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Beschlussvorlage (Anlage 3: Gebührenkalkulation / Gegenüberstellung bisheriges und neues Gebührenverzeichnis)

                                    
                                        Gebührenkalkulation / Gegenüberstellung bisheriges und neues Gebührenverzeichnis

Anlage 3

Lfd. Nr.

zur Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für
öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren Verwaltungsgebührenordnung -

Öffentliche Leistung

Gebührenhöhe /
Gebührenrahmen ab
01.01.2018

bisherige Gebührenhöhe/
Gebührenrahmen

Veränderung

1/10 bis volle Gebühr
mind. 5,00

1/10 bis volle Gebühr
mind. 4,50

Untergrenze + 0,50

1. Ablehnung eines Antrages
(§ 4 Abs. 6 der Satzung)

Gebührenkalkulation / Bemerkungen:
Für die Ablehnung eines Antrages sollte weiterhin entspr. § 11 Abs. 1 Satz 2 LGebG eine Gebühr i.H.v. einem Zehntel bis zur vollen Gebühr für eine
positive Entscheidung über den Antrag veranlagt werden. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass bei der Ablehnung des Antrages je nach Fallgestaltung
derselbe Aufwand entstehen kann wie bei der positiven Bescheidung. Da mit der Rahmengebühr in diesem Fall keine absoluten Gebührenhöhen festgelegt
werden, sollte die Rahmengebühr mit einer Mindestgebühr verbunden werden. Die Mindestgebühr sollte bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € und
einer Mindestbearbeitungszeit von 5 Minuten auf 5,00 € festgesetzt werden (5 / 60 * 57,- € = 4,75 € ; gerundet: 5,00 €).
2. Ablichtungen, Vervielfältigungen, Ausdrucke
2.1 Fotokopien (Ablichtungen) und mittels Textautomat erstellte
Mehrfertigungen ohne Rücksicht auf Zahlen oder Zeilen und
Silben
2.1.1 schwarz/weiß
0,75
a) DIN A4
0,75
b) größeres Format
1,25
1,25
Gebührenkalkulation:
Der Zeitaufwand für die Erstellung einer Kopie beträgt durchschnittlich 0,5 bis 1 Minuten. Somit wäre unter Verrechnung des Mitarbeiterstundensatzes i.H.v.
57,- € (mittl. Dienst) ein Gebührenanteil für die Leistung der Mitarbeiter i.H.v. € 0,66 anzusetzen (0,5 / 60 * 57,- € = 0,48 € ; 1 / 60 * 57,- € = 0,95 € ;
Mittelwert : 0,71 €). Zuzüglich gesonderter Materialkosten im jeweiligen Größenverhältnis der Ablichtung sollten die oben vorgeschlagenen Gebührensätze
festgesetzt werden.
2.1.2 in Farbe
a) DIN A4
1,00
1,00
b) größeres Format
1,50
1,50
Gebührenkalkulation:
Zur Grundlage der Gebührenkalkulation bzw. dem Personalkostenanteil kann auf die Lfd. Nr. 2.1.1. verwiesen werden. Da die Materialkosten für Farbkopien
verhältnismäßig höher sind als bei schwarz-weiß Kopien ergeben sich die oben vorgeschlagenen Gebührensätze.

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Lfd. Nr.

Öffentliche Leistung

Gebührenhöhe /
Gebührenrahmen ab
01.01.2018

bisherige Gebührenhöhe/
Gebührenrahmen

Veränderung

2.2 Ablichtungen von Mikrofilmen (Rückvergrößerungen) je Kopie
1,00
1,00
Gebührenkalkulation:
Die Ablichtung von Mikrofilmen (Rückvergrößerungen) aus Dokumenten nimmt ca. 1 Minute Bearbeitungszeit in Anspruch. Die Gebühr sollte bei einem
Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) je Kopie auf 1,- € festgesetzt werden (1 / 60 * 57,- € = 0,95 € ; gerundet: 1,- €).
2.3 Herstellung einer digitalen Kopie (Scan oder digitales Foto) je
Kopie
- / + 3,00
2.3.1 Herstellung der digitalen Kopie
1,00 - 43,00
1,00 - 40,00
2.3.2 Datenträger
0,50
0,50
Gebührenkalkulation:
In Abhängigkeit davon, welche Informationen angefragt werden bzw. wie umfangreich Daten ausgewertet werden müssen, kann die Herstellung einer
digitalen Kopie eine Bearbeitungszeit von 1 bis 45 Minuten in Anspruch nehmen. Dementsprechend sollte eine Rahmengebühr i.H.v. 1,- € bis 43,- €
festgesetzt werden. (Untergrenze: 1 / 60 * 57,- € = 0,95 €; gerundet 1,00 € ; Obergrenze: 45 / 60 * 57,- € = 42,75 € ; gerundet: 43,00 €).
2.4 Ablichtungen von Bebauungsplänen
2.4.1 Textteil einschl. verkleinerten Plänen
10,00 bis 30,00
10,00
- / + 20,00
2.4.2 Plansatz in Originalgröße
10,00 bis 30,00
10,00
- / + 20,00
2.4.3 Ergänzende Fachgutachten
5,00
5,00 bis 15,00
- / + 10,00
Gebührenkalkulation:
Bei der Ablichtung von Bebauungsplänen kann der Arbeitsaufwand, je nach Umfang der entsprechenden Planunterlagen, von Fall zu Fall variieren.
Dementsprechend sollte hier abweichend von der bisherigen Festbetragsgebühr eine Rahmengebühr festgesetzt werden. Legt man den Mitarbeiterstundensatz
i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) zugrunde, sollte die Gebührenuntergrenze 10,- € betragen (10 / 60 * 57,- € = 9,50 € zzgl. gesonderter Materialkosten).
Zur Bemessung der Gebührenobergrenze kann ein maximaler Bearbeitungsaufwand von 30 Minuten zugrunde gelegt weren. Bei einem Mitarbeiterstundensatz
i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) sollte diese 30,- € betragen ( 30 / 60 * 57,- € = 28,50 € zzgl. gesonderter Materialkosten).
Bei der Ablichtung eines Grünordnungsplanes kann mit der Hälfte des Bearbeitungs- und Materialaufwandes gerechnet werden.
Anmerkung: Die bisherige Bezeichnung der lfd. Nr. 2.4.3 "Grünordnungsplan einschl. Textteil" wurde in die treffendere Formulierung "Ergänzende
Fachgutachten" geändert, da in der Praxis auch entsprechende andere Gutachten unter diesen Gebührentatbestand subsummiert werden.
2.5 Scannen und Plotten
0,65
+ 0,05
2.5.1 auf Papier nach Fläche je dm²
0,70
0,75
+ 0,05
2.5.2 auf transparentem Bildträger nach Fläche je dm²
0,80
2.5.3 Mehrfertigungen bei gleichzeitiger Herstellung mit der
0,40
+ 0,05
Erstfertigung auf Papier je dm²
0,45
2.5.4 Mehrfertigungen bei gleichzeitiger Herstellung mit der
0,50
+ 0,05
Erstfertigung auf Transparent je dm²
0,55
2.5.5 Besonders beantragte Bearbeitung, zeichnerische und
schriftliche Nachträge, reproduktionstechnische
Arbeiten, Montagen und Korrekturen je Stunde
53,00
+ 4,00
Bearbeitungszeit
57,00
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Lfd. Nr.

