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Beschlussvorlage (Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude - Anpassung des Schulsanierungsprogrammes an die rechtskräftigen Verwaltungsvorschriften zur Schulsanierungsförderung des…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 603
Vöcking

Datum: 20.02.2018 Az.: 60/603TGM- Drucksache Nr.: 50/2018
Ka/Vö

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

07.03.2018

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

19.03.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

20

50

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude
- Anpassung des Schulsanierungsprogrammes an die rechtskräftigen Verwaltungsvorschriften zur Schulsanierungsförderung des Landes und des Bundes
Beschlussvorschlag:
1. Der geänderten Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude wird
zugestimmt.
2. Gem. der geänderten Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude wird
die Verwaltung ermächtigt, entsprechende Förderanträge in den Förderprogrammen
„Kommunaler Sanierungsfonds Schulgebäude - Schulsanierungsfonds“ (SSF) und Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 2 (KInvFG II) bis zum 31.03.2018 zu stellen.
3. Sobald die entsprechenden Förderbescheide vorliegen, sind dem Gemeinderat
Beschlussvorschläge zu unterbreiten, wie die Mittel zur Umsetzung der Konzeption in
den jeweiligen Haushalten der Jahre 2019 – 2022/2023 einzustellen sind (Selbstbindungsbeschlüsse). Für ggf. nicht bewilligte Maßnahmen ist eine Entscheidung
über das weitere zeitliche Vorgehen zu treffen.
4. Die Umsetzung der Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude steht
grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit der Maßnahmen in den jeweiligen Haushaltsjahren.
Anlage(n):
Sachstandsinformation über die in Kraft getretenen VwV
Schulsanierungsprogramm Übersicht
Schulsanierungsprogramm Übersicht, Darstellung des Ablaufs

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 50/2018

Seite - 2 -

Begründung:
Schulsanierungsprogramm
Am 20.11.2017 (Sitzungsvorlage 267/2017) hat der Gemeinderat entsprechend der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Entwürfe für den Schulsanierungsfond des Landes (SSF) und
der Verwaltungsvorschrift zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapital 2 (KInvFG II)
des Bundes das überarbeitete Schulsanierungsprogramm beschlossen.
Im Rahmen dieser Sitzungsvorlage hatte das Technische Gebäudemanagement über den
damaligen Sachstand informiert und die dann beschlossene Schulsanierungskonzeption und
die weitere Vorgehensweise vorgeschlagen.
Am 05.02.2018 wurde der Haupt- und Personalausschuss über die Änderungen der seit
01.02.2018 vorliegenden endgültigen Förderbestimmungen informiert.
Das Schulsanierungskonzept wurde entsprechend der Änderungen angepasst.
Kommunaler Sanierungsfonds Schulgebäude - Schulsanierungsfonds (SSF) / Land
Das Land Baden-Württemberg beteiligt sich im Rahmen des kommunalen Sanierungsfonds
an den Sanierungskosten der Kommunen für ihre Schulgebäude. Seit dem 01.02.2018 existiert die rechtskräftige Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Finanzministeriums zur Umsetzung des kommunalen Sanierungsfonds in den Jahren 2017 – 2022.
Das Fördervolumen des Landes Baden-Württemberg beträgt 337.400.000 € (ggf. noch weitere Erhöhung möglich).
Die endgültige Verwaltungsvorschrift vom 01.02.2018 weist einige Änderungen gegenüber
dem Entwurf, der zum Zeitpunkt des o.g. Beschlusses vorlag, auf. Die Zusammenfassung
der wichtigsten bzw. geänderten Festlegungen ist in der Anlage ersichtlich.
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 2 (KInvFG II) / Bund
Die Bundesrepublik Deutschland - Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
hat mit den Bundesländern eine Vereinbarung über Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur getroffen, da sich in vielen Regionen Deutschlands in den vergangenen Jahren
im Bereich der Schulinfrastruktur ein erheblicher Sanierungs- und Modernisierungsrückstand
entwickelt hat. Zur Wahrung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland unterstützt der Bund die Länder und Kommunen auf der Grundlage des KInvFG Kapitel 2
(„Schulsanierungsprogramm“) zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur finanzschwacher
Kommunen. Das Sondervermögen gewährt den Ländern ab 01.07.2017 bis zum 31.12.2022
Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Investition von finanzschwachen Kommunen
und strukturschwachen Gebieten. Auf das Land Baden-Württemberg entfällt der Betrag von
251.240.500 €. Seit dem 01.02.2018 existiert die rechtskräftige Verwaltungsvorschrift des
Kultusministeriums und des Finanzministeriums zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, Kapitel 2 in den Jahren 2017 – 2022. Die Stadt Lahr wurde als finanzschwach im Sinne der Förderbestimmungen eingestuft und kann somit Zuwendungen zur
Sanierung der Schulen erhalten.
Die endgültige Verwaltungsvorschrift vom 01.02.2018 weist einige Änderungen gegenüber
dem Entwurf, der zum Zeitpunkt des o.g. Beschlusses vorlag, auf. Die Zusammenfassung
der wichtigsten bzw. geänderten Festlegungen ist in der Anlage ersichtlich.

