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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        18. Januar 2018
Az.: Lö/Kr

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634)
Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2017
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29. Mai 2017

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß
§ 9 (7) BauGB

0.2

Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Art der baulichen Nutzung

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind alle Ausnahmen gemäß § 4 (3)
Nr. 1-5 BauNVO (Betriebe des Beherbergungswesens, sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 1 BauNVO unzulässig.
1.2

Mischgebiet, § 6 BauNVO
Im Mischgebiet (MI) sind gemäß § 1 (5) BauNVO Nutzungen gemäß § 6
(2) Nr. 6-8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten) unzulässig.
Ausnahmen gemäß § 6 (3) BauNVO (Vergnügungsstätten) sind unzulässig (§ 1 (6) Nr.1 BauNVO).

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Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
2.

Verkehrsflächen

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

Öffentliche Verkehrsfläche

3.

Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung
oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird der Schallschutz gegenüber den Verkehrslärmimmissionen über passive Schallschutzmaßnahmen sichergestellt. Dabei ist der Schallschutz schutzbedürftiger
Räume (Schlaf- und Aufenthaltsräume u.Ä.) vorrangig durch eine geeignete Grundrissgestaltung herzustellen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Zum Schlafen geeignete Räume, Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind dabei wie Schlafräume zu beurteilen.
Die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile ist entsprechend
der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 2016 – beim Stadtplanungsamt Lahr einsehbar) auszulegen. Sie ergibt sich für Fensterflächen und Fassadenbauteile abhängig vom Fensterflächenanteil und der
geplanten Raumnutzung. Die Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109-1
sind in den Anlagen A 24-26 sowie in der Rasterlärmkarte 5 der schalltechnischen Untersuchung dargestellt und Bestandteil der Bebauungsvorschriften.
Hinweis: Wird der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Außenlärmpegel an den Fassaden vorliegen als die in der vorliegenden
Untersuchung ausgewiesenen Pegel (z.B. aufgrund des Inkrafttretens
neuer Regelwerke oder aufgrund einer geeigneten Gebäudestellung
oder Errichtung einer vorgelagerten Riegelbebauung etc.), können die
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend
den Vorgaben der DIN 4109-1 reduziert werden.
Schlafräume, Bettenräume und Kinderzimmer in allen Bereichen des
Plangebietes mit Beurteilungspegel > 50 dB(A) sind entsprechend Abbildung 5 in Kapitel 7.1 der schalltechnischen Untersuchung mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Ein ausreichender
Luftwechsel (20 m³/h pro Person) während der Nachtzeit ist sicherzustellen.
Hinweis: Auf die schallgedämmten Lüfter kann verzichtet werden, wenn
der Nachweis erbracht wird, dass in Schlafräumen durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen (z.B. Doppelfassaden bzw. verglaste
Vorbauten) ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30
dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Die Bebauungen sind durch passive Lärmschutzmaßnahmen (schallgedämmte Außenwände, Dächer und Fenster, Lüftungseinrichtungen)
vor schädlichen Lärmeinwirkungen derart zu schützen, dass die in
nachfolgender Tabelle aufgelisteten Mittelungspegel gemäß DIN 4109
nicht überschritten werden.

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Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
Die betroffenen Außenwohnbereiche (z.B. Loggien, Balkone, Terrassen) mit Pegelwerten > 62 dB(A) sind durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Verglasungen an Balkonen, Errichtung von Wintergärten etc. vor dem einwirkenden Lärm zu schützen. Bei Wohnungen mit
mehreren Außenwohnbereichen genügt es, mindestens einen der Außenwohnbereiche baulich zu schließen, oder an der lärmabgewandten
Gebäudeseite anzuordnen. Die Pegelverteilung „Außenwohnbereiche“
ist in Abbildung 6 in Kapitel 7.1 der schalltechnischen Untersuchung
dargestellt und Bestandteil der Bebauungsvorschriften.
In den Bereichen mit Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA
Lärm durch den Gewerbelärm sind die Fassaden zukünftiger Neubauten an welchen sich Schlaf- und Aufenthaltsräume befinden, nach Abbildung 7 in Kapitel 7.2 der schalltechnischen Untersuchung als Festverglasung, unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung, auszuführen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden,
wie z.B. vorgehängte Fassade, geschlossener Laubengang etc.
4.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

4.1

Fund von Kulturdenkmalen
Nach § 20 Denkmalschutzgesetz (zufällige Funde) ist das Regierungspräsidium Freiburg, Referat 25, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, 79083 Freiburg, unverzüglich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde bei Erdarbeiten in diesem Gebiet zutage treten. Gleiches gilt,
wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder Ähnliches von den
Baumaßnahmen betroffen sein sollten.

4.2

Bodenschutz/Erdaushub
Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren.
Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Planungsgebiets zur
Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger, unbelasteter
Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur Zwischenlagerung anzuliefern.

4.3

Altlasten
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten
sind an dieser Stelle sofort einzustellen.

4.4

Bauschutzbereich für Flugverkehr §12 Luftverkehrsgesetz LuftVG
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Bauschutzbereichs des
Verkehrslandeplatzes und Sonderflughafens Lahr. Sollten Kräne zum
Einsatz kommen, die die Höhe von 30,0 m über Grund überschreiten,
ist von der Baufirma eine Krangenehmigung bei der zivilen Luftfahrtbehörde zu beantragen.
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Planungsrechtliche Festsetzungen
4.5

Abfallentsorgung
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand der
öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen.
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der
jeweils geltenden Fassung.

4.6

Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen des Giesenbachs gemäß § 29 Wassergesetz für
Baden-Württemberg (WG). Die Breite des Gewässerrandstreifens des
Giesenbachs beträgt 5 m ab Böschungsoberkante.

Mit Ausnahme der hier abweichend bzw. ergänzend getroffenen Festsetzungen zur Art
der baulichen Nutzung und zum Schallschutz gelten weiterhin die Festsetzungen des
Bebauungsplanes AM GIESENBACH.

Stefan Löhr
Dipl.-Ing.

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