Öffentliche Leistung

Gebührenhöhe /
Gebührenrahmen ab
01.01.2018

bisherige Gebührenhöhe/
Gebührenrahmen

Veränderung

Gebührenkalkulation:
2.5.1 auf Papier nach Fläche je dm²
Der Zeitaufwand für das Scannen und Plotten z.B. von Plänen beträgt durchschnittlich (unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Antragsannahme
und das Schreiben der Rechnung) ca. 0,5 Minuten pro dm². Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) betragen die Kosten für den
Arbeitsaufwand je dm² 0,48 € (0,5 / 60 * 53,- € = 0,48 €). Zuzüglich gesonderter Material- und Wartungskosten für das Großformatscansystem sollte eine
Gebühr i.H.v. 0,70 € festgesetzt werden.
2.5.2 auf transparentem Bildträger nach Fläche je dm²
Der Zeitaufwand für das Scannen und Plotten z.B. von Plänen auf transparentem Bildträger entspricht der Lfd.Nr. 2.5.1. Da die Materialkosten für den Bildträger verhältnismäßig höher sind, sollte die Gebühr auf 0,80 € festgesetzt werden.
2.5.3 Mehrfertigungen bei gleichzeitiger Herstellung mit der Erstfertigung auf Papier
Pro Mehrfertigung entsteht ein verhältnismäßig geringerer Zeitaufwand als bei der Erstfertigung (Lfd.Nr. 2.5.1). Daher sollte die Gebühr hierfür auf 0,45 €
festgesetzt werden.
2.5.4 Mehrfertigungen bei gleichzeitiger Herstellung mit der Erstfertigung auf Transparent
Pro Mehrfertigung entsteht ein verhältnismäßig geringerer Zeitaufwand als bei der Erstfertigung (Lfd.Nr. 2.5.2). Daher sollte die Gebühr hierfür auf 0,55 €
festgesetzt werden.
2.5.5 Besonders beantragte Bearbeitung, zeichnerische und schriftliche Nachträge, reproduktionstechnische Arbeiten, Montagen und Korrekturen
Der Zeitaufwand für eine besonders beantragte Bearbeitung kann je nach Umfang der Anfrage stark variieren. Daher sollte eine Zeitgebür entsprechend dem
Mitarbeiterstundensatz im mittleren Dienst i.H.v. 57,- € pro Stunde Bearbeitungszeit festgesetzt werden. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung
nach angebrochenen Viertelstunden der Bearbeitungszeit.
2.6 Ausdrucke in größerem Format
2.6.1 farbiger Plott auf 90g-Papier
DIN A 2
DIN A 1
DIN A 0

9,50
10,00
10,50

9,00
9,50
10,00

+ 0,50
+ 0,50
+ 0,50

2.6.2 farbiger Plott auf 120g-Papier
DIN A 2
DIN A 1
DIN A 0

11,50
13,50
15,50

11,00
13,00
15,00

+ 0,50
+ 0,50
+ 0,50

Gebührenkalkulation:
Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Ausdruckes nach den Lfd. Nrn. 2.6.1 und 2.6.2 beträgt durchschnittlich 10 Minuten. Die Verrechnung mit dem
Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) ergibt einen Gebührenanteil i.H.v. 9,50 € ( 10 / 60 * 57,- € = 9,50 € ) für die Leistung der Mitarbeiter.
Zuzüglich gesonderter Materialkosten ergeben sich die oben vorgeschlagenen Gebührensätze.
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Lfd. Nr.

Öffentliche Leistung

Gebührenhöhe /
Gebührenrahmen ab
01.01.2018

bisherige Gebührenhöhe/
Gebührenrahmen

Veränderung

3. Abwasseruntersuchungen
je Stunde Bearbeitungszeit
53,00
65,00 €
+ 12,00
- sonstige Kosten für Untersuchungen Dritter werden separat auf
den Gebührenschuldner umgelegt
Gebührenkalkulation:
Der Bearbeitungsaufwand, der im Rahmen von Abwasseruntersuchungen bei den Mitarbeitern der Stadt anfällt, sollte in Form einer Zeitgebühr festgesetzt
werden. Dabei sollte die Gebührenhöhe pro Stunde Bearbeitungszeit entsprechend dem Mitarbeiterstundensatz im gehobenen Dienst 65,- € betragen. Sonstige
Kosten, die bei der Untersuchung für Leistungen Dritter anfallen, sollten dem Gebührenschuldner separat in Rechnung gestellt werden.
4. Allgemeine Verwaltungsgebühr
2,50 bis 500,00
+ 2,50 / + 9.500,00
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)
5,00 bis 10.000,00
Gebührenkalkulation:
Die allgemeine Verwaltungsgebühr stellt eine Auffangregelung für diejenigen öffentlichen Leistungen dar, die nicht explizit im Gebührenverzeichnis benannt
sind und weder mit einer Gebühr noch mit Gebührenfreiheit ausgewiesen sind. Aufgrund der Tatsache, dass darunter diverse Leistungen mit erheblichem
Arbeitsaufwand fallen können, sollte der Verwaltung ein ausreichender Rahmen zur Gebührenveranlagung zur Verfügung gestellt werden. Die
Gebührenobergrenze sollte aus diesem Grund i.H.v. 10.000,- € festgesetzt werden. Die Gebührenuntergrenze sollte, legt man einen Zeitaufwand von mindestens
5 Minuten zu Grunde, mit 5,- € festgesetzt werden (4 / 60 * 57,- € = 4,75 € ; gerundet : 5,- €).
5. Anträge
5.1 Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen,
Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Stadt nicht in
5,00 bis 500,00
4,50 bis 200,00
+ 0,50 / + 300,00
eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung
der Stadt nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist
Gebührenkalkulation:
In der Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Stadt nicht in eigener Zuständigkeit zu
bescheiden sind, können verschiedene Fallkonstellationen enthalten sein. Daher sollte auch zukünftig eine Rahmengebühr zur Anwendung kommen. Wird
ein Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- (mittl. Dienst) zugrunde gelegt und von 5 Minuten Mitarbeitungszeit ausgegangen, so sollte die Gebührenuntergrenze
5,00 € betragen (5 / 60 * 57,- € = 4,75 € ; gerundet : 5,00 €). Da in Einzelfällen ein hoher Arbeitsaufwand erforderlich sein kann, sollte die Gebührenobergrenze auf 500,- € erhöht werden. Die Festlegung der konkreten Gebühr liegt im Einzelfall im Ermessen der zuständigen Stelle.
5.2 Zurücknahme eines Antrages
1/10 bis 1/2 der vollen Gebühr, 1/10 bis 1/2 der vollen Gebühr,
+ 0,50 / (§ 4 Abs. 7 der Satzung)
mind. 5,00
mind. 4,50
Gebührenkalkulation:
Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der beantragten Leistung zurückgezogen, kann eine Gebühr in Höhe von
einem Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr veranlagt werden. Dabei ist zwingend, dass die sachliche Bearbeitung begonnen hat und somit eine
öffentliche Leistung im Sinne des KAG vorliegt. Die Gebühr sollte, da sie mit einer Ober- und Untergrenze festgesetzt wird und keine absoluten Zahlen
enthält, mit einer Mindestgebühr versehen werden. Diese sollte, legt man eine Mindestbearbeitungszeit von 5 Minuten und einen Mitarbeiterstundensatz
i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) zugrunde, 5,00 € betragen ( 5 / 60 * 57,- € = 4,75 € ; gerundet : 5,00 €).

