Beschlussvorlage (- Begründung)
29. Januar 2018
13. November 2017 Az.: Fk/Br Stadt Lahr Stadtplanungsamt Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II Begründung A Verfahrensablauf Aufhebungsbeschluss gem. § 2 (1) i.V.m. § 1 (8) BauGB Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) 29. Januar 2018 5. Februar - 9. März 2018 Offenlegungsbeschluss gem. § 13 a Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB Öffentliche Bekanntmachung B Begründung 1. ALLGEMEINES 1.1 Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets Das Plangebiet des Bebauungsplans WEILERFERLD II befindet sich im Südosten des Stadtteils Sulz. Es wird durch die Bachstraße im Norden, die Ortsrandbebauung entlang der Straße Sägmühle im Osten, die Waldstraße inklusive der Flurstücke 3782, 3782/2 und 3782/3, die Anwesen entlang der Straße Altengai auf den Flurstücken 3778, 3779 und 3781, der Flurstücke 3792/1 und 3792/2 im Süden und der Uhlsbergsowie der Weilerfeldstraße im Westen begrenzt. Insgesamt weist das Plangebiet eine Größe von ca. 84.000 m² auf. Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen. Für das gesamte Gebiet ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit kleinteiliger ein- bis zweigeschossiger Einzel- oder Doppelhausbebauung festgesetzt. 1.2 Anlass und Ziel der Aufhebung Neunzig Grundstücke sind bebaut. Es existieren acht Baulücken. In der Vergangenheit wurden bereits zahlreiche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. Die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet entsprechen daher zwischenzeitlich nicht mehr dem Willen des Plangebers. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes werden künftige Bauvorhaben gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt und müssen sich in die nähere Umgebung einfügen. Seite 1 von 3 Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II Begründung 1.3 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die bisherige Bebauung entwickelte sich somit aus dem wirksamen Flächennutzungsplan. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich. 2. PLANINHALTE 2.1 Bebauung An der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche sowie den Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und Zufahrten ergeben sich durch das Aufhebungsverfahren keine grundsätzlichen Änderungen. 2.2 Verkehr Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II ergeben sich keine Änderungen der Erschließung. 2.3 Ver- und Entsorgung Leitungen für die Ver- und Entsorgung Es ergeben sich durch die Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II keine Änderungen in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie der Löschwasserversorgung. 3. UMWELTBELANGE 3.1 Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II und die Schaffung von Baurecht nach § 34 BauGB findet im Plangebiet kein Eingriff statt. Die Erfordernis für einen naturschutzfachlichen Ausgleich im vorliegenden Aufhebungsverfahren ist nicht gegeben. 3.2 Kampfmittelverdachtsflächen Im Bereich des Bebauungsplanes WEILERFELD II liegt kein Verdacht auf Kampfmittel vor. Daher sind keine Maßnahmen zu ergreifen. 3.3 Altlastenverdachtsflächen Auf den Flurstücken 3691 und 3691/2 befand sich ehemals eine Schlosserei. Beide Grundstücke sind bereits bebaut. Das Flurstück 3708 wurde früher von einer Firma für Werkzeugbau genutzt. Der rückwärtige Bereich könnte noch bebaut werden. Gegebenenfalls sind weitergehende Erkundungen durchzuführen. Seite 2 von 3 Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II Begründung 3.4 Hochwasserschutz Hochwassergefahrenkategorie (HQextrem) Die Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) stellt für den Geltungsbereich die errechnete Flächenausbreitung für Hochwasser des Sulzbaches (HQextrem) dar. Im nördlichen Teil des Plangebiets befinden sich einige Grundstücke, laut dieser Karte, in einer Überflutungsfläche für ein Extremhochwasser (hellblaue Fläche). Ein Extremhochwasser tritt im statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre auf. Anders als in Überschwemmungsgebieten (HQ100), bei denen in der Regel bauliche Restriktionen zu erwarten sind, gelten für die Ausdehnungsgebiete bei Extremhochwasser (HQextrem) Vorsorgekriterien. Gemäß § 5 Abs. 2 WHG ist als private Hochwasservorsorge durch eine hochwasserangepasste Bauausführung und spätere Nutzung in Eigenverantwortung des Bauherren bzw. seines Planers die Vermeidung und Verminderung von Hochwasserschäden sicherzustellen. Ob besondere Anforderungen zu erfüllen sind, ist gegebenenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären. 4. KOSTEN Durch die Bebauungsplanungsänderung entstehen der Stadt keine erheblichen direkten Kosten. Die erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen werden neben den Personalkosten den größten finanziellen Aufwand des Verfahrens darstellen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin Seite 3 von 3