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Beschlussvorlage (Gesellschaftsvertrag - geänderte Neufassung)

                                    
                                        GESELLSCHAFTSVERTRAG
I Firma und Sitz der Gesellschaft
§1

(1) Die Gesellschaft führt den Namen "Wohnbau Stadt Lahr GmbH".
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Lahr/Schwarzwald.

II Gegenstand der Gesellschaft
§2
(1) Zweck der Gesellschaft ist es, im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenstellung
vorrangig eine sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten
der Bevölkerung sicherzustellen, Maßnahmen der kommunalen Infrastruktur zu
unterstützen und städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen
durchzuführen.
(2) Die Gesellschaft errichtet, erwirbt, betreut, bewirtschaftet und verwaltet Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter auch Eigentumswohnungen
und Eigenheime. Entsprechendes gilt für andere Bauten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht oder dies wohnungswirtschaftlich, städtebaulich oder zur
Vervollständigung der Infrastruktur erforderlich ist. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, Räume für Zwecke der
öffentlichen Verwaltung sowie für den Gemeinbedarf und Dienstleistungen bereitstellen. Sie kann ferner Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie
Erbbaurechte ausgeben.
(3) Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind.

III Stammkapital und Stammeinlage
§3
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 9.500.000 (Euro neun Millionen fünfhunderttausend).

IV Organe der Gesellschaft
§4
Organe der Gesellschaft sind
a) die Geschäftsführung
b) der Aufsichtsrat
c) die Gesellschaftsversammlung

§5
(1) Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes
nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten.
(2) Mit Geschäftsführern/innen und Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen Geschäfte
und Rechtsgeschäfte des § 2 dieses Gesellschaftsvertrages nur abgeschlossen
werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt
hat.
(3) Die Unabhängigkeit der Gesellschaft von Angehörigen des Bau- und Maklergewerbes und den Baufinanzierungsinstituten soll dadurch gewahrt werden, dass
diese in den Organen der Gesellschaft nicht die Mehrheit der Mitglieder stellen.

Geschäftsführung
§6
(1) Die Gesellschaft hat je nach der Bestimmung des Aufsichtsrats einen oder mehrere Geschäftsführer/innen.
(2) Die Geschäftsführer/innen werden vom Aufsichtsrat längstens für die Dauer von
fünf Jahren bestellt und abberufen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder der Geschäftsführung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des
Aufsichtsrats. Für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung von Mitgliedern der
Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat die Fortführung der Geschäfte sicherzustellen; die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern der Geschäftsführung ist in der Gesellschafterversammlung Gehör zu geben.
(4) Anstellungsverträge mit Geschäftsführern/innen werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.

(5) Die Geschäftsführer/innen dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein
Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene
oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch
nicht Mitglieder des Vorstands oder Geschäftsführer/in oder persönlich haftende/r
Gesellschafter/in einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des
Aufsichtsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. Im Übrigen gilt § 88
AktG entsprechend.

§7
(1) Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Ist
nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so vertritt er/sie die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, so vertreten zwei Geschäftsführer/innen
gemeinschaftlich oder ein/e Geschäftsführer/in gemeinschaftlich mit einem Prokuristen/einer Prokuristin die Gesellschaft.
(2) Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer/innen und eines/einer oder mehrerer
Prokuristen/innen sind Willenserklärungen für die Gesellschaft nur verbindlich,
wenn sie von zwei Geschäftsführer/innen oder von einem/einer Geschäftsführer/in und einem/einer Prokuristen/in abgegeben werden.
(3) Jedem Geschäftsführer kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB erteilt werden.
(4) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich
nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Sind mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, so können einzelne Geschäftsführer/innen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt werden.
(5) Die Geschäftsführung hat jährlich vor Beginn eines Geschäftsjahres für dieses
Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan mit einer Übersicht über die fünfjährige Finanzplanung entsprechend dem kommunalen Haushaltsrecht in sinngemäßer
Anwendung der für kommunale Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Stadt sind der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung, der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und
der Bericht des Aufsichtsrats zu übersenden.
(6) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen
mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach dem Eingang
des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich ist der Vorschlag für
die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
(7) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Angelegenheiten
der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrats, an denen
sie auf dessen Verlangen teilnimmt, Auskunft zu erteilen.

§8
Geschäftsführer/innen, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sie haben die Sorgfalt
eines/einer ordentlichen Geschäftsmannes/Geschäftsfrau anzuwenden.