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Lfd. Nr.

Öffentliche Leistung

Gebührenhöhe /
Gebührenrahmen ab
01.01.2018

bisherige Gebührenhöhe/
Gebührenrahmen

Veränderung

6. Auskünfte
5,00 bis 100,00
4,50 bis 50,00
+ 0,50 / + 50,00
Insbesondere aus Akten, Büchern oder Einsichtnahme in solche
mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei
Gebührenkalkulation:
Bei schriftlichen Auskünften kann der Arbeitsaufwand je nach Ausmaß bzw. Ausgestaltung der Anfrage stark variieren. Daher sollte in diesem Fall eine
Rahmengebühr festgesetzt werden. Die Gebührenuntergrenze sollte, geht man von einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) und einer
Bearbeitungszeit von 5 Minuten aus, 5,- € betragen ( 5 / 60 * 57,- € = 4,75 € ; gerundet : 5,- €). Da der Bearbeitungsaufwand in Einzelfällen erheblich sein
kann, sollte die Gebührenobergrenze auf 100,- € erhöht werden. Die Festlegung der Gebührenhöhe liegt im Einzelfall im Ermessen der zuständigen Stelle.
7. Befreiungen (Ausnahmebewilligungen, Dispense)
von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen

5,00 bis 1.000,00

4,50 bis 500,00

+ 0,50 / + 500,00

Gebührenkalkulation:
Bei Befreiungen bzw. Ausnahmebewilligungen oder Dispensen ist in erster Linie das wirtschaftliche Interesse für den Antragsteller maßgeblich für die
Gebührenhöhe. Die Gebührenobergrenze sollte dabei auf 1.000,- € festgesetzt werden. Bei einer Mindestbearbeitungszeit von 5 Minuten und einem
Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) sollte die Gebührenuntergrenze 5,00 € betragen ( 5 / 60 * 57,- € = 4,75 € ; gerundet : 5,00 €).
8. Beglaubigungen, Bestätigungen
6,00
8.1 Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und
5,00
+ 1,00 / + 1,00
für jede weitere 3,00
Siegeln
für jede weitere 4,00
Gebührenkalkulation:
Für die Beglaubigung von Unterschriften soll aus Praktikabilitätsgründen bei der Gebührenabrechnung eine Festbetragsgebühr veranlagt werden. Der Zeitaufwand für die Bearbeitung muss mit ca. 6 Minuten kalkuliert werden. Bei einem pauschalen Mitarbeiterstundensatz i.H.v. € 57,- (mittl. Dienst) sollte eine
Gebühr von 6,- € festgesetzt werden ( 6 / 60 * 57,- € = 5,70 ; gerundet : 6,00 €).
Werden im selben Arbeitsvorgang weitere Beglaubigungen vorgenommen, verringert sich der Zeitaufwand je Beglaubigung. Daher sollte die Gebühr für jede
weitere Beglaubigung auf 4,- € festgesetzt werden.
1,00
8.2 Amtliche Beglaubigungen / Bestätigungen der Überein1,00
mind. 2,00
-/stimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften,
mind. 2,00
Ausfertigungen, Fotokopien u.s.w. aus amtlichen Akten oder
privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite
Gebührenkalkulation:
Der Arbeitsaufwand für den Abgleich der Schriftstücke kann zwar variieren, allerdings wäre eine Differenzierung bei der Gebührenhöhe unpraktikabel.
Aufgrund des geringen Arbeitsaufwandes von 1 Minute sollten die Gebühren, legt man einen Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € zugrunde, auf 1,- € je Seite,
mindestens jedoch 2,- €, festgesetzt werden. ( 1 / 60 * 57,- € = 0,95 € ; gerundet : 1,00 € ).

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Lfd. Nr.

Öffentliche Leistung

8.3 Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie u.s.w. von der Stadt
selbst hergestellt, so kommen Gebühren nach Nr. 2 hinzu.
8.4 Besonderheiten bei Schulverwaltungsgebühren für Lahrer
Schulen:
8.4.1 Für Entlassschüler sind bis zu 5 Zeugnisbeglaubigungen
gebührenfrei. In allen übrigen Fällen sind Gebühren nach
der Lfd. Nr. 8.2 zu entrichten.
8.4.2 Für Abschriften und Ablichtungen von Schulzeugnissen
wird eine Gebühr nach der Lfd. Nr. 2.1 veranlagt.
Bei Entlassschülern können bis zu 5 Mehrfertigungen
gebührenfrei erteilt werden.

