorliegendes weiteres Gutachten zur Immissionsproblematik bei Obstanlagen hat in einer
Annäherungsrechnung einen Wert von 200
mg/(m2*d) ermittelt, bei dem es an Kirschen zu einem optisch sichtbaren Staubbelag kommt, der die
Rückweisung der Ware zur Folge haben würde.
Nicht berücksichtigt wurde im damaligen Gutachten
die von der Firma Vogel-Bau geplante Staub reduzierende Wirkung einer Bedüsung der Brecheranlage mit Wasser sowie das regelmäßige Bewässern
der Fahrwege auf dem Betriebsgelände. Wir regen
deshalb ein weiteres Gutachten an, in dem zu berechnen ist, ob unter Ausnutzung der Staub reduzierenden Maßnahmen auch unter ungünstigsten Bedingungen der Wert von 200 mg/(m2*d) unterschritten wird, um die Gefahr einer Verschmutzung der
Johannisbeeren in den am nächsten liegenden Flächen ausschließen zu können.
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Beschluss

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Der in dem Gutachten der Fa. iMA Richter & Röckle
GmbH & Co. KG zugrunde gelegte Immissionsgrenzwert 350 mg/(mz*d) der TA Luft ist zur Bewertung von Staubverschmutzungen auf Obst nicht
ausreichend geeignet.
Die zum Standort der Brecheranlage am nächsten
liegenden Obstbauflächen befinden sich in ca. 200
m Entfernung. Viele Flächen liegen zudem außerhalb der Hauptwindrichtung Südwest. Die Wahrscheinlichkeit einer Verschmutzung der Obstfrüchte
ist daher schwierig einzuschätzen. Eine Aussage
kann nur über ein Gutachten erfolgen. Wie Herr
Schwendemann als Vertreter der Firma Vogel-Bau
am 9.12.2016 bei der Besichtigung der mobilen
Brecheranlage in Lahr-Langenwinkel mitteilte, wäre
nach frühzeitiger Rücksprache mit der Firma Kettenacker die Terminierung der Brecherphasen außerhalb von Erntephasen vorstellbar. Die größte
Staubentwicklung findet beim Brechen von Ziegel
statt. Laut seiner Aussage würde Vogel-Bau auf
dieses Randsegment verzichten, wenn es zu Problemen mit der Nachbarschaft käme. Wir schlagen
vor, dass im Genehmigungsverfahren die Erntefenster für verschiedene Obstarten eingetragen werden,
innerhalb derer die Unterbrechung / Planung des
Brecherbetriebs nach vorheriger rechtzeitiger Absprache zwischen der Firma Kettenacker und der
Firma Vogel-Bau verankert werden. So bleibt eine
Flexibilität für beide Seiten gewährleistet, da sich
die Reife des Obstes je nach Jahr um einige Tage
bis zu 3 Wochen verschieben kann.
9

Eine Abstimmung zwischen dem Betrei- Kenntnisnahme
ber der Brecheranlage und den anliegenden Obstbaubetrieben über den Betrieb
bzw. Unterbrechungen des Brecherbetriebs innerhalb definierter Erntefenster
wurde vereinbart. Da es sich um betriebsspezifische Vorgaben handelt, erfolgt die
Sicherung über den bereits abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrag.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Eine Zustimmung zu der geplanten Anlage ist nur
möglich, wenn die in der Prognose der Fa. IMA vom
11.11.2016 in Kapitel 5 genannten emissionsmindernden Maßnahmen in eine Genehmigung aufgenommen werden. Für die Überprüfung und etwaige
ergänzende Maßnahmen ist aus unserer Sicht das
Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz & Abfallrecht einzubinden.
17.05.2017
Wir halten die seinerzeitigen Stellungnahmen in
vollem Umfang aufrecht.
Den Unterlagen ist das Gutachten vom 11.11.2016
der Firma iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG,
Eisenbahnstraße 43, 79098 Freiburg zur Prognose
der Staub- und Geruchsemissionen und immissionen sowie Ermittlung der Schornsteinhöhe
im Vorfeld des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den
Betrieb einer Asphaltmischanlage in Lahr beigefügt.
Dieses Gutachten lag bereits unserer Stellungnahme vom 08.02.2017 zugrunde. Weitere detaillierte
Gutachten zu den Immissionsbelastungen auf den
benachbarten landwirtschaftlichen Obstbauflächen,
wie in unserer Stellungnahme vom 08.02.2017 gefordert, liegen bisher nicht vor. Um weitere Stellungnahmen von unserer Seite abgeben zu können,
müssen diese Gutachten vorgelegt werden.
Der Umweltbericht sieht unter Nr. 4.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs vor.
Bezüglich des Schutzguts Tiere und Pflanzen wird
der Ausgleich durch die bereits umgesetzte Maßnahme vom Ökokonto der Stadt Lahr abgebucht:
10

Beschluss

Die emissionsmindernden Maßnahmen Kenntnisnahme
aus dem Gutachten der Fa. IMA vom
11.11.2016 werden sichergestellt. Da es
sich um betriebsspezifische Vorgaben
handelt, erfolgt die Sicherung über den
bereits abgeschlossenen Städtebaulichen
Vertrag.

