Beschlussvorlage (Anlage 2: Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
Vorlage: Kommunalverfassungsreform - Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Jugendgemeinderates
23. Oktober 2017
Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Jugendgemeinderates)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Geschäftsordnung des Gemeinderats)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats)
Beschlussvorlage (Anlage 4: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
23. Oktober 2017
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Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Jugendgemeinderates)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats)Beschlussvorlage (Anlage 2: Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)Beschlussvorlage (Anlage 1: Geschäftsordnung des Gemeinderats)Beschlussvorlage (Anlage 4: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
GESCHÄFTSORDNUNG des Jugendgemeinderats der Stadt Lahr / Schwarzwald vom 23.10.2017 1. Ziele und Aufgaben Der Lahrer Jugendgemeinderat vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Gemeinderat, der Stadtverwaltung und der Öffentlichkeit. 2. Zusammensetzung des Jugendgemeinderats Der Jugendgemeinderat besteht aus: a) dem oder der Vorsitzenden (ohne Stimmrecht), b) 5 Mitgliedern des Gemeinderats (je Fraktion ein Vertreter oder eine Vertreterin) und c) 21 Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die 12 weiterführenden Schulen in Lahr: Friedrichhauptschule, Theodor-Heuss-Hauptschule, Otto-Hahn-Realschule, Max-Planck-Gymnasium, Scheffel-Gymnasium, Clara-Schumann-Gymnasium, Integriertes Berufliches Gymnasium / Kaufmännische Schule, Gewerbliche Schulen, Hauswirtschaftliche Schulen, Gutenbergschule, Freie Evangelische Schule Lahr und Georg-Wimmer-Schule erhalten mindestens einen Sitz, sofern Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl stehen. Die gemeinderätlichen Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt, Jugendgemeinderäte und Jugendgemeinderätinnen von Lahrer Jugendlichen. die Wahlberechtigt und wählbar sind alle Lahrer Einwohner, die am Wahltag das 13. Lebensjahr vollendet, das 19. noch nicht vollendet haben. 2 3. Amtszeit und Wahl Der Jugendgemeinderat wird auf 3 Jahre gewählt. Gewählt wird an den in Ziffer 2 aufgeführten weiterführenden Schulen, sofern sich mindestens 1 Kandidat oder 1 Kandidatin zur Wahl stellt. Gewählt wird in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl durch persönliche Stimmabgabe am Wahltag. Alle Wahlberechtigten wählen im Wege der Onlinewahl. Jede in Ziffer 2 genannte Schule an der die Wahl durchgeführt wurde erhält mindestens 1 Sitz. Die übrigen Sitze werden an die Kandidaten und Kandidatinnen nach der Höchstzahl der erreichten Stimmen vergeben. 4. Ausscheiden und Nachfolge Scheidet ein Jugendgemeinderat oder eine Jugendgemeinderätin im Laufe der Wahlperiode, zum Beispiel durch die Aufgabe des Hauptwohnsitzes Lahr aus, rückt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl aus dem Kreis der Ersatzleute nach. Die in Ziffer 2 geregelte Vertretung der Schule, mit mindestens einem Sitz ist zu berücksichtigen. 5. Wahltermin Die Wahlen finden jeweils im 4. Quartal statt. Bis zur Neuwahl verbleiben die bisherigen Jugendgemeinderäte und Jugendgemeinderätinnen im Amt. 6. Vorsitz Vorsitzender des Jugendgemeinderates ist der Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin. § 40 Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. die Der oder die Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Der oder die Vorsitzende beruft den Jugendgemeinderat zu Sitzungen schriftlich durch Übersendung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung. 7. Sprecher Der Jugendgemeinderat wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher oder Sprecherinnen, die den Jugendgemeinderat gegenüber dem Gemeinderat, der Verwaltung und in der Öffentlichkeit vertreten. 3 8. Teilnahmepflicht Die Mitglieder des Jugendgemeinderates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. 9. Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen des Jugendgemeinderates sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. 10. Beschlussfassung Der Jugendgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Antrag an den Gemeinderat auf Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Jugendgemeinderats. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. 11. Umsetzung der Beschlüsse Die Beschlüsse des Jugendgemeinderates gelten als Anträge an den Gemeinderat in Jugendangelegenheiten (§ 41 a Abs. 3 GemO) bzw. die Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt. 12. Finanzielle Mittel Dem Jugendgemeinderat werden angemessene finanzielle Mittel für seine Arbeit zur Verfügung gestellt, über die er selbstständig entscheiden kann. Über den konkreten Umfang der Mittel entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. 13. Niederschrift Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Jugendgemeinderates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere den Namen des oder der Vorsitzenden, die Zahl und Namen der anwesenden Jugendgemeinderatsmitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist dem oder der Vorsitzenden und 2 Jugendgemeinderäten oder Jugendgemeinderätinnen, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. 4 14. In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach dem Beschluss in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Geschäftsordnung.