Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr; 1. Betriebsabrechnung für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung 2016 2. Ermittlung der Kostenunter- und –überdeckungen…
25. September 2017
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 31.07.2017 Az.: 700.311 Drucksache Nr.: 199/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 11.09.2017 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 25.09.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr; 1. Betriebsabrechnung für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung 2016 2. Ermittlung der Kostenunter- und –überdeckungen für 2016 Beschlussvorschlag: Siehe nächste Seite Anlage(n): Betriebsabrechnung 2016 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 199/2017 Seite - 2 - Begründung: Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat: 1. nimmt die Betriebsabrechnung für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung 2016 zur Kenntnis. 2. stimmt der Ermittlung der Kostenüberdeckung des Jahres 2016 bei der Niederschlagswassergebühr in Höhe von 143.353,59 € zu. 3. stimmt der Ermittlung der Kostenunterdeckung des Jahres 2016 bei der Schmutzwassergebühr in Höhe von 105.213,85 € zu. 4. stimmt zu, einen Betrag von 461.140,63 € den Rückstellungen für Gebührenüberschüsse bei der Schmutzwassergebühr zuzuführen. 5. stimmt zu, einen Betrag von 120.945,27 € den Rückstellungen für Gebührenüberschüsse bei der Niederschlagswassergebühr zuzuführen. 6. nimmt Kenntnis vom vorgesehenen Ausgleich der Kostenüber- und – unterdeckungen. Begründung: I. Betriebsabrechnung für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung 2016: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur Einführung getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Bis dahin war es in einem weiten gefassten Rahmen zulässig die Kosten für die Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers über einen einheitlichen Abwassergebührensatz abzudecken. Nach Abschluss der umfangreichen Vorarbeiten zur Trennung der Abwassergebühren in einen Anteil für die Beseitigung des Schmutzwassers und in einen Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers hat der Gemeinderat am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung für die Jahre 2011 und 2012 beschlossen. Die jeweiligen Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers- und Niederschlagswassers wurden hierbei auf Basis der Kalkulation einer externen Kommunalberatung beschlossen. Für das Jahr 2016 hat der Gemeinderat am 14.12.2015 die Neufassung der Abwassergebührensatzung zum 01.01.2016 beschlossen (Beschlussvorlage Nr. 255/2015). Die jeweiligen Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers- und Niederschlagswassers wurden hierbei erneut auf Basis der Kalkulation einer externen Kommunalberatung beschlossen. Die Gebührensätze sollen für die Jahre 2016 und 2017 einheitlich gelten. Der Gebührensatz für die Beseitigung des Schmutzwassers wurde für das Jahr 2016 auf 1,60 €/m³ und der Gebührensatz für die Beseitigung des Niederschlagswassers auf 0,28 €/m³ festgesetzt. Die Kanalgebühr für Schmutzwasser wurde im gleichen Zeitraum auf 0,42 €/m³ festgesetzt. … Drucksache 199/2017 Seite - 3 - Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2016 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Lahr war nunmehr ebenfalls das gebührenrechtliche Ergebnis 2016 festzustellen. Das mit der Kalkulation der Abwassergebühren 2016 beauftragte Kommunalberatungsbüro hat hierfür die Betriebsabrechnung für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung 2016 erstellt. Auf die als Anlage beigefügte Betriebsabrechnung für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für das Jahr 2016 wird verwiesen. a) Kostenüberdeckung 2016 bei der Niederschlagswassergebühr In die Gebührenkalkulation für die Jahre 2016/2017 wurden zum Ausgleich einer Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2014 für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ein Betrag in Höhe von 44.816,64 € eingeplant. D.h. es