Aufsichtsrat
§9
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern.
(2) Der jeweilige Oberbürgermeister und Stadtkämmerer der Stadt
Lahr/Schwarzwald gehören dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Daneben ist der
Aufsichtsrat mit einem weiteren Mitglied der Verwaltungsspitze der Stadt Lahr zu
besetzen.
(3) Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung
für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endigt mit Schluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl
beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht
mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Gesellschafterversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen. Sinkt die Mitgliederzahl
des Aufsichtsrats durch vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern unter die für die
Beschlussfähigkeit notwendige Zahl (§ 12 Abs. 2), so muss unverzüglich eine
Gesellschafterversammlung zur Vornahme von Ersatzwahlen einberufen werden.
Die Amtsdauer des/der an Stelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes
Gewählten beschränkt sich auf die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
(5) Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie jeden Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Geschäftsführung unverzüglich durch den elektronischen
Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der
Gesellschaft bestimmten anderen öffentlichen Blätter bekannt zu machen und die
Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
(6) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer/in sein. Sie dürfen
auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen
im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder zu Vertreter/innen von verhinderten Geschäftsführern/innen bestellen. In dieser Zeit
dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ausüben.
(7) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Reisekosten werden von der Wohnbau der Stadt Lahr GmbH
gezahlt. Aufwandsentschädigungen werden analog der Satzung der Stadt Lahr
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geleistet. Reisekosten wer-

den nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.
§ 10
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführer/innen in ihrer Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
werden durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Geschäftsanweisung bestimmt.
(2) Der Aufsichtsrat hat der Gesellschafterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse wählen, namentlich zu dem
Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse können die Ausübung
ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
(5) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit eine Berichterstattung
nach Maßgabe des § 90 Abs. 3,4 und 5 Satz 1 und 2 AktG verlangen.
(6) Der Aufsichtsrat kann der Geschäftsführung jederzeit Weisungen erteilen.

§ 11
Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflichten verletzen und die ihnen obliegende
Verantwortung außer Acht lassen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sie haben die Sorgfalt eines/einer ordentlichen
Geschäftsmannes/Geschäftsfrau anzuwenden.

§ 12
(1) Der Aufsichtsrat hält bei Bedarf, mindestens aber jährlich zwei Sitzungen ab. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen und geleitet.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführung dies
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen
zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (§
9) in der Sitzung zugegen sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Er fasst, soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn seine sämtlichen Mitglieder der schriftlichen Abstimmung zustimmen.

(4) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu
unterschreiben sind.
(5) Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in abgegeben.
(6) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, es sei
denn, der Aufsichtsrat beschließt anders.

§ 13
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag
der Geschäftsführung über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und
hierüber schriftlich an die Gesellschafterversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis
seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss billigt.
(2) Der Zuständigkeit des Aufsichtsrats unterliegt nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit der Geschäftsführung die Beschlussfassung über
a) die Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
b) die Einstellung in und die Entnahme aus anderen Gewinnrücklagen
(§ 21 Abs. 3),
c) die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen/innen,
d) die Vorbereitung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung,
e) die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung,
f) die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers,
g) die Festsetzung des jährlichen Wirtschaftsplanes nebst mehrjähriger Finanzplanung,
a) die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Gesellschaftsversammlung
§ 14
(1) Die Gesellschafter/innen üben die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft
zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch
Beschlussfassung aus.
(2) In der Gesellschafterversammlung gewähren je € 100.000 eines Geschäftsanteils
eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch eine/n mit schriftlicher Vollmacht versehene Bevollmächtigte/n ausgeübt werden.

§ 15
(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll spätestens bis zum 30.06. jeden
Jahres in der Regel am Sitz der Gesellschaft stattfinden.
(2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des
Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns, soweit in §§
21, 22 nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen eines/einer Gesellschafters/in
hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im
Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen,
wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(4) Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss unverzüglich einberufen
werden, wenn
a) sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist,
b) die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats erforderliche Zahl sinkt (§ 12 Abs. 2),
c) ein Aufsichtsratsmitglied abberufen werden soll.
(5) Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche
Gesellschafter/innen schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der
schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

§ 16
(1) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung einberufen.
(2) Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist, welche die vorherige Beteiligung des Gemeinderats der Stadt Lahr ermöglicht, mindestens aber vier Wochen vorher. In Eilfällen kann die Frist auch abgekürzt werden.
(3) Verlangen Gesellschafter/innen, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens
dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit
der Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung in der in Absatz 2 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats. Zur Beschlussfassung über die Leitung
der Versammlung oder über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bedarf es keiner
Ankündigung.