Weitere Gutachten sind aus Sicht der Kenntnisnahme
Stadt Lahr nicht erforderlich, da dem Vorschlag des Landwirtschaftsamtes über die
zwischen Betreiber und Obstbaubetrieb
erfolgte Abstimmung zu den Betriebszeiten der Brecheranlage im Städtebaulichen
Vertrag entsprochen wurde. Das Landwirtschaftsamt wurde hierüber informiert
und stimmt dem zu.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Kenntnisnahme

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Streuobstwiese „Vorderes Krämerstal", Lahr. Auf
dem Flurstück Nr. 7348 mit einer Flächengröße von
insgesamt 7.215 m² wurde 2006 ein Maisacker in
eine extensiv gepflegte Streuobstwiese umgewandelt. Als Ausgleich für das Schutzgut Boden ist eine
Waldkalkung beabsichtigt. Die Maßnahme wurde
mit dem Waldbesitzer und dem zuständigen Revierförster abgestimmt. Da die Ausgleichsmaßnahme
auf den landwirtschaftlichen Flächen bereits umgesetzt ist und die andere Waldflächen betrifft, werden
durch diese Ausgleichsmaßnahmen Belange der
Landwirtschaft nicht tangiert.
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine weiteren Anregungen und Bedenken.
E-Mail vom 12.06.2017
In § 4 muss folgende Formulierung verwendet werden: "In den Monaten Juni bis August ist der Zeitpunkt von Arbeiten mit der Brecheranlage zum Baustoffrecycling mit dem nördlich des Schutterentlastungskanals ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb
Kettenacker abzustimmen.

11

Die Stadt Lahr hat im Zuge des Städte- Kenntnisnahme
baulichen Vertrages mit Zustimmung der
Fa. Vogel-Bau und des Anliegers die Beschränkung auf Juli und August festgelegt. Auch im Hinblick auf die im Juli vorherrschende, eher feuchte Witterung soll
die Regelung so bleiben. Sollte es zu
Problemen kommen, ist hier gegebenenfalls der städtebauliche Vertrag nachzuarbeiten. Nach Rücksprache mit dem LRA
Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft wird
dem Vorgehen zugestimmt.

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Beteiligter
Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
17.05.2017

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum geplanten Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken.
Allerdings sind in der artenschutzrechtlichen Abschätzung Aussagen über das Vorkommen möglicher streng geschützter Amphibien (temporär wasserführender Graben) sowie Reptilien nicht aufgeführt worden. Ebenso fehlen direkte Aussagen zum
Vorkommen des Kiebitzes, der i.d.R. am Oberrhein
auf Ackerflächen brütet. Sollten solche Arten vorkommen, sind artenschutzrechtliche Maßnahmen
erforderlich, um Verbotstatbestände nach § 44 Abs.
1 BNatSchG zu vermeiden.

Das Vorkommen von streng geschützten Kenntnisnahme
Amphibien und Reptilien wurde auf Grund
der hohen Nutzungsintensität der Flächen
und der Strukturarmut als unwahrscheinlich bewertet und nicht weiter untersucht.
Auch der Zustand des zeitweise wasserführenden Grabens (schlammig, veralgt)
legt diesen Schluss nahe. Gleiches gilt für
die Habitatbetrachtung des Kiebitzes. Auf
Grund der Nähe zu mehreren Straßen
und Industrieanlagen, einer überführenden Überlandleitung und der hohen Nutzungsintensität der Flächen ist ein Vorkommen höchst unwahrscheinlich und
wurde nicht weiter untersucht. Grundsätzlich sind streng geschützte Arten, unabhängig vom Bebauungsplan, immer zu
beachten und entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu
treffen.

Der Eingriffs-/Ausgleichbilanz im Umweltbericht Keine Stellungnahme erforderlich
kann im Ergebnis zugestimmt werden, da das Defizit im Schutzgut Tiere/Pflanzen sowie Boden durch
externe Kompensationsmaßnahmen (Ökokonto der
Stadt Lahr, Waldkalkung) rechnerisch ausgeglichen
wird.

