Beschlussvorlage (Anlage 4: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
Vorlage: Kommunalverfassungsreform - Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Jugendgemeinderates
23. Oktober 2017
Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Jugendgemeinderates)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Geschäftsordnung des Gemeinderats)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats)
Beschlussvorlage (Anlage 4: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
23. Oktober 2017
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Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Jugendgemeinderates)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats)Beschlussvorlage (Anlage 2: Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)Beschlussvorlage (Anlage 1: Geschäftsordnung des Gemeinderats)Beschlussvorlage (Anlage 4: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
Änderung der Geschäftsordnung des Jugendgemeinderates Erläuterung der Änderungen Legende: grün = Änderung fakultativ, rot = Änderung rechtlich erforderlich, schwarz = Klarstellung/Bereinigung ohne inhaltliche Änderung - „Änderung fakultativ“ bedeutet, dass auch die bisherige Regelung bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass gar keine rechtlichen Bindungen bestehen, also eine beliebige Regelung möglich wäre. „Änderung rechtlich erforderlich“ bedeutet, dass die bisherige Regelung so nicht bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass genau die vorgeschlagene Regelung zwingend ist. Geschäftsordnung i. d. F. vom 16.09.2013 2. Zusammensetzung des Jugendgemeinderats Geschäftsordnung nach Änderung Erläuterung 2. Zusammensetzung des Jugendgemeinderats Auf der Grundlage des Der Jugendgemeinderat besteht aus: Gemeinderatsbeschlusses vom 16.09.2013 besteht der Jugendgemeinderat aus: sprachliche Anpassung a) dem Vorsitzenden (ohne Stimmrecht), b) 5 Mitgliedern des Gemeinderats (je Fraktion ein Vertreter) c) 21 Jugendlichen und jungen Erwachsenen a) Dem oder der Vorsitzenden (ohne GS Stimmrecht), b) 5 Mitgliedern des Gemeinderats (je Fraktion GS ein Vertreter oder eine Vertreterin) und sprachliche Anpassung c) 21 Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die 12 weiterführenden Schulen in Lahr: Die 12 weiterführenden Schulen in Lahr: Friedrichhauptschule Theodor-Heuss-Hauptschule Otto-Hahn-Realschule Max-Planck-Gymnasium Scheffel-Gymnasium Friedrichhauptschule, Theodor-Heuss-Hauptschule, Otto-Hahn-Realschule, Max-Planck-Gymnasium, Scheffel-Gymnasium, sprachliche Anpassung 1 Clara-Schumann-Gymnasium Integriertes Berufliches Gymnasium Kaufmännische Schule Gewerbliche Schulen Hauswirtschaftliche Schulen Gutenbergschule Freie Evangelische Schule Lahr Georg-Wimmer-Schule erhalten mindestens einen Sitz, Kandidaten/-innen zur Wahl stehen. Clara-Schumann-Gymnasium, / Integriertes Berufliches Gymnasium Kaufmännische Schule, Gewerbliche Schulen, Hauswirtschaftliche Schulen, Gutenbergschule, Freie Evangelische Schule Lahr und Georg-Wimmer-Schule / erhalten mindestens einen Sitz, sofern GS sofern Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl stehen. Die gemeinderätlichen Mitglieder werden vom Die gemeinderätlichen Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt. Die Gemeinderat gewählt. Die Jugendgemeinderäte von Lahrer Jugendlichen. Jugendgemeinderäte und GS Jugendgemeinderätinnen von Lahrer Jugendlichen. (…) Nr 3., Nr. 4. und Nr 5. (…) unverändert Nr 3., Nr. 4. und Nr 5. Nahezu unverändert 6. Vorsitz 6. Vorsitz Vorsitzender des Jugendgemeinderates ist der Oberbürgermeister. Im Falle seiner Verhinderung gelten § 48, Abs. 1, Satz 3 sowie § 49, Abs. 2/3 der Gemeindeordnung entsprechend. Vorsitzender des Jugendgemeinderates ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. § 40 Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. (…) (…) nahezu unverändert GS Ein Verweis auf die Regelung über den Vorsitz in beschließenden Ausschüssen erscheint sinnvoller, als der bisherige Verweis auf die allgemeinen Vertretungsregelungen. GS 2 7. Sprecher bisher fehlte eine Regelung zu den Sprechern. Der Jugendgemeinderat wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher oder Sprecherinnen, die den Hinweis: Die nachfolgenden Jugendgemeinderat gegenüber dem Ziffern verschieben sich Gemeinderat, der Verwaltung und in der entsprechend. Öffentlichkeit vertreten. 9. Beschlussfassung (…) 10. Beschlussfassung (…) unverändert Die Beschlusshoheit über die Ausgestaltung des Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Der Antrag an den Gemeinderat auf Jugendgemeinderats und damit Mehrheit aller Mitglieder des Änderung der Geschäftsordnung bedarf der auch der Geschäftsordnung Jugendgemeinderats. Mehrheit aller Mitglieder des liegt beim Gemeinderat. Jugendgemeinderats. Insofern kann der JGR seine (…) (…). GO nicht selbst ändern. 3 10. Umsetzung der Beschlüsse Die Beschlüsse des Jugendgemeinderates gelten als Vorschläge für Gemeinderat und Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt. 11. Umsetzung der Beschlüsse Die Beschlüsse des Jugendgemeinderates Umsetzung des neuen § 41a gelten als Anträge an den Gemeinderat in GemO Jugendangelegenheiten (§ 41 a Abs. 3 GemO) bzw. die Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt. 12. Finanzielle Mittel Dem Jugendgemeinderat werden angemessene finanzielle Mittel für seine Arbeit zur Verfügung gestellt, über die er selbstständig entscheiden kann. Über den konkreten Umfang der Mittel entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. 11. 12. In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung tritt am 16.09.2013 in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Geschäftsordnung. 13. nahezu unverändert Umsetzung des neuen § 41a GemO Hinweis: Die nachfolgenden Ziffern verschieben sich entsprechend. GS 14. In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach dem Beschluss in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Geschäftsordnung. 4