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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Schutter)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 622
Brucker

Datum: 13.02.2018 Az.: 622/br

Drucksache Nr.: 41/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

11.04.2018

vorberatend

öffentlich

13 JaStimme(n) 1
NeinStimme(n) 2
Enthaltung(en)

Gemeinderat

09.05.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30

61

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Erlass einer Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Schutter

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die im Anhang aufgeführte Satzung zum besonderen
Vorkaufsrecht entlang der Schutter.

Anlage(n):
Satzungstext
Übersichtsplan L1
Übersichtsplan L2
Übersichtsplan L3
Grundstücksverzeichnis

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 41/2018

Seite - 2 -

Begründung:

Bei der ersten Bewerbung der Stadt Lahr für die Ausrichtung einer Landesgartenschau war
ein zentraler Aspekt des Bewerbungskonzeptes, die Schutter als durchgängigen Fluss durch
das gesamte Stadtgebiet von Ost nach West für die Bürger der Stadt wieder erlebbar zu gestalten. Keimzelle und Ausgangspunkt sollte damals das Kasernenareal im Ostteil des Kernstadtgebietes sein. Von dort wollte man die Konzeption nach Osten und vor allem nach Westen weiter entwickeln, damit am Ende das städtebauliche Entwicklungsziel einer kompletten
Zugänglichkeit des Flusses realisiert werden kann. Nachdem die damalige Bewerbung jedoch gescheitert war, sollte der Grundgedanke der Schutter als „blaues Band“ durch das
Stadtgebiet jedoch in jedem Fall weiter verfolgt werden. Hierzu wurde im Jahr 2013 eine
Rechtsverordnung erlassen, die die Breite des sogenannten Gewässerrandstreifens im
Stadtgebiet auf 10 Meter festsetzte. Damit sollte es langfristig ermöglicht werden eine entsprechende Uferböschung auszubilden, einen Pflegeweg an den Ufern zu schaffen und einen Fuß- und, falls gewünscht, einen Radweg errichten zu können.
Bei der Schutter handelt es sich um ein Fließgewässer I. Ordnung gem. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG). Dieses sieht entlang von Gewässern einen sog. Gewässerrandstreifen vor. Bei Grundstücksverkäufen von Privaten hat der jeweilige Träger der Unterhaltungslast ein Vorkaufsrecht für die Fläche des Gewässerrandstreifens. Träger der Unterhaltungslast bei Gewässern I. Ordnung, wie die Schutter zwischen oberem Zulauf im Stadtteil Reichenbach und der „Heiligenschleuse“ in Dinglingen eingestuft ist, muss nach Gesetz das
Land Baden-Württemberg sein. Die Gemeinde hat in solchen Fällen kein Vorkaufsrecht nach
dem WG.
So kam es, dass in einzelnen Grundstücksverkaufsfällen die Stadt Lahr das Land BadenWürttemberg darum gebeten hat, in das gesetzliche Vorkaufsrecht nach WG einzutreten und
dann die Fläche als Gewässerrandstreifen i.S. der Stadt Lahr auszubilden. Diesbezüglich
stellte das Land dar, dass es aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung im WG nur in ein Vorkaufsrecht eintreten wird, wenn aus flussökologischer Sicht eine Ausbildung genau an dieser
Stelle erfolgen muss und ein Konzept hierfür zu Grunde liegt. Städtebauliche Gründe dürften
für das Land bei der Ausübung keine Rolle spielen. Ansonsten würde das Land in einem evtl.
Rechtsstreit mit den Verkäufern, respektive den Käufern, der privaten Grundstücke unterliegen. Damit steht fest, dass das Vorkaufsrecht faktisch den ursprünglich vom Gesetzgeber
gewünschten Zweck kaum erfüllen kann.
Der Stadt Lahr bleibt damit in diesem Fall nur die Möglichkeit das gewünschte städtebauliche
Konzept des „blauen Bandes“ mit einem besonderen Vorkaufsrecht gem. Baugesetzbuch
(BauGB) zu begründen. Deshalb hat die Verwaltung auf der Grundlage von § 25 BauGB eine
solche Satzung ausgearbeitet. Damit wird es in Zukunft möglich sein, auf den im Anhang
verzeichneten Grundstücken einen Grunderwerb durchzusetzen, um dann in Zukunft das
Konzept für die Erlebbarkeit der Schutter umsetzen zu können. Gleichzeitig kann die Schutter
und der hierfür festgesetzte Gewässerrandstreifen die ökologische Funktion einer Biotopvernetzung übernehmen, da sich in diesem Korridor von Ost nach West Tiere und Pflanzen relativ ungehindert ausbreiten bzw. wandern können.
Demgegenüber steht natürlich ein nicht unerheblicher Eingriff in das Eigentumsrecht jedes
Grundstücksveräußerers, der u.U. bei einem Verkauf einen Teil der Fläche zu einem erheblich geminderten Wert an die Stadt abgeben muss. In der Abwägung zu dem Nutzen, den die
Allgemeinheit, die Pflanzen- und Tierwelt hieraus ziehen kann, muss das private Interesse
der Gewinnmaximierung hierhinter allerdings zurück treten.

Drucksache 41/2018

Tilman Petters
Bürgermeister

Seite - 3 -

Ralph Brucker
Abteilungsleiter