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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        8. Mai 2017
AZ.: Lö

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan MARTIN-LUTHER-STRASSE /
GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB

Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. Mai 2017
Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 5. März 2010 zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Februar 2017

1.

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1.1 Dachform, -neigung und -eindeckung
SD

Im Mischgebiet sind nur Satteldächer zulässig.
Gewerbegebiet ist die Dachform nicht festgesetzt.

Im

eingeschränkten

Als Material für die Gestaltung von geneigten Dächern sind nur rote oder
rotbraune bzw. graue bis schwarze Dachsteine (z. B. Ziegel, Betonpfanne)
bzw. eine Dachbegrünung (Substratdicke mind. 10 cm) zulässig.
Reflektierende und glänzende Materialien sind unzulässig. Für Flachdächer ist
eine Begrünung vorzusehen. Nicht von der Festsetzung betroffen sind Anlagen
zur Energiegewinnung, die auf der Dachfläche ein- bzw. aufgebaut sind.
Flache und flach geneigte Dächer (<15°) sind zu mindestens 80 % mit einer
Mindestsubstratdicke von 10 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen.
Die Dachflächen von Garagen und Carports sind dauerhaft mindestens
extensiv zu begrünen und flach oder flach geneigt (<15°) herzustellen.
Empfohlen wird im Hinblick auf den Wasserrückhalt eine Mindestschichtdecke
von 10 cm.
1.2 Dachaufbauten und -einschnitte
Dachaufbauten und -einschnitte müssen von den Gebäudetrennwänden und
Giebeln mindestens 2 m Abstand halten, vom First senkrecht gemessen
mindestens 1 m. Eine Kombination von Dachgaube(n) und Dacheinschnitt(en)
ist innerhalb der dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Dachfläche nicht
zulässig. Als Ausnahme ist hier ein Dacheinschnitt für eine Treppenhausanlage
zulässig. Der Abstand zwischen Dacheinschnitt und Dachgaube muss
mindestens 1,0 m betragen. Die Höhe der Dachgaubenfenster (Glasfläche)
darf maximal 1,0 m betragen.

Bebauungsplan MARTIN-LUTHER-STRASSE / GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung
Örtliche Bauvorschriften

2.

Gestaltung von Freiflächen

2.1 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen
Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen, zu pflegen
und dauerhaft zu unterhalten.

2.2 Einfriedungen
Für private Grünflächen sind Einfriedungen mit einem Zaun oder einer Hecke
zulässig. Zäune sind zu begrünen. Hecken sind dauerhaft zu pflegen, zu
schneiden und zu unterhalten. Mauern sind nicht zulässig.
Einfriedungen privater Grundstücke, die an öffentliche Verkehrsflächen
grenzen (Vorgartenbereich), sind nur offen (Drahtgeflechtzäune, Holzzäune,
Hecken sowie mit Hecken bepflanzte Zäune) und mit einer maximalen Höhe
von 1,20 m zulässig.
Für Einfriedungen von privaten Grundstücken bzw. zum Gewässerrandstreifen
hin sind Hecken sowie einzugrünende transparente Zäune (z. B. Maschendrahtzaun) mit einer maximalen Höhe von 1,0 m zulässig. Mauern sind
unzulässig.
2.3 Müllstandorte
Vom öffentlichen Straßenraum direkt einsehbare Müllstandorte sind zu
begrünen, in die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem baulichen
Sichtschutz zu versehen. Sie sind mit Kletterpflanzen zu beranken.
2.4 Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem
Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung
sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen
sind. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung.
3.

Stellplätze und Zufahrten

3.1 Für die Wohnungen wird ein auf die Wohnungsgrößen bezogener
Stellplatzschlüssel festgesetzt. So werden für Wohneinheiten bis 50 m² (ohne
Terrassen und Balkone) 1 Pkw-Stellplatz und 1 überdachter Fahrradstellplatz
gefordert.
Für Wohneinheiten ab 51 m² sind 1,5 Stellplätze und 2 überdachte Fahrradstellplätze bereitzustellen. Das errechnete Ergebnis ist gegebenenfalls
aufzurunden.
Für barrierefreie Wohneinheiten bis 60 m² (ohne Terrassen und Balkone) wird
1 Pkw-Stellplatz und 1 überdachter Fahrradstellplatz gefordert (DIN 18040-2).
3.2 Flächen für den ruhenden Verkehr und ihre Zufahrten (Stellplätze, Stellplatzund Garagenzufahrten etc.) sind wassergebunden, mit Rasengitter- oder
Rasenfugenpflaster mit einem Öffnungsanteil von mindestens 20 %, zu
befestigen. Die Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden.
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Bebauungsplan MARTIN-LUTHER-STRASSE / GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung
Örtliche Bauvorschriften

4.

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig. Oberhalb
der Traufe sind sie unzulässig. Selbstleuchtende und fluoreszierende
Werbeanlagen bzw. Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sind
nicht zulässig.
Es sind pro Betrieb 2 Werbeanlagen am Gebäude und eine freistehende
Werbeanlage zulässig. Werbung mehrerer Betriebe in einem Gebäude ist an
einem Standort in einer gemeinsamen Werbeanlage zusammenzufassen. Die
Werbeanlagen dürfen insgesamt eine Größe von 5 m² pro Gebäude nicht
überschreiten. Freistehende Werbeanlagen sind nur bis maximal 3,5 m über
Straßenoberkante zulässig. Fahnen sind unzulässig.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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