Drucksache 50/2018

Seite - 3 -

Ergebnis
Es wurde die Möglichkeit geschaffen, Förderungen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz, Kapitel 2 (Bundesprogramm) zu beantragen. Nicht bediente Anträge auf
Bundesförderung werden nach Ausschöpfung des Bundesfördertopfes (251.240.500 €)
automatisch als Anträge auf Landesförderung weiterbehandelt. Eine gleichzeitige Antragsstellung auf Bundesförderung und Landesförderung ist nicht möglich.
Beide Verwaltungsvorschriften wurden inhaltlich vereinheitlicht. Infolgedessen sind Erweiterungen von Schulgebäuden, wie sie im Scheffelgymnasium vorgesehen waren, nicht förderfähig. Es ist somit nicht mehr erforderlich festzulegen, welche Förderung für welche Maßnahme beantragt wird.
Die Dauer beider Förderprogramme wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Hierdurch kann
das Scheffelgymnasium ohne Erweiterung, wie alle anderen vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen, jetzt bei beiden Fördermaßnahmen grundsätzlich berücksichtigt werden. Für die
Erweiterung des Lehrerzimmers des Scheffelgymnasiums wird die Möglichkeit der Schulbauförderung geprüft.
Durch die Verlängerung des Förderzeitraums können die Eichrodtschule und die Schule in
Kippenheimweiler ebenfalls für die Förderungen vorgesehen werden. Die laut Beschlussvorlage 267/2017 vorgesehenen Maßnahmen wurden entsprechend der rechtskräftigen Richtlinien angepasst. Einzelne Maßnahmen wurden dem Förderzeitraum angeglichen.
Seitens der Verwaltung wird beabsichtigt, für die Sanierungsmaßnahmen in folgenden Schulen Fördermittel nach dem Bundesprogramm zu beantragen, mit ggf. Berücksichtigung bei
der Förderung nach dem Landesprogramm:

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





Eichrodtschule
Luisenschule Neuwerkhof 6
Schutterlindenbergschule
Schule Kippenheimweiler
Schule Reichenbach
Grundschule Sulz
Scheffel-Gymnasium
Max-Planck-Gymnasium

Voraussichtlicher
Sanierungsaufwand
427.400 €
941.000 €
1.693.800 €
459.200 €
648.000 €
1.396.400 €
5.118.100 €
7.833.700 €

bisher vorgesehen

Summe: 18.517.600 €

bisher 17.660.200 €

0€
926.900 €
1.670.500 €
0€
641.600 €
1.384.100 €
5.402.000 €
7.635.100 €

Unter der Annahme, dass alle o.g. Sanierungsmaßnahmen gefördert würden, kann nunmehr
von einer grundsätzlichen Förderung bei 33% i.H.v. rd. 6.110 T€ (bisher wurden in der Finanzplanung 7.530 T€ berücksichtigt) ausgegangen werden. Die beträchtliche Reduzierung
der grundlegenden Förderung rührt insbesondere von der geringeren Förderquote des Bundes her, die sich von den zunächst vorgesehenen bis zu 90% auf 33% vermindert.
Es kann zudem eine zusätzliche Zuwendung infolge auswärtiger Schüler wegen der überörtlichen Bedeutung der Sanierung des Schulgebäudes entsprechend den Regelungen in der
VwV SchBau gewährt werden. Diesbezüglich kann beim Max-Planck-Gymnasium und beim
Scheffel-Gymnasium aufgrund des hohen Anteils der auswärtigen Schüler (41,11% und
40,36%) eine zusätzliche Zuwendung, bezogen auf den zuschussfähigen Bauaufwand, in
Höhe von bis zu 21,78% (bis zu 1.706 T€) bzw. bis zu 21,25 % (bis zu 1.088 T€) gewährt
werden. Im günstigsten Falle würde sich die grundsätzliche Förderung i.H.v. 6.110 T€ auf
8.905 T€ (bisher wurden in der Finanzplanung 7.530 T€ berücksichtigt) erhöhen.

Drucksache 50/2018

Seite - 4 -

Daneben ist ein Bonusprogramm des Umweltministeriums angekündigt, welches die Förderlinien nachträglich optimal ergänzen soll. Bei Erfüllen der Fördervoraussetzungen, kann die
Grundförderung von 33% auf 39,6% steigen. Nähere Einzelheiten sind derzeit noch nicht bekannt.
Die Förderanträge der o.g. Schulgebäude sollen im März (Antragsfrist 31.03.2018) gestellt
werden.
Es muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Förderprogramme voraussichtlich überzeichnet sein werden und nicht alle beantragten Sanierungsmaßnahmen Berücksichtigung finden werden.
Mittelbereitstellung
Sobald dann die entsprechenden Förderbescheide vorliegen, sollen dem Gemeinderat Beschlussvorschläge unterbreitet werden, wie die Mittel zur Umsetzung der Konzeption in den
jeweiligen Haushalten der Jahre 2019 - 2022/2023 einzustellen sind (Selbstbindungsbeschlüsse). Die Umsetzung der Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude steht
grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit der Maßnahmen in den jeweiligen
Haushaltsjahren. In der aktuellen bis zum Jahr 2021 fortzuschreibenden mittelfristigen Finanzplanung sind die jeweiligen Beträge zu berücksichtigen. Für ggf. nicht bewilligte Maßnahmen, soll eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen werden.
Nach derzeitigem Stand wären im Jahr 2018 Selbstbindungsbeschlüsse wie folgt zu fassen:

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


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


Eichrodtschule
Luisenschule Neuwerkhof 6
Luisenschule Industriehof 12
Schutterlindenbergschule
Schule Kippenheimweiler
Schule Reichenbach
Grundschule Sulz
Scheffel-Gymnasium
Max-Planck-Gymnasium

2019 bis 2022
2019 bis 2023
2019 bis 2021
2019 bis 2022
2019 bis 2023
2019 bis 2022
2019 bis 2022
2019 bis 2023
2019 bis 2023

Die angegeben Endjahre sind dabei Fertigstellungsjahre oder bereits vorgesehene Abrechnungsjahre.
Die oben beschriebenen Vorgehensweisen sind mit der Stadtkämmerei abgestimmt und geben den derzeitigen Stand der Fördermodalitäten wieder.

Tilman Petters
Bürgermeister

Silke Kabisch
Abteilungsleitung