§ 17

(1) Die Leitung der Gesellschafterversammlung hat der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied der Geschäftsführung die Versammlung
zu leiten.
(2) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlung schließenden Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

§ 18
Der Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
b) die Verwendung des Bilanzgewinns,
c) den Ausgleich des Bilanzverlustes,
d) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen,
e) die Entlastung der Geschäftsführer/innen und des Aufsichtsrats,
f) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
h) die Genehmigung der Geschäftsanweisung und der Wahlordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats,
i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer/innen,
Mitglieder des Aufsichtsrats und die Wahl von Bevollmächtigten zur Vertretung
der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit Geschäftsführern/innen,
j) die Änderung des Gesellschaftsvertrags,
k) den Abschluss und die Änderung von Verträgen im Sinne der §§ 291 und 292
Abs. 1 AktG,
l) die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,

m) die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des
Unternehmensgegenstands,
n) die Umwandlung der Gesellschaft,
o) die Auflösung der Gesellschaft.

§ 19
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dieser Vertrag oder das Gesetz nicht
eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über
a) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
b) die Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 18 Buchst. j),
c) die Umwandlung der Gesellschaft (§ 18 Buchst. n)
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.

V Rechnungslegung
§ 20
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die
Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gewährleisten.
(3) Die Geschäftsführung hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen. Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu beachten.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat die Geschäftsführung einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die
Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei ist auch auf die Risiken der künftigen
Entwicklung einzugehen.

VI Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 21
(1) Aus dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrages ist bei Aufstellung
der Bilanz eine Rücklage zu bilden. In diese sind mindestens 10 % des Jahresergebnisses einzustellen, bis die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder
erreicht ist. Diese Rücklage darf nur wie eine gesetzliche Rücklage des Aktienrechtes verwandt werden. § 150 Abs. 3 und 4 AktG gelten entsprechend.
(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bildet die Geschäftsführung eine
Bauerneuerungsrücklage und beschließt über Einstellung und Entnahme.
(3) Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Gewinnrücklagen gebildet werden. Über die Einstellung in und die Entnahme aus den
Gewinnrücklagen beschließt der Aufsichtsrat nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit der Geschäftsführung.

§ 22
(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Gesellschafter/innen als Gewinnanteil verteilt
werden. Er kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwendet oder auf
neue Rechnung vorgetragen werden.
(2) Die Gewinnanteile sind vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung fällig.
Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt in drei Jahren nach Fälligkeit.
(3) Die Geschäftsführung ist nicht befugt, außerhalb eines von der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses den
Gesellschaftern/innen oder ihnen nahestehenden Personen oder Gesellschaften
Vorteile irgendwelcher Art vertragsgemäß oder durch einseitige Handlungen zuzuwenden. Die Gesellschafter/innen, die solche Zuwendungen erhalten haben
oder denen die Zuwendungsempfänger nahe stehen, sind zur Rückgabe bzw.
zum Wertersatz verpflichtet.
(4) Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Gesellschafterversammlung über
die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, ob und in welchem
Umfang die Rücklage nach § 21 Abs. 1 heranzuziehen ist oder eine Herabsetzung des Stammkapitals erfolgen soll.

VII Prüfung / Offenlegung / Veröffentlichungen
§ 23
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom gesetzlichen Vertreter der
Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und in entsprechender Anwendung dieser
Vorschriften von einem Abschlussprüfer zu prüfen. § 105 GemO ist zu beachten.
(2) Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Haushaltsgrundsätzegesetz vor.
(3) Für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lahr/Schwarzwald und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. Unbeschadet des § 112 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lahr/Schwarzwald
nur durch Beauftragung der Gesellschafterversammlung tätig.
(4) Das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung nach
Maßgabe des § 114 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird eingeräumt.
(5) Bestimmt das GmbH-Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt).
(6) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die
Behandlung des Jahresfehlbetrags sind ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig mit der Bekanntgabe ist der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben
Tagen öffentlich auszulegen und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hinzuweisen.
(7) Im Übrigen werden Bekanntmachungen in den Zeitungen veröffentlicht, die im
Zeitpunkt der Veröffentlichung von der Stadt Lahr/Schwarzwald für deren eigene
Bekanntmachungen bestimmt sind.

VIII Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft
§ 24
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend.