Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Sachstandsinformation über die Kraft getretenen VwV)

                                    
                                        Sachstandsinformation
Fortschreibung des Schulsanierungsprogrammes
infolge von neuen Fördermöglichkeiten gemäß
Gemeinderatsbeschluss vom 20.11.2017

Stadt Lahr
Gebäudemanagement

Verbesserung der Schulinfrastruktur (Bund)
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz, Kapitel 2
Volumen Baden- Württemberg: 251.240.500 €
Aufstellung der wichtigsten bzw. geänderten Festlegungen.

Entwurf Verwaltungsvereinbarung
Stand 03.08.2017
Maßnahmen
die nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz gefördert werden, dürfen nicht
gleichzeitig nach anderen Gesetzen und
Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden.

Verwaltungsvorschrift
vom 01.02.2018
sind nicht förderfähig, wenn sie nach der VwV
SchulBau, aus anderen Bundesprogrammen oder
Eigenmittelprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau förderfähig oder aus anderen Landesprogrammen förderfähig oder erstattungsfähig
sind. Dies gilt nicht für eine Förderung aus Mitteln
des Ausgleichstocks sowie eine Förderung bei
Erreichung eines KfW-Effizienzhausstandards 55
oder 70.

Ersatzbauten für bestehende Schulräume, bauliche Erweiterungen, Turnhallen und Gymnastikräume sowie Lehrschwimmbecken einschließlich der dazugehörigen Nebenräume
sind förderfähig.
sind nicht förderfähig.
Förderquote des Bundes
bis zu 90 Prozent.

Förderfähig sind
nur Investitionsmaßnahmen mit einem Volumen von mind. 40.000 €.
Die Maßnahmen sind
bis zum 31.12.2021 abzuschließen.

33 Prozent (plus ggf. Auswärtigenzuschläge).
Zusätzliches Bonusprogramm des UM geplant
(erfüllen KfW-Standard 70): 33 Prozent steigen
auf 39,6 Prozent.

Sanierungsmaßnahmen mit einem zuwendungsfähigen Bauaufwand von mind. 200.000 €.

bis zum 31.12.2022 vollständig abzunehmen und
bis 31.10.2023 vollständig mit dem Bund abzurechnen.

Zuwendungsanträge sind bis
(keine Regelung)

zum 31.03.2018 und anschließend zum 31.12
eines Jahres einzureichen.

Das Förderprogramm des Bundes steht nur finanzschwachen Kommunen offen. Die Stadt Lahr ist nach der VwV vom 01.02.2018, eine finanzschwache Kommune. Anträge auf Bundesförderung werden als Anträge
auf Landesförderung weiterbehandelt, wenn das Bundesfördervolumen
ausgeschöpft ist. Daher sind alle Förderanträge der Stadt, zuerst beim
Förderprogramm des Bundes zu stellen.

Sachstandsinformation
Fortschreibung des Schulsanierungsprogrammes
infolge von neuen Fördermöglichkeiten gemäß
Gemeinderatsbeschluss vom 20.11.2017

Stadt Lahr
Gebäudemanagement

Förderung der Sanierung von Schulgebäuden (Land)
Aufstellung der wichtigsten bzw. geänderten Festlegungen.

VwV- Entwurf
Stand 03.07.2017
Fördervolumen
225.000.000 €.

Verwaltungsvorschrift
vom 01.02.2018
337.400.000 € (ggf. noch weitere Erhöhung).

Maßnahmen, die nach anderen Landes- oder Bundesprogrammen (KInvFG) gefördert werden
könnten sind nicht förderfähig.
könnten, von der VwV Schul Bau oder von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau gefördert werden
könnten, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz,
wenn die Mittel dieser VwV 251.240.500 Mio. €
übersteigen und gilt nicht für eine Förderung aus
Mitteln des Ausgleichstocks, sowie eine Förderung
bei Erreichung eines KfW-Effizienzhausstandards
55 oder 70.
Anträge auf Bundesförderung werden bei entsprechender Beantragung X als Anträge auf
Landesförderung weiterbehandelt,
wenn das Bundesfördervolumen (251.240.500 €)
(keine Regelung)
ausgeschöpft ist.
Förderquote des Landes
33 Prozent (plus ggf. Auswärtigenzuschläge).

33 Prozent (plus ggf. Auswärtigenzuschläge).
Zusätzliches Bonusprogramm des UM geplant
(erfüllen KfW-Standard 70): 33 Prozent steigen
auf 39,6 Prozent

Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem lehrplanmäßigen Unterricht oder dem Ganztagsbetrieb
von Schulen dienen
sind nicht förderfähig.
sind nicht ausgeschlossen.
Bauliche Erweiterungen, Turnhallen und Gymnastikräume sowie Lehrschwimmbecken einschließlich der dazugehörigen Nebenräume
sind ausgeschlossen.
sind ausgeschlossen.
Ersatzbauten für bestehende Schulräume
(keine Regelung)

sind ausgeschlossen.

Sanierungsmaßnahmen mit einem zuwendungsfähigen Bauaufwand von jeweils unter 200.000 €
sind ausgeschlossen.
sind ausgeschlossen.
Die Maßnahmen sind bis zum
31.12.2020 abzuschließen und im Jahr 2021
vollständig abzurechnen und nachzuweisen.

31.12.2022 abzunehmen und bis Ende 2023 vollständig abzurechnen.

Zuwendungsanträge sind bis zum 31.12 des Vorjahres einzureichen. Abweichend sind Anträge
für das Jahr 2017 bis zum 31.10.2017 einfür die Jahre 2017 und 2018 bis zum 31.03.2018
zureichen.
einzureichen.