Gebührenhöhe /
Gebührenrahmen ab
01.01.2018

bisherige Gebührenhöhe/
Gebührenrahmen

Veränderung

-

-

-

-

-

-

-

-

-

9. Bescheinigungen
9.1 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch
+ 0,50 / + 6,00
5,00 bis 86,00
Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)
4,50 bis 80,00
Gebührenkalkulation:
Je nach Fall kann der Bearbeitungsaufwand für Bescheinigungen, Zeugnisse und Atteste stark variieren. Daher sollte auch weiterhin eine Rahmengebühr
festgesetzt werden. Dabei beträgt die Bearbeitungszeit mindestens 5 Minuten. Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) sollte die
Gebührenuntergrenze 5,00 € betragen ( 5 / 60 * 57,- € = 4,75 € ; gerundet : 5,00 €). Die Gebührenobergrenze sollte, ausgehend von einem Bearbeitungsaufwand von 1,5 Stunden und einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- €, auf 86,- € festgesetzt werden ( 90 / 60 * 57,- € = 85,50 € ; gerundet : 86,- €).
9.2 Ausstellung von Negativzeugnissen nach § 24 BauGB, § 26 WG,
39,00
bislang gebührenfrei
+ 39,00
§ 25 LWaldG
Gebührenkalkulation:
Da der Bearbeitungsaufwand für die Ausstellung von Negativzeugnissen im Einzelfall nicht stark variiert, sollte aus Verwaltungsvereinfachungsgründen eine
Festbetragsgebühr festgesetzt werden. Die Sachbearbeitung umfasst in der Regel je Fall 35 Minuten, wobei 25 Minuten auf einen Mitarbeiter im mittleren
Dienst und 10 Minuten auf einen Mitarbeiter im höheren Dienst entfallen. Die Gebühr sollte unter Berücksichtigung der entsprechenden Stundensätze
39,- € betragen ( 25 / 60 * 57,- € + 10 / 60 * 90,- € = 38,75 € ; gerundet : 39,- €).
9.3 Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Stadt für den Empfang
und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte
Zwecke i.S.d. Einkommen- und Körperschaftssteuerrechts
ausstellt (Spendenbescheinigungen).
Anmerkung: die bisher unter 9.2.2. als gebührenfrei ausgewiesene Verwaltungsleistung "Ausstellung von Negativzeugnissen" ist zukünftig mit Gebühren belegt
und unter der Lfd. Nr. 9.2 erfasst.

6/15

Lfd. Nr.

Öffentliche Leistung

10. Besondere Verwaltungsgebühr
Wird für die Vornahme einer Amtshandlung erhoben, wenn diese
mutwillig beantragt oder erschwert wird und dadurch ein
besonderer Verwaltungsaufwand entsteht.
Gebührenkalkulation:

Gebührenhöhe /
Gebührenrahmen ab
01.01.2018

bisherige Gebührenhöhe/
Gebührenrahmen

Veränderung

25,00 bis 10.000,00

25,00 bis 1.000,00

- / + 9.000,-

Für die besondere Verwaltungsgebühr sollte weiterhin ein Gebührenrahmen festgesetzt werden, wobei eine Erhöhung der Gebührenobergrenze entsprechend
der Allgemeinen Verwaltungsgebühr auf 10.000,- € empfohlen wird. Da dieser Gebührentatbestand äußerst selten in der Praxis verwirklicht wird, ist eine
Gebührenkalkulation nicht möglich. Somit liegt die Veranlagung der Gebühr im konkreten Einzelfall im Ermessen der Verwaltung.
11. Bestattungsrecht
20,00
+ 1,00
21,00
11.1 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 u. 45 BestG)
Gebührenkalkulation:
Der Zeitaufwand für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt ca. 20-25 min. Bei einem Stundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) sollte die Gebühr
auf 21,00 € festgesetzt werden. ( 20 / 60 * 57,- € = 19,- € ; 25 / 60 * 57 = 23,75 € ; Mittelwert : 21,38 € ; gerundet : 21,- € ).
13,00
+ 1,00
11.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung
14,00
(§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)
Gebührenkalkulation:
Der Zeitaufwand für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Feuerbestattung beträgt ca. 15 min. Bei einem Stundensatz i.H.v. € 57,(mittl. Dienst) sollte die Gebühr auf 14,- € festgesetzt werden. ( 15 / 60 * 57,- € = 14,25 ; gerundet : 14,- € )
62,00
+ 3,00
65,00
11.3 Ermittlung von Kostenträgern bei Anordnungspflicht von
Bestattungen durch die Stadt Lahr als Ortspolizeibehörde
pro Stunde Bearbeitungszeit
Gebührenkalkulation:
In Sterbefällen, bei denen die Angehörigen zunächst umständlich ermittelt werden müssen, fällt ein hoher Zeitaufwand an. Dieser sollte nach Möglichkeit
gegenüber den ermittelten Angehörigen verrechnet werden. Da der Zeitaufwand von Fall zu Fall stark variiert, ist hier eine Zeitgebühr am sinnvollsten.
Entsprechend dem Mitarbeiterstundensatz im gehobenen Dienst sollten 65,- € pro Stunde Bearbeitungszeit veranlagt werden. Die Abrechnung erfolgt gemäß
§ 4 Abs. 5 der Satzung nach angebrochenen Viertelstunden der Bearbeitungszeit.
12. Feiertagsrecht
Befreiung von Verboten des Gesetzes über Sonn16,00 - 200,00
9,00 - 150,00
+ 7,00- / + 50,00
und Feiertage / Arbeits- und Veranstaltungsgebote
Gebührenkalkulation:
Die reine Bearbeitungszeit für eine Befreiung von Verboten des Gesetzes über Sonn- und Feiertage beträgt rd. 15 Minuten. Allerdings sollte hierbei das
wirtschaftliche Interesse für den Antragsteller berücksichtigt werden. Daher wäre eine Rahmengebühr festzusetzen. Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v.
65,- € (geh Dienst) sollte die Gebührenuntergrenze 16,- € betragen (15 / 60 * 65,- € = 16,25 € ; gerundet : 16,- €). Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Interesses schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenobergrenze auf 200,- € festzusetzen. Die Höhe der zu veranlagenden Gebühr liegt im Einzelfall im
Ermessen der zuständigen Stelle.
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Lfd. Nr.