wurde eine höhere Gebühr kalkuliert als dies für die beiden Jahre entsprechend der Kostenstruktur eigentlich erforderlich gewesen wäre. Diese planerische Kostenüberdeckung wird dann im Laufe des Jahres zum Ausgleich der in Vorjahren aufgelaufenen Gebührenunterdeckung verwandt. Die Betriebsabrechnung 2016 der Abwassergebühren ergab eine Kostenüberdeckung von 143.353,59 €. Das Ergebnis der Betriebsabrechnung weist somit eine Verbesserung gegenüber der Kalkulation in Höhe von 120.945,27 € aus. Der Kosten deckende Gebührensatz wäre entsprechend der Betriebsabrechnung 2016 bei 0,25 €/m² gelegen. b) Kostenunterdeckung 2016 bei der Schmutzwasserwassergebühr In die Gebührenkalkulation für die Jahre 2016/2017 wurde zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen aus Vorjahren für den Bereich der Schmutzwasserbeseitigung eine Inanspruchnahme der für den Ausgleich von Kostenüberdeckungen gebildeten Rückstellungen in Höhe von 566.354,48 € eingeplant. D.h. es wurde eine nicht Kosten deckende Abwassergebühr kalkuliert. Diese planerische Kostenunterdeckung wird dann im Laufe des Jahres durch die Inanspruchnahme der in Vorjahren aus Gebührenüberschüssen gebildeten Rückstellungen ausgeglichen. Die Betriebsabrechnung 2016 der Abwassergebühren ergab eine Kostenunterdeckung von - 105.213,85 €. Das Ergebnis der Betriebsabrechnung weist somit eine Verbesserung gegenüber der Kalkulation in Höhe von 461.140,63 € aus. Der Kosten deckende Gebührensatz wäre entsprechend der Betriebsabrechnung 2016 bei 1,42 €/m³ gelegen. c) Zuführungen zu den Rückstellungen für Gebührenüberschüsse aus der Schmutzwassergebühr Unter a) und b) wurde dargelegt, dass die Betriebsabrechnung bei der Niederschlagswassergebühr und bei der Schmutzwassergebühr jeweils eine Verbesserung gegenüber der Gebührenkalkulation ergeben hat. … Drucksache 199/2017 Seite - 4 - Die Verbesserung gegenüber der Kalkulation bei der Niederschlagswassergebühr lag bei 120.945,27 €. Dieser Betrag ist den Rückstellungen für Gebührenüberschüsse zuzuführen und steht für künftige Gebührenkalkulationen Kosten senkend zur Verfügung. Die Verbesserung gegenüber der Kalkulation bei der Schmutzwassergebühr lag bei 461.140,63 €. Dieser Betrag ist den Rückstellungen für Gebührenüberschüsse zuzuführen und steht für künftige Gebührenkalkulationen Kosten senkend zur Verfügung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz sind Kostenüberdeckungen auszugleichen, Kostenunterdeckungen können ausgeglichen werden. Für den Ausgleich steht der Zeitraum der folgenden fünf Wirtschaftsjahre zur Verfügung. Die Entscheidung über den Ausgleich obliegt dem Gemeinderat. Bei Kostenüberdeckungen steht ein Ermessen nur in den Fragen zu, wann und in welchen Teilbeträgen innerhalb des Fünfjahreszeitraumes der Ausgleich erfolgen soll. Bei Kostenunterdeckungen erstreckt sich das Ermessen auch darauf, ob überhaupt und in welchem Umfang ein Ausgleich erfolgen soll. II. Beabsichtigter Ausgleich von Kostenunter- und –überdeckungen Im Kalkulationszeitraum 2016/2017 erfolgt der Ausgleich aus folgenden Vorjahresergebnissen: Die offenen Kostenüberdeckungen der Jahre 2011 – 2013 in Höhe von 992.708,95 € werden im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung vollständig sowie ein Teil der Kostenüberdeckung des Jahres 2014 in Höhe von 140.000,00 € ausgeglichen. Damit sind die Kostenüberdeckungen der Jahres 20111 bis 2013 innerhalb des Fünfjahreszeitraumes vollständig ausgeglichen. Die restliche Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2014 im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung steht in künftigen Jahren für Ausgleiche zur Verfügung. Die Kostenunterdeckung 2014 im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 44.816,64 € wird in den Wirtschaftsjahren 2016/2017 ausgeglichen. Die Kostenüberdeckung des Jahres 2016 steht in künftigen Jahren für Ausgleiche zur Verfügung. Die Verwaltung empfiehlt den vorgenannten Vorschlag zur Beschlussfassung. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Markus Wurth stellv. Stadtkämmerer