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Beschluss

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Beteiligter
Industrie- und
Handelskammer
18.05.2017

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Grundsätzliches:
Die Stadt Lahr möchte einem Lahrer Unternehmen
ermöglichen, am nordwestlichen Rand des Industriegebiets-West eine neue Asphaltmischanlage nach dem neuesten Stand der Technik - zu betreiben. Im Zuge dessen wird die ca. 45 Jahre alte,
bisherige Asphaltmischanlage des Unternehmens in
Schwanau-Ottenheim stillgelegt. Die derzeit an der
Autobahnanschlussstelle noch befindliche Bauschuttrecyclinganlage des gleichen Betreibers soll
ebenfalls an diesen Standort verlagert werden.
Alternative Standorte wurden untersucht, kommen
wohl aber nicht in Frage. Die von der Stadt aufgeführten Gründe, die gegen die vier anderen potenziellen Standorte sprechen, sind u.E. nachvollziehbar.
Für das Vorhaben sollen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Das
Plangebiet soll als Industriegebiet ausgewiesen
werden.
Um sicherzustellen, dass mit der - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen - Anlage
keine unzulässigen Umweltauswirkungen verbunden sind und die Anlage an dem vorgesehenen
Standort voraussichtlich genehmigt werden könnte,
sind bereits im Vorgriff auf das Genehmigungsverfahren mehrere Fachgutachten zu den potenziell
relevanten Umweltaspekten Lärm, Geruch sowie
Luftschadstoffe/ Staubniederschlag erstellt worden.
Dies wird begrüßt. Die Gutachten zeigen aus unserer Sicht, dass mit der geplanten Anlage die umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können
bzw. mit zusätzlichen emissionsmindernden Maß13

Beschluss

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

nahmen eingehalten werden können. Dies gilt auch
für die (in Hauptwindrichtung gelegenen) Gebiete
nördlich des Schutterentlastungskanals (Gewerbegebiete Rheinstraße Süd und Rheinstraße Nord).
Die erforderlichen Maßnahmen sind in den Gutachten konkretisiert worden.
Der Bebauungsplan soll nach Angaben der Stadt
die Form eines Angebotsbebauungsplans erhalten,
um ggf. auch andere Betriebe dort ansiedeln zu
können. Von unserer Seite aus wäre ein vorhabenbezogener Bebauungsplan präferiert worden, um
bereits im BPIan selbst dezidiertere Festsetzungen
treffen zu können, die die besonderen Charakteristika der Anlagenart berücksichtigen. Sollte eine weitere Offenlage notwendig sein, wird empfohlen, auf
diesen speziellen Planungstyp eines „vorhabenbezogenen Bebauungsplans" zu wechseln.
Begrüßt werden die Bemühungen der Stadt, über
einen städtebaulichen Vertrag bereits auf planungsrechtlicher Ebene wesentliche Aspekte zu regeln,
die im (angebotsbezogenen) BPIan selbst nicht geregelt werden können. Hierzu gehören u.E. besonders die Verpflichtungen des Betreibers (und etwaiger Rechtsnachfolger), die Ergebnisse der immissionsbezogenen Gutachten umzusetzen und dauerhaft zu gewährleisten (bspw. konkrete aktive Lärmschutzmaßnahmen, Einschränkung von Betriebszeiten der Brecheranlage, Lkw-Verkehrsführung, Befestigung der Fahrwege). Es wird davon ausgegangen, dass im folgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ohnehin nochmals
eine dezidierte Prüfung erfolgen wird und eventuell
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Beschluss

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

noch ergänzend notwendige Maßnahmen (ebenfalls) in Auflagen umgesetzt werden. Der Nachweis
der Einhaltung aller relevanten Grenzwerte und
Maßnahmen wird dort ebenfalls erfolgen.
Im Gesamtergebnis sind zur vorliegenden Planung Keine Stellungnahme erforderlich.
der Stadt Lahr keine grundsätzlichen Bedenken
vorzubringen.
Textliche Festsetzungen - Art der baulichen Nutzung (Ziffer 1.1)
Nach § 9 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solcher, die in anderen
Baugebieten unzulässig sind. Folgerichtig soll im
Plangebiet ein Industriegebiet festgesetzt werden.
V.a. angesichts der besonderen Rand- bzw. Sackgassenlage des Plangebietes und den in der Nachbarschaft bereits angesiedelten „ähnlichen Industriebetriebstypen" wird empfohlen, die zulässigen
Anlagentypen weiter einzuschränken. Zudem wird
angeregt, Anlagen die relevanten „öffentlichen" Verkehr durchs Industriegebiet West verursachen würden, ganz auszuschließen. Daher wird empfohlen,
Tankstellen, (auch) unselbstständige Verkaufsstätten (in Form eines Handwerkerprivilegs) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke grundsätzlich auszuschließen.