Öffentliche Leistung

Gebührenhöhe /
Gebührenrahmen ab
01.01.2018

bisherige Gebührenhöhe/
Gebührenrahmen

13. Fischerei
13.1 Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit gem. § 35
Fischereigesetz einschl. Verwaltungsaufwand für die erste
28,50
Erhebnung der Fischereiabgabe
13.2 Erstmalige Ausstellung eines Jugendfischereischeines
28,50
28,50
13.3 Ausstellung eines Ersatzfischereischeines
13.4 Separate Erhebnung der Fischereiabgabe einschl. Eintrag im
7,50
Fischereischein
Gebührenkalkulation:
Die Berechnung der Gebühren mit Hilfe der neuen Mitarbeiterstundensätze ergibt folgende Gebührensätze:

26,50
26,50
26,50
5,00

Veränderung

+ 2,00
+ 2,00
+ 2,00
+ 2,50

13.1 Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit :
Für die Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit sollte auch künftig eine Festbetragsgebühr festgesetzt werden. Bei einem Zeitaufwand von
ca. 30 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) sollte die Gebühr auf 28,50 € festgesetzt werden (30 / 60 * 57,- € = 28,50 €).
13.2 Erstmalige Ausstellung eines Jugendfischereischeines :
Für die Ausstellung eines Jugendfischereischeines sollte ebenfalls eine Festbetragsgebühr zur Anwendung kommen. Bei einer Bearbeitungszeit von
30 min und einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) sollte die Gebühr 28,50 € (30 / 60 * 57,- € = 28,50 € ) betragen.
13.3 Ausstellung eines Ersatzfischereischeines
Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines Ersatzfischereischeines beträgt ca. 30 Minuten. Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl.
Dienst) sollte die Gebühr auf 28,50 € festgesetzt werden (30 / 60 * 57,- € = 28,50 €).
13.4 Separate Erhebnung der Fischereiabgabe einschl. Eintrag im Fischereischein
Für die Erhebung der Fischereiabgabe einschl. Eintrag im Fischereischein sollte weiterhin eine Festbetragsgebühr festgesetzt werden. Bei einer
Bearbeitungszeit von ca. 8 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) sollte eine Gebühr von 7,50,- € erhoben werden
(8 / 60 * 57,- € = 7,60 € ; gerundet : 7,50 €).
Anmerkung: Der bisherige Gebührentatbestand 13.3 "Verlängerung eines Jugendfischereischeins" entfällt, da der Jugendfischereischein zukünftig
grundsätzlich bis zum 16. Lebensjahr gültig ist
14. Fundsachen
Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Verlierer,
Eigentümer oder Finder bei Sachen
bis zu 50,- € Wert
5,00
6,00
+ 1,00
bis zu 250,- € Wert
12,00
10,00
+ 2,00
bis zu 500,- € Wert
18,00
15,00
+ 3,00
über 500,- € Wert
30,00
25,00
+ 5,00
Gebührenkalkulation:
Bei der Festlegung der Gebühr für die Aufbewahrung einschl. Aushändigung von Fundsachen wird insbesondere der finanzielle Nutzen für den Verlierer
berücksichtigt. Daher ist die Gebührenhöhe in erster Linie vom Wert des betreffenden Gegenstandes abhängig. Trotzdem fällt ein gewisser Verwaltungsbzw. Zeitaufwand an. Rechnet man mit mindestens 6 min. Zeitaufwand für die Entgegennahme und Aushändigung, so sollte die Gebühr bei einem
Mitarbeiterstundensatz von 57,- € (mittl. Dienst) mindestens 6,- € betragen. ( 6 / 60 * 57,- € = 5,70 € ; gerundet : 6,00 €).
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Öffentliche Leistung

Gebührenhöhe /
Gebührenrahmen ab
01.01.2018

bisherige Gebührenhöhe/
Gebührenrahmen

Veränderung

15. Gaststättenrecht
9,00 bis 500,00
+ 7,00 / 15.1 Gestattungen mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Tagen
16,00 bis 500,00
(§12 GastG)
Gebührenkalkulation:
Die Bearbeitungszeit für eine Gestattung gem. § 12 GastG liegt in der Regel zwischen 15 min. und 1 Stunde. Aus Praktikabilitätsgründen wird eine
Rahmengebühr bevorzugt. Die Untergrenze sollte, ausgehend von 15 min. Bearbeitungszeit und einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst)
16,00 € betragen. (15 / 60 * 57,- € = 16,25 €). Die Obergrenze sollte unter Berücksichtigung des wirtschafltichen Nutzens für den Antragsteller
weiterhin auf 500,- € festgesetzt werden.
- 3,00 / 11,00 bis 60,00
14,00 bis 60,00
15.2 Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für
Sperrzeitkürzung für einzelne Tage (Gebühr je Tag)
Gebührenkalkulation:
Die Bearbeitungszeit für die Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften beträgt ca. 10 min. Hierbei sollte eine Rahmengebühr Anwendung
finden. Bei einem Gebührensatz i.H.v. 65,- € (geh. Dienst) ergibt sich eine Gebührenuntergrenze i.H.v. rund 11,- € (10 / 60 * 65,- € = 10,83 €). Unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Antragsteller sollte die Gebührenobergrenze 60,- € betragen.
16. Gewerberecht
9,00 bis 53,00
+ 0,50 / + 4,00
9,50 bis 57,00
16.1 Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)
Gebührenkalkulation:
Für die Erteilung einer Empfangsbescheinigung gem § 15 Abs 1 GewO sollte eine Rahmengebühr festgesetzt werden. Die Gebührenuntergrenze beträgt bei
einer Bearbeitungszeit von 10 min und einem Stundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) 9,50 € (10 / 60 * 57,- € = 9,50 €). Ferner kann von einer maximalen
Bearbeitungszeit von ca. einer Stunde ausgegangen werden. Daher sollte die Gebührenobergrenze entsprechend des Mitarbeiterstundensatzes im mittleren
Dienst auf 57,- € festgelegt werden.
9,00 bis 53,00
+ 5,00 / - 10,00
14,00 bis 43,00
16.2 Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerberegister
Gebührenkalkulation:
Für die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerberegister sollte eine Rahmengebühr festgesetzt werden. Die Gebührenuntergrenze beträgt bei einer
Bearbeitungszeit von 15 min und einem Stundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) rund 14,- € (15 / 60 * 57,- € = 14,25 €). Die maximale Bearbeitungszeit
beträgt ca. 45 Minuten. Die Gebührenobergrenze sollte dementsprechend 43,- € betragen ( 45 / 60 * 57,- € = 42,75 € ; gerundet: 43,- € ).
16.3 Erteilung von Sammelauskünften aus dem Gewerberegister
9,50 bis 250,00
9,00 bis 250,00
+ 0,50 / Gebührenkalkulation:
Für die Erteilung von Sammelauskünften aus dem Gewerberegister sollte eine Rahmengebühr festgesetzt werden. Die Gebührenuntergrenze beträgt bei einer
Bearbeitungszeit von 10 min und einem Stundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) 9,50 € (10 / 60 * 57,- € = 9,50 €). Die maximale Bearbeitungszeit
beträgt ca. 1. Stunde (entsprechend Lfd. Nr. 16.2). Da hierbei aber mit einem erheblichen wirtschaftlichen Nutzen für den Antragsteller gerechnet werden
kann, sollte die Gebührenobergrenze weiterhin 250,00 € betragen.

