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Beschlussvorlage (Satzungstext)

                                    
                                        SATZUNG
der Stadt Lahr/Schwarzwald
zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Schutter
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juni 2000
(GBl. S. 581, ber. S698) zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.02.2017
(GBl. S. 99), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am [einfügen: Datum des
Gemeinderatsbeschlusses] die folgende Satzung beschlossen:

Präambel
Die Vorkaufsrechtssatzung wird zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung der mit
Beschluss des Gemeinderates vom 14.10.2013 beschlossenen Rechtsverordnung über
die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter
erlassen. Hierbei setzte der Gemeinderat die städtebauliche Zielsetzung fest, dass die
nach der Bewerbung für die Landesgartenschau 2010 entwickelte Konzeption des
„blauen Bandes“ der Schutter als besonderes städtebauliches Entwicklungsziel
umgesetzt werden soll. Der Fluss soll mit diversen Maßnahmen für die Bürger der
Stadt wieder erlebbar werden. Hierzu gehört u.a. die partielle Abflachung von
Uferzonen und das langfristige Ziel einen möglichst durchgängigen Rad- und Fußweg
entlang des Flusses herzustellen. Zur Sicherung der Durchführung dieser Maßnahmen
und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
wird diese Satzung erlassen.

§1
Vorkaufsrecht
Für die in dem Geltungsbereiche dieser Vorkaufsrechtssatzung (§ 2) liegenden
Grundstücken steht der Stadt Lahr ein besonderes Vorkaufsrecht nach der
Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§2
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung ist in den drei
beiliegenden, mit L1 bis L3 gekennzeichneten Lageplänen im Maßstab 1:5.000
dargestellt. Diese Lagepläne sind zeichnerische Bestandteile dieser Satzung. Das
Vorkaufsrecht erstreckt sich auf die in den Lageplänen aufgeführten Flurstücke, die
sich innerhalb der eingezeichneten roten Linie befinden. Zusätzlich sind die Flurstücke
in tabellarischer Form in der Anlage A dieser Satzung (Stand vom November 2017)
aufgeführt. Ändern sich die Grunstücksverhältnisse- oder zuschnitte, so behält die
Satzung dennoch ihre Wirksamkeit für die daraus evtl. neu gebildeten Flurstücke.

1
Stand: 29.03.2018

§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen: Lagepläne L1 bis L3 und Anlage A

Lahr/Schwarzwald, den

Der Oberbürgermeister
(Dr. Wolfgang G. Müller)

2
Stand: 29.03.2018