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Beschlussvorlage (Städtische Wohnungsbaugesellschaft mbH Lahr; Änderung des Gesellschaftsvertrages)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 09.06.2017 Az.: 922.5112

Drucksache Nr.: 164/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

11.09.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

25.09.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Städtische Wohnungsbaugesellschaft mbH Lahr;
Änderung des Gesellschaftsvertrages

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Gesellschaftsvertrages der
Städtischen Wohnungsbaugesellschaft mbH Lahr nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Entwurfs.

Anlage(n):
Gesellschaftsvertrag - Synopse
Gesellschaftsvertrag - geänderte Neufassung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 164/2017

Seite - 2 -

Begründung:
I.

Allgemeines
Der Gemeinderat hat zuletzt in seiner Sitzung am 09.07.2001 die Änderung des
Gesellschaftsvertrages der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft mbH Lahr beschlossen. Im Rahmen der erforderlichen Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde
hat das Regierungspräsidium Freiburg am 19.07.2001 mitgeteilt, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Kenntnis genommen worden sei. Weiter teilte das Regierungspräsidium mit, man gehe davon aus, dass die Gesellschaft
entsprechend dem übersandten Entwurf zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ausschließlich im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenstellung tätig werde.
Man bat bei der nächsten redaktionellen Änderung um entsprechende Ergänzung. Zu einer solchen redaktionellen Änderung kam es bislang nicht. Weitergehende Forderungen wurden von der Rechtsaufsichtsbehörde seinerzeit nicht gestellt.
Die Gemeindeprüfungsanstalt hat die Stadt Lahr in der Zeit vom 10.03.2014 bis
03.07.2014 für die Jahre 2007 – 2012 der allgemeinen Finanzprüfung unterzogen. Dabei hat sie Bezug auf die Städtische Wohnungsbaugesellschaft folgenden Feststellungen getroffen:
1. Der Gesellschaftsvertrag der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft mbH
Lahr entspricht immer noch nicht den kommunalrechtlichen Erfordernissen.
So ist beispielsweise der Gesellschaftszweck nach wie vor nicht (vgl. auch
Schreiben der RAB vom 17.10.2007, Az. 14/2260.1) auf öffentliche Zwecke
beschränkt. Ferner sind im Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen des
§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, c und d GemO noch nicht bzw. noch
nicht in ausreichender Präzision im Gesellschaftsvertrag verankert (vgl. bereits Randnr. 94 des Prüfungsberichts der GPA vom 06.03.2009). Auf die
Hinwirkungsverpflichtung der Stadt zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags
wird erneut hingewiesen (Art. 8 § 1 des Gesetzes zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 19.07.1999,
GBl. 292).
2. Die Städtische Wohnungsbaugesellschaft mbH Lahr hat nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zulegen (§ 7 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag). Der Gesellschaftsvertrag verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung der Planungen in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (§ 103
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a GemO). Die Wirtschafts- und Finanzplanung
der Gesellschaft entspricht auch nicht den eigenbetriebsrechtlichen Vorgaben. Bis zur erfolgten Anpassung des Gesellschaftsvertrags hat die Stadt
anderweitig sicherzustellen (z.B. über die Herbeiführung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses als Weisungsbeschluss an die Geschäftsführung), dass Wirtschaftsplanungen einschließlich einer Veranschlagung erübrigter Mittel aus Vorjahren bzw. fehlender Finanzierungsmittel aus Vorjahren,
entsprechend Formblatt 6 zur Eigenbetriebsverordnung über den Vermögensplan (Anlage 6 zu § 2 Abs. 2 EigBVO) vorgabegemäß erstellt werden.
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Seite - 3 -

In enger Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Unternehmens und unter Einbindung einer gemeinsam beauftragten externen Rechtsberatung sowie in Abstimmung
mit der Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium Freiburg wurden nachfolgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgeschlagen:
II. Änderungsvorschläge
A) Öffentliche Aufgabenerfüllung
Die Verwaltung schlägt vor im Gesellschaftszweck folgende neue Formulierung
zur verwenden:
(1) Zweck der Gesellschaft ist es, im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenstellung vorrangig eine sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung sicherzustellen, Maßnahmen der kommunalen
Infrastruktur zu unterstützen und städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
Mit dieser Formulierung wird der früheren Anmerkung der Rechtsaufsichtsbehörde Rechnung getragen.

B) Wirtschafts- und Finanzplanung in sinngemäßer Anwendung des § 103
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und c GemO
Der gesetzlichen Verpflichtung Rechnung tragend, wird vorgeschlagen in § 7
Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages folgende Formulierung zu verwenden:
(5) Die Geschäftsführung hat jährlich vor Beginn eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan mit einer Übersicht über die fünfjährige Finanzplanung entsprechend dem kommunalen Haushaltsrecht in sinngemäßer Anwendung der für kommunale Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Stadt sind der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung,
der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und der Bericht des Aufsichtsrats zu übersenden.
Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist bislang zwar nicht gesellschaftsvertraglich geregelt, wird aber regelmäßig durch den Aufsichtsrat vorgenommen. Klarstellend soll daher dem bisherigen Aufgabenkatalog des Aufsichtsrats in § 13 Abs. 2 folgende Formulierung hinzugefügt werden:
g.) die Festsetzung des jährlichen Wirtschaftsplanes nebst mehrjähriger Finanzplanung.