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Gebührenrahmen

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17. Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen
17.1 Genehmigung von Entwässerungsgesuchen (auch bei
Bearbeitung eines Kenntnisgabeverfahrens)
179,00
160,00
+ 19,00
17.1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser
17.1.2 Reihen- und Doppelhäuser, wenn diese im
141,00
120,00
+ 21,00
Zusammenhang geplant und erstellt werden je Haus
17.1.3 Mehrfamilienhäuser
87,00
70,00
+ 17,00
a) je Wohneinheit
700,00
870,00
+ 170,00
b) bei zehn oder mehr Wohneinheiten pauschal
17.1.4 Umbauten und Erweiterungen von Wohnbauten, wenn die
95,00
114,00
+ 19,00
vorhandene Grundstücksentwässerung weitergenutzt wird
17.1.5 Gewerbebetriebe
228,00
+ 28,00
200,00 je Gebäudeeinheit
a) je Gebäudeeinheit bis 500 qm Grundfläche
b) bei Gebäudeeinheiten mit einer Grundfläche größer
500 qm beträgt die Gebühr je weitere angefangene
49,00
500 qm Grundfläche
17.1.6 Prüfung der Bemessung und Ausführung von
114,00
95,00
+ 19,00
Abscheideanlagen mit Typenprüfung, je Abscheideanlage
Gebührenkalkulation:
Bei der Bearbeitung von Anträgen über Entwässerungsgesuche gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine größeren Unterschiede hinsichtlich der
Bearbeitungszeit. Daher sollte unter anderem im Sinne der Verwaltungsvereinfachung eine Festgebühr veranlagt werden. Dabei wird zwischen Ein- und
Zweifamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbebetrieben unterschieden.
17.1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser
Der Zeitaufwand für die Genehmigung eines Entwässerungsgesuches für ein Ein- oder Zweifamilienhaus beträgt inklusive Abnahme und
Sachbearbeitung durchschnittlich 165 Minuten. Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 65,- € (geh. Dienst) sollte die Gebühr auf 179,- € festgesetzt
werden (165 / 60 * 65,- € = 178,75 €; gerundet: 179,- €).
17.1.2 Reihen- und Doppelhäuser, wenn diese im Zusammenhang geplant und erstellt werden je Haus
Aufgrund der Zeitersparnis bei der Abnahme und Bearbeitung ist der Zeitaufwand bei Reihen- und Doppelhäusern pro Haus entsprechend geringer und
kann auf 130 Minuten beziffert werden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 65,- € (geh. Dienst) sollte die Gebühr i.H.v. 141,- € betragen
(130 / 60 * 65,- € = 140,83 € ; gerundet : 141,- €)

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17.1.3 Mehrfamilienhäuser
Bei Mehrfamilienhäusern fällt die Zeitersparnis für Abnahme und Bearbeitung pro Wohneinheit deutlicher ins Gewicht. So kann von einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 80 Minuten pro Wohneineheit ausgegangen werden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 65,- € (geh. Dienst)
sollte somit eine Gebühr i.H.v. 87,- € festgesetzt werden ( 80 / 60 * 65,- € = 86,67 € ; gerundet : 87,- €).
In einer Größenordnung von 10 Wohneinheiten oder mehr unterscheidet sich der Zeitaufwand für die Genehmigung pro Wohneinheit in Abhängikeit kaum.
Daher sollte die Gebühr hierfür auf pauschal 870,- € festgesetzt werden.
17.1.4 Umbauten und Erweiterungen von Wohnbauten, wenn die vorhandene Grundstücksentwässerung weitergenutzt wird
Für die Genehmigung eines Entwässerungsgesuches für Umbauten und Erweiterung von Wohnbauten beträgt die Bearbeitungszeit ca. 105 Minuten. Bei
einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 65,- € (geh. Dienst) sollte eine Gebühr i.H.v. 114,- € festgesetzt werden. (105 / 60 * 65,- € = 113,75 € ;
gerundet: 114,- €)
17.1.5 Gewerbebetriebe
Die Bearbeitungszeit für die Genehmigung von Entwässerungsgesuchen für Gewerbebetr. hängt im Wesentlichen von der Größe der Gebäudeeinheiten
ab. Daher bietet sich eine Staffelung nach der entsprechenden Gebäudefläche an. Die anfallenden Mitarbeiterstunden setzen sich zusammen aus
der Sichtung der Planunterlagen, der Vor-Ort-Kontrolle und der Bearbeitung der Genehigung. Pro Gebäudeeinheit bis 500 qm kann von einem
durchschnittlichen Aufwand von 3,5 Stunden gerechnet werden. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) sollte die
Gebühr je Gebäudeeinheit 228,- € betragen (210 / 60 * 65,- € = 227,50 € ; gerundet: 228,- €).
Bei größeren Gebäudeeinheiten erhöht sich der Aufwand in der Regel proportional zur Größe der Grundfläche. Bei Gebäudeeinheiten, deren
Grundfläche größer ist als 500 qm, kann mit einem Mehraufwand von 45 Minuten je weiterer 500 qm Grundfläche gerechnet werden.
Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 65,- € (geh. Dienst) ergibt sich hierfür ein Betrag von 49,- € (45 /60 * 65,- € = 48,75 € ;
gerundet: 49,- €).
17.1.6 Prüfung der Bemessung und Ausführung von Abscheideanlagen mit Typenprüfung, je Abscheideanlage
Bei der Prüfung der Bemessung und Ausführung von Abscheideanlagen mit Typenprüfung ist je Abscheideanlage mit einer Bearbeitungszeit von
105 Minuten zu rechnen. Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 65,- € (geh. Dienst) sollte die Gebühr auf 114,- € festgesetzt werden
(105 / 60 * 65,- € = 113,75 € ; gerundet: 114,- €).
17.2 Anmerkung: Die Gebührentatbestände unter der Rubrik 17.2 (Genehmigung und Prüfung eines erforderlichen Grünflächengestaltungsplanes für Ein- und
Zweifamilienhäuser (17.2.1) bzw. Mehrfamilienhäuser und Gewerbebetriebe (17.2.2) entfallen. Die Prüfung erfolgt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und
ist mit der dort zu veranlagenden Gebühr abgedeckt.
18. Gutachten (Augenscheine)
Nach dem Wert des Gegenstandes