Kenntnisnahme

Es ist vorgesehen, das Industriegebiet in Der Anregung wird nicht
den nächsten Jahren, bedarfsabhängig, gefolgt
gemäß den Vorgaben des Flächennutzungsplanes zu erweitern. Die Randbzw. Sackgassenlage somit ist nur
vorübergehend. Daher sollen auch die
Betriebsarten nicht weiter eingeschränkt
werden, um eine langfristige Nutzbarkeit
des Geländes zu gewährleisten. Im Hinblick auf eine eventuelle Gebietserweiterung sind umfangreiche verkehrliche Untersuchungen, die ggfls. auch Anpassungen im Straßennetz erfordern, vorgesehen. Außerdem ist gerade das Industriegebiet die für verkehrserzeugende Nutzungen grundsätzlich geeignetste Gebietsart Die Festsetzungen werden aus
oben genannten Gründen nicht geändert.

Hinweis: U.E. könnte der 3. Abschnitt unter Ziffer Der Passus dient lediglich der Klarstel- Der Anregung wird nicht
1.1 gestrichen werden, da Vergnügungsstätten im lung und soll erhalten bleiben.
gefolgt
Industriegebiet ohnehin nicht zulässig sind.
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Beteiligter
Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
24.05.2017

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Im Einzelnen nehmen wir zu den wasserwirtschaftli- In der Besprechung wurde die Verlegung
chen Themen wie folgt Stellung:
des Gewässers an den Nordrand des
Geländes anstelle der vorgesehenen
I. Oberflächengewässer
Verdolung vereinbart. Auf Grund der eher
Die wasserbaulichen Belange wurden in einer ge- untergeordneten Funktion des Grabens
meinsamen Besprechung im Landratsamt Orten- hat das LRA der Anlage eines einseitigen
aukreis nochmals erläutert und das Ergebnis im Gewässerrandstreifens zugestimmt, der
Besprechungsprotokoll festgehalten. Unter diesen mit dem bereits festgesetzten GrünstreiVorgaben bestehen aus unserer Sicht keine Ein- fen zur Entwicklung von Natur und Landwände gegen den Bebauungsplan.
schaft kombiniert werden kann. Zu dessen Sicherung werden die im BebauII. Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung ungsplan im Bereich des verlegten GraBedenken und Anregungen aus der eigenen Zu- bens für Maßnahmen zum Schutz, zur
ständigkeit zu o. g. Plan
Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Hinsichtlich der künftig beabsichtigten Grundstück- Landschaft markierten Flächen zusätzlich
sentwässerung verweisen wir auf die Besprechung als Flächen für die Wasserwirtschaft gevom 22. April 2017 beim Landratsamt Ortenaukreis. kennzeichnet. Das im Bebauungsplan
In diesem Zusammenhang gehen wir davon aus, verzeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsdass die Aussagen in den textlichen Festsetzungen recht wird dem neuen Grabenverlauf anzum Bebauungsplan bzgl. der Ableitung des anfal- gepasst.
lenden Dachflächenwassers (über den Graben und
nicht über den öffentlichen Regenwasserkanal) entsprechend korrigiert werden.
Eine Ableitung von nicht behandlungsbedürftigem
Niederschlagswasser über den öffentlichen Regenwasserkanal zur Verbandskläranlage Lahr ist zu
streichen.

Die Aussage zur Ableitung des anfallenden Dachflächenwassers wird in den
textlichen Festsetzungen entsprechend
angepasst. Von der Änderung betroffen
sind neben der Fa. Vogel-Bau nur die
Weiter verweisen wir auf die „Arbeitshilfen für den Stadt Lahr selbst und das LRA, Amt für
Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten Wasserwirtschaft und Bodenschutz. Die
und für den Umgang mit Regenwasser - Rückhal- Planung erfährt durch diese Änderung
tung" der LUBW.
aus ökologischer Sicht eine Aufwertung.
16

Beschluss
Der Anregung wird gefolgt Übernahme in den zeichnerischen Teil und entsprechende Anpassung der
Textteile

Bebauungsplan INDUSTRIEGEBIET-WEST, 4. Änderung und Erweiterung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 10. April 2017 – 18. Mai 2017)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

III. Hinsichtlich der Themen "Grundwasserschutz",
"Wasserversorgung", "Altlasten" und "Bodenschutz"
sind unsererseits keine Ergänzungen/Anmerkungen
erforderlich.

Da das LRA, Amt für Umwelt bereits zu
der vorgehenden Fassung keine Einwendungen vorgebracht hat, sind hier keine
neuen Betroffenheiten abzuleiten. Durch
die Änderung wird der planerische
Grundgedanke des Bebauungsplanes
nicht verändert, die Grundzüge der Planung sind daher nicht betroffen. Eine erneute Offenlage ist nicht erforderlich.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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Beschluss