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C) Prüfungsrechte nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d GemO
Der gesetzlichen Verpflichtung Rechnung tragend, wird vorgeschlagen in § 23
des Gesellschaftsvertrages Abs. 3 neu einzufügen und folgende Formulierung zu
verwenden:
(3) Für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lahr/Schwarzwald und der für die überörtliche Prüfung
zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. Unbeschadet des § 112 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird das Rechnungsprüfungsamt der Stadt
Lahr/Schwarzwald nur durch Beauftragung der Gesellschafterversammlung
tätig.

D) Firmierung
In einer der vergangenen Aufsichtsratssitzungen wurde die Firmierung des Unternehmens thematisiert. Hierzu wurde vom Aufsichtsrat eine Änderung des Unternehmensnamen in „Wohnbau Stadt Lahr GmbH“ beschlossen. Eine Änderung
der Firmierung setzt die Änderung des Gesellschaftsvertrages voraus. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages liegt in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung und somit des Gemeinderats.

E) Weitere Änderungsvorschläge
Außerhalb gesetzlicher Verpflichtungen schlägt die Verwaltung weitere Änderungen vor, da sich die bisherigen Regelungen als nicht praktikabel erwiesen haben,
veraltet sind oder nicht den Mehrheitsverhältnissen beim Unternehmen gerecht
werden.
1. Die Verwaltung schlägt vor, in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages klarzustellen, dass die Geschäftsführung vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen
wird. Das Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Bestellung und die Abberufung ist in der Praxis nachteilig. Mit der Neuregelung wird eine einheitliche
Zuständigkeit geschaffen.
Darüber hinaus soll eine Bestellung der Geschäftsführung auf eine fix vorgegebene Zeit künftig entfallen. Die bisherige Regelung hat sich beim letzten
Geschäftsführungswechsel als nachteilig erwiesen und soll eine größere Flexibilität ermöglichen. Zudem soll die den Gesellschafter Stadt Lahr einschränkende Regelung, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen
darf, herausgenommen werden. Diese Regelung ist eigentlich nur üblich für
Gesellschaften, in denen ein Gesellschafter Geschäftsführer ist.

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2. In § 9 Abs. 2 sollen die in den vergangenen Jahren gefassten Gemeinderatsbeschlüsse über die festen Aufsichtsratsmandate nunmehr im Gesellschaftsvertrag nachvollzogen werden.
In Abs. 5 soll klarstellend der Hinweis auf den „elektronischen“ Bundesanzeiger hinzugefügt werden. Bei der ursprünglichen Abfassung des Gesellschaftsvertrages gab es noch keine Verpflichtung zur Anzeige im elektronischen
Bundesanzeiger.
Die bisherige Regelung zum Sitzungsgeld für die Aufsichtsratsmitglieder sah
in § 9 Abs. 6 vor, dass die Gesellschafterversammlung die Höhe des Sitzungsgeldes festlegt. Bei einer Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
wäre ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Ein solcher Beschluss des Gemeinderats wurde jedoch zumindest in den letzten 15 Jahren nicht gefasst.
Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Vereinheitlichung vor, diesbezüglich
die gleichlautende Regelung im Gesellschaftsvertrag der Landesgartenschau
Lahr 2018 GmbH anzuwenden. Hierzu soll § 9 Abs. 7 neu eingefügt werden.
3. In den §§ 15, 16, 17 und 18 sind Regelungen zur Gesellschafterversammlung
aufgeführt. Die bisherigen Regelungen sind praxisfern, eher auf Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern ausgerichtet, unter Umstände für eine rechtzeitige Befassung des Gemeinderats nicht geeignet und entsprechen nicht
exakt den Regelungsnotwendigkeiten aus der GemO. Ebenfalls aus Gründen
der Vereinheitlichung schlägt die Verwaltung vor, diesbezüglich die gleichlautenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Landesgartenschau Lahr
2018 GmbH anzuwenden. Die bislang unpassenden Passagen können aus
Sicht der Verwaltung ersatzlos entfallen.
4. Die Regelungen zur Prüfung, Offenlegung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse (§ 23) sind bislang unvollständig in Bezug auf die Vorgaben aus der
GemO und in Bezug auf die Veröffentlichungsform im Bundesanzeiger veraltet. Die Verwaltung schlägt vor, auch hier die gleichlautenden Regelungen des
Gesellschaftsvertrages der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH anzuwenden.

Mit den unter den Buchstaben A bis D vorgeschlagenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages werden einerseits Forderungen der Rechtsaufsichtsbehörde
und damit gesetzliche Anforderungen umgesetzt und andererseits bislang unpassende Gesellschaftsvertragsregelungen durch Praxis erprobte Regelungen
ersetzt. Die Verwaltung empfiehlt die Beschlussfassung.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Markus Wurth
stellv. Stadtkämmerer