1 bis 5% mind. Jedoch pro
angefangene Stunde der
Inanspruchnahme 65,00

1 bis 5% mind. Jedoch pro
angefangene Stunde der
Inanspruchnahme 62,00

+ 3,00 / -

Gebührenkalkulation:
Die Gebühren für Gutachten sollten auch zukünftig von 1 bis 5 % des jeweiligen Gegenstandes, der der Wertermittlung zugrunde liegt, festgelegt werden.
Mindestens sollte allerdings der Arbeitsaufwand abgedeckt werden, indem der Mitarbeiterstundensatz des gehobenen Dienstes der Stadt Lahr i.H.v. 65,- €
als Mindestgebühr festgelegt wird. Diese soll im Einzelfall gemäß der Regelung aus § 4 Abs. 5 der Verwaltungsgebührenordnung (Abrechnung pro
angefangene Viertelstunde) bemessen werden.
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19. Höhenverzeichnis / Höhenpunktübersicht
Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem städtischen
Höhenverzeichnis oder der städtischen Höhenpunktübersicht
+ 2,00
19.1 für den ersten Auszug
17,00
15,00
19.2 für jeden weiteren Auszug
3,00
3,00
Gebührenkalkulation:
19.1 für den ersten Auszug
Für die Erteilung eines Auszuges aus dem städtischen Höhenverzeichnis bzw. der städtischen Höhepunktübersicht ist mit einem Arbeitsaufwand von
18 Minuten zu rechnen (Antragsannahme, Zusammenstellung der Unterlagen, Schreiben der Rechnung). Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- €
(mittl. Dienst) sollte daher unter der lfd. Nr. 19.1 eine Gebühr i.H.v. 17,- € festgesetzt werden (18 / 60 * 57,- € = 17,10 € ; gerundet : 17,- €).
19.2 für jeden weiteren Auszug
Werden weitere Auszüge erteilt, muss der Arbeitsaufwand für die Antragsannahme und das Schreiben der Rechnung nicht gesondert hinzugerechnet
werden. Daher beträgt die Bearbeitungszeit für jeden weiteren Auszug 3 min. Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) sollte dafür
eine Gebühr i.H.v. 3,- € festgesetzt werden (3 / 60 * 57,- € = 2,85 € ; gerundet : 3,- €).
20. Kenntnisgabeverfahren
Bestätigung nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO je Stunde
65,00
62,00
+ 3,00
Bearbeitungszeit
(exklusive der Gebühren nach Nr. 17)
Gebührenkalkulation:
Da der Zeitaufwand für Kenntnisgabeverfahren stark variieren kann, sollte weiterhin eine Zeitgebühr Anwendung finden. Die Gebührenhöhe sollte entsprechend
dem Mitarbeiterstundensatz im gehobenen Dienst 65,- € pro Stunde Bearbeitungszeit betragen. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung
nach angebrochenen Viertelstunden der Bearbeitungszeit.
21. Kirchenaustritt
26,50
+ 2,00
Für die Amtshandlung des Kirchenaustrittsverfahrens je Person
28,50
Gebührenkalkulation:
Der Zeitaufwand für die Amtshandlung des Kirchenaustrittsverfahrens beträgt ca. 30 min. Wird der Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) zugrunde
gelegt, sollte die Gebühr auf 28,50 € festgesetzt werden. (30 / 60 * 57,- € = 28,50)

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22. Melderecht
22.1 Auskünfte aus dem Melderegister
6,00
6,00
22.1.1 einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1 MG)
12,00
+ 4,00
22.1.2 erweiterte Auskunft (§32 Abs. 2 MG)
16,00
6,00 bis 3.000,00
22.1.3 Gruppenauskunft (§32 Abs. 3, § 34 Abs. 1,2 und 3 MG)
6,00 bis 3.000,00
Gebührenkalkulation:
22.1.1 einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1 MG)
Der Zeitaufwand für eine einfache (schriftliche) Auskunft aus dem Melderegister gem. § 32 Abs.1 MG beträgt 5 - 8 min. Bei einem Stundensatz für
Mitarbeiter im mittleren Dienst i.H.v. 57,- € sollte die Gebühr auf 6,- € festgesetzt werden (5 / 60 * 57,- € = 4,75 € ; 8 / 60 * 57,- € = 7,60 € ;
Mittelwert = 6,18 € ; gerundet : 6,- €).
22.1.2 erweiterte Auskunft (§32 Abs. 2 MG)
Der Zeitaufwand für eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister gem. § 32 Abs. 2 MG beträgt 15 - 18 min. Dies ist insbesondere auf den
zusätzlichen Prüfungsaufwand und die umfangreichere Auswertung zurückzuführen. Bei einem Stundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) ergibt
sich eine Gebühr i.H.v. 16,- € (15 / 60 * 57,- € = 14,25 € ; 18 / 60 * 57,- € = 17,10 € ; Mittelwert = 15,68 € ; gerundet : 16,- €).
22.1.3 Gruppenauskunft (§32 Abs. 3, § 34 Abs. 1,2 und 3 MG),
Gruppenauskünfte nach § 32 Abs 3, § 34 Abs. 1,2 und 3 MG können in unterschiedlichen Varianten gegeben werden. So hängt der Arbeitsaufwand
insbesondere davon ab, nach welchen Kriterien die Personengruppen, auf die sich die Auskunft bezieht, ausgewählt werden. Zusätzlich zum
tatsächlichen Arbeitsaufwand kann insbesondere bei Gruppenauskünften der wirtschaftliche Nutzen für den Empfänger der Gruppenauskunft
berücksichtigt werden. Unter diesen Gesichtspunkten muss im Einzelfall nach dem Ermessen des Mitarbeiters über die Gebührenhöhe entschieden
werden. Daher ist eine Rahmengebühr am sinnvollsten. Die Untergrenze des Gebührenrahmens entspricht der Gebühr für eine einfache Auskunft.
Die Obergrenze wird, unter Abwägung des wirtschaftlichen Nutzens für den Enpfänger, auf € 3.000,- festgesetzt.
22.2 Datenübermittlungen
22.2.1 Datenübermittlungen an Behörden und sonstige Stellen
(§29 MG) und an öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften
(§30 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die
1,50
1,50
Datenübermittlung erstreckt
22.2.2 Datenübermittlung nach Nr. 22.2.1, die mit Hilfe der
10,- bis 2.500,10,- bis 2.500,automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde
Gebührenkalkulation:
22.2.1 Der Bearbeitungsaufwand für Datenübermittlungen an Behörden und sonstige Stellen nach der Nr. 22.2.1 beträgt durchschnittlich 1,5 Minuten pro
Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt. Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) sollte hierfür weiterhin eine
Festbetragsgebühr i.H.v. 1,50 € festgesetzt werden ( 1,5 / 60 * 57,- € = 1,43 € ; gerundet: 1,50 €).
22.2.2 Für die Datenübermittlungen nach Nr. 22.2.2. sollte weiterhin eine Rahmengebühr festgesetzt werden. Dabei ist mit einer Bearbeitungszeit von
mindestens 10 Minuten zu rechnen. Die Gebührenuntergrenze sollte bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) weiterhin 10,- €
betragen ( 10 / 60 * 57,- € = 9,50 € ; gerundet: 10,- € ). Die Gebührenobergrenze sollte ebenfalls mit ihrem ursprünglichen Wert i.H.v. 2.500,- €
festgesetzt werden. Die konkrete Gebührenhöhe ist entsprechend des anfallenden Aufwandes im Einzelfall zu entscheiden.
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22.3 Bescheinigungen der Meldebehörde
9,00
+ 0,50
Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen
9,50
der Meldebehörde je Bescheinigung.
Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig
beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere
Bescheinigung auf die Hälfte
Gebührenkalkulation:
Der Zeitaufwand für diese öffentlche Leistung beträgt rd. 10 min. Bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) sollte die Gebühr 9,50 € betragen
(10 / 60 * 57,- € = 9,50 €).
+ 0,50 / 22.4 Sonstige Leistungen der Meldebehörde
5,00 bis 500,00
4,50 bis 500,00
Gebührenkalkulation:
Unter sonstige Amtshandlungen fallen anderweitige Bescheinigungen, für die Gebühren je nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichen Nutzen auf den
Gebührenschuldner festgesetzt werden. Da diese öffentliche Leistung verschiedene Fälle beinhalten kann, soll eine Rahmengebühr festgesetzt werden. Dabei
sollte die Gebührenuntergrenze, ausgehend von einer Mindestbearbeitungszeit von 5 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) auf
5,- € festgesetzt werden ( 5 / 60 * 57,- € = 4,75 € ; gerundet : 5,- €), die Gebührenobergrenze sollte 500,- € betragen.
22.5 Gebührenfrei sind
- die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die
Meldebestätigung
- die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG)
- die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von
Daten des Melderegisters (§§ 12,13 MG)
Anmerkung: die bisherigen Gebührentatbestände 22.3.1. "erstmalige Eintragung einer Auskunftssperre" und "Verlängerung wegen Fristablauf" entfallen.

