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Beschlussvorlage (Regelungen der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Stellplatzablösung.)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Dinger

Datum: 04.10.2017 Az.: 20/201 -Dg

Drucksache Nr.: 253/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

06.11.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

20.11.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

60/605

30/303

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Regelungen der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Stellplatzablösung.

Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat beschließt die „Allgemeine Bestimmungen der Stadt
Lahr/Schwarzwald über die Stellplatzablösung“ und legt den Stellplatzablösebetrag ab dem 01.01.2018 mit 13.000,00 € fest.
2. Der Gemeinderat beschließt das Muster „Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die
Ablösung der Stellplatzpflicht - Stellplatz-Ablösungsvertrag -“

Anlage(n):
Allgemeine Bestimmungen der Stad Lahr über die Stellplatzablösung
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht - Stellplatz-Ablösungsvertrag Ablösebetrag für Stellplätze (Kalkulation)
Umfrageergebnis der Stadt Rastatt vom 05.12.2016

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 253/2017

Seite - 2 -

Begründung:

U.a. aufgrund der zum 01.04.1984 neu in Kraft getretenen Landesbauordnung, wurden die
„Allgemeine Bestimmungen der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Stellplatzablösung“ und
das Muster „Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht - StellplatzAblösungsvertrag -“ im Jahr 1984 überarbeitet. Die Bestimmungen und der Vertrag traten am
01.06.1985 in Kraft.
Mit der Überarbeitung der „Allgemeine Bestimmungen der Stadt Lahr/Schwarzwald über die
Stellplatzablösung“ im Jahr 1984/1985 wurde dann auch die Staffelung nach dem Innenstadtbereich (13.000,00 DM) und dem weiteren Stadtgebiet (5.000,00 DM) aufgegeben. Diese Änderung, so kann der Beschlussvorlage an den Gemeinderat vom 02.04.1985 entnommen werden, hinge mit der Neufassung der Landesbauordnung zusammen. Bis zur Neufassung der Landesbauordnung sei ein abgelöster Stellplatz in einem bestimmten Umkreis von
dem befreiten Baugrundstück herzustellen gewesen. Mit der Neufassung der Landesbauordnung sei die Stadt nur noch verpflichtet, die Ablösebeträge „irgendwo“ im Gemeindegebiet
zur Herstellung von Stellplätzen zur verwenden. Unter diesen Voraussetzungen sei auch nur
der durchschnittliche Aufwand im gesamten Stadtgebiet anzusetzen und jeder Stellplatz sei
wertmäßig gleich zu bewerten, da bei Abschluss des Ablösungsvertrages nicht feststehe, wo
die künftigen öffentlichen Stellplätze eingerichtet werden.
Seitens der Verwaltung wurde in der o.g. Beschlussvorlage dann vorgeschlagen, den mit
21.143,28 DM (10.810,39 €) für einen Bitumenaufbau bzw. 21.984,37 DM (11.240,43 €) für
einen Pflastersteinaufbau kalkulierten Ablösebetrag, auf 17.500,00 DM (8.947,61 €) festzulegen. Nach ausführlicher Diskussion, u.a. in der Sitzung des Gemeinderates am 15.04.1985,
wurde auf Antrag eines Stadtrates hin, der Ablösebetrag mit 15.000,00 DM (7.669,38 €) beschlossen. Zur Begründung wurde dabei vorgetragen, dass der von der Verwaltung vorgeschlagene Ablösungsbetrag als ein mögliches verstecktes Investitionshindernis gesehen
werden könne und die Stadt würde zudem mit dem Betrag von 17.500,00 DM (8.947,61 €)
auch einen Spitzenplatz in Baden-Württemberg einnehmen. In der Sitzung des Gemeinderates am 15.04.1985 wurde ferner der Antrag „Für Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 Baunutzungsverordnung ist eine Ablösung unzulässig.“
abgelehnt.
Die „Allgemeine Bestimmungen der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Stellplatzablösung“
sowie das Muster „Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht
- Stellplatz-Ablösungsvertrag -“, wurden nunmehr redaktionell überarbeitet (vgl. Anlage). Im
Zusammenhang mit der redaktionellen Überarbeitung der vorgenannten Bestimmungen,
wurde die Abt. Tiefbau um eine Neukalkulation der Ablösebeträge für Stellplätze gebeten.
Die Kalkulation kann der Anlage zu dieser Vorlage entnommen werden. Für Stellplätze senkrecht zur vorhandenen Fahrbahn werden 10.400,00 € und für Stellplätze längs zur vorhandenen Fahrbahn werden 12.000,00 € kalkuliert. Der Unterschied ergibt sich aus der Quadratmeterzahl, die für die Anordnung des Stellplatzes vorgesehen wird. Ein kostenmäßiger Unterschied beim Belagsaufbau ist nicht mehr vorhanden. Der Mittelwert beträgt 11.200,00 €.
Der Anlage zu dieser Vorlage kann das Umfrageergebnis der Stadt Rastatt vom 05.12.2016
entnommen werden. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl der Regelungen
der Städte noch aus den neunziger Jahren stammen und daher für einen Vergleich mit dem
neu festzulegenden Stellplatzablösungsbetrag nur bedingt herangezogen werden können. Es
ist wohl davon auszugehen, dass auch eine Aktualisierung der Ablösebeträge bei den Umfrageteilnehmern, dort zu einem höheren Betrag führen wird, sofern nicht eine politisch gewollte anderweitige Festlegung erfolgt.

Drucksache 253/2017

Seite - 3 -

Gem. § 37 Abs. 6 S. 3 der Landesbauordnung legt die Gemeinde die Höhe des Geldbetrages
für eine Ablösung der Stellplatzverpflichtung fest. Bez. der Bemessung des Ablösebetrages
hat die Gemeinde nach dem Kommentar zur Landesbauordnung (Helmut Sauter, Stand: Februar 2016), „(…) dabei insbesondere das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Sie wird sich
bei der Festlegung der Höhe insbesondere an den ersparten Aufwendungen der Bauherren
orientieren; aber auch die Kosten für die von der Gemeinde zu schaffenden Parkeinrichtungen spielen eine Rolle. Wichtig ist auch die Gleichbehandlung gleichartiger Ablösungsfälle.
Insgesamt hat die Gemeinde einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe der
Geldbeträge. Da aber die Ablösung nach dem Gesetz eine vollwertige Erfüllung der Stellplatzverpflichtung sein soll, muss sich die Gemeinde im Grundsatz auch an den allgemeinen
Herstellungskosten für Stellplätze und Garagen orientieren. Eine Bestimmung durch die Gemeinde, die lediglich noch einen geringen Bruchteil der allgemeinen Herstellungskosten der
Ablösung zugrunde legt, würde auf eine Gesetzesumgehung hinauslaufen und wäre dann
auch für die Baurechtsbehörde nicht mehr bindend.“
Das Dezernat III empfiehlt, den Stellplatzablösungsbetrag ab 01.01.2018 auf 13.000,00 €
festzulegen. Dieser Betrag ergibt sich aus der vorliegenden Kalkulation für Stellplätze längs
zur vorhandenen Fahrbahn von 12.000,00 €, plus einem pauschalen Planungshonorar in Höhe von 1.000,00 €. Bei einer Festlegung des Stellplatzablösungsbetrages ab dem 01.01.2018
auf 13.000,00 €, entspräche dies einer jährlichen Steigerung von rd. 1,6% (ab 01.06.1985,
der letztmaligen Festlegung).

Dr. Wolfgang G. Müller

Tilmann Petters

Markus Wurth