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Gebührenrahmen

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23. Rechtsbehelfe
Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder
+ 9,00 / + 220,00
74,00 bis 880,00
65,00 bis 660,00
unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr
einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene
Verfügung oder Entscheidung beantragt hat
Gebührenkalkulation:
Der Zeitaufwand für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen kann je nach Ausgestaltung des Falles stark variieren. Daher sollte eine Rahmengebühr festgesetzt
werden unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, der Bedeutung und der wirtschaftl. Verhältnisse des Schuldners. Es kann von mindestens 60 Minunten und
maximal 720 Minuten Bearbeitungszeit ausgegangen werden. Der Zeitaufwand setzt sich aus jeweils der Hälfte des Mitarbeiterstundensatzes für den mittleren
Dienst und den höheren Dienst zusammen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Mitarbeiterstundensätze ergibt sich ein Stundensatz i.H.v.
durchschnittlich 74,- € ( 1/2 * 57,- € + 1/2 * 90,- € = 73,50 € ; gerundet 74,- €). Der Gebührenrahmen sollte bei einer Mindest- Bearbeitungsdauer von einer
Stunde mit einer Untergrenze i.H.v. 74,- € und einer Obergrenze i.H.v. 880,- € ( 720 / 60 * 73,50 € = 882,- € ; gerundet: 880,- € ) festgelegt werden.
Anmerkung: der bisherige Gebührentatbestand 23.2. "Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt" entfällt.
24. Schadenswertermittlung an Grünflächen
62,00
65,00
+ 3,00
je Stunde Bearbeitungszeit
Gebührenkalkulation:
Vom entsprechenden Fachamt werden, meist nach Verkehrsunfällen, zunehmend Gutachten zur Schadenswertermittlung an Grünflächen
(z.B. Baumwertermittlung) erforderlich. Da jede Schadenswertermittlung unterschiedlich großen Zeitaufwand erfordert, sollte hierfür eine Zeitgebühr
festgesetzt werden. Die Gebührenhöhe für eine Stunde Bearbeitungszeit beträgt entsprechend dem Mitarbeiterstundensatz im gehobenen Dienst 65,- €.
Die Abrechnung erfolgt gem. § 4 Abs. 5 der Verwaltungsgebührenordnung nach angefangenen Viertelstunden der Bearbeitungszeit.
25. Sondernutzung an öffentlichen Flächen
Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung öffentlicher Flächen über
9,50 bis 143,00
13,00 bis 135,00
- 3,50 / + 8,00
den Gemeingebrauch
Gebührenkalkulation:
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Benutzung einer öffentlichen Fläche über den Gemeingebrauch muss mit einer Bearbeitungszeit zwischen 10 min. und
150 min. gerechnet werden. Die Gebührenuntergrenze sollte bei einem Mitarbeiterstundensatz i.H.v. 57,- € (mittl. Dienst) 9,50 € betragen
(10 / 60 * 57,- € = 9,50 €). Die Gebührenobergrenze sollte bei 150 Minuten Bearbeitungszeit auf 143,- € festgesetzt werden (150 / 60 * 57,- € = 142,50 € ;
gerundet: 143,- €).
26. Verlustanzeige für Ausweise / Pässe
Aufnahme einer Verlustanzeige für deutsche Ausweis- und
Passdokumente

10,50

bislang nicht in der
Verwaltungsgebührenordnung
enthalten

-

Gebührenkalkulation:
Der Zeitaufwand für die Aufnahme einer Verlustanzeige für deutsche Ausweis- und Passdokumente beträgt 10-12 min. je Fall. Bei einem Stundensatz für
Mitarbeiter im mittleren Dienst i.H.v. 57,- € sollte die Gebühr auf 10,50 € festgesetzt werden (10 / 60 * 57,- € = 9,50 € ; 12 / 60 * 57,- € = 11,40 € ;
Mittelwert =10,45 € ; gerundet: 10,50 €).
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