Beschlussvorlage (Sachstandsinformation über die Kraft getretenen VwV)
Vorlage: Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude - Anpassung des Schulsanierungsprogrammes an die rechtskräftigen Verwaltungsvorschriften zur Schulsanierungsförderung des Landes und des Bundes
19. März 2018
Beschlussvorlage (Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude - Anpassung des Schulsanierungsprogrammes an die rechtskräftigen Verwaltungsvorschriften zur Schulsanierungsförderung des…
Beschlussvorlage (Sachstandsinformation über die Kraft getretenen VwV)
Beschlussvorlage (Schulsanierungsprogramm Übersicht, Darstellung des Ablaufs)
Beschlussvorlage (Schulsanierungsprogramm Übersicht)
19. März 2018
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Beschlussvorlage (Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude - Anpassung des Schulsanierungsprogrammes an die rechtskräftigen Verwaltungsvorschriften zur Schulsanierungsförderung des…
Beschlussvorlage (Schulsanierungsprogramm Übersicht, Darstellung des Ablaufs)Beschlussvorlage (Schulsanierungsprogramm Übersicht)Beschlussvorlage (Sachstandsinformation über die Kraft getretenen VwV)
Sachstandsinformation Fortschreibung des Schulsanierungsprogrammes infolge von neuen Fördermöglichkeiten gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 20.11.2017 Stadt Lahr Gebäudemanagement Verbesserung der Schulinfrastruktur (Bund) Kommunalinvestitionsförderungsgesetz, Kapitel 2 Volumen Baden- Württemberg: 251.240.500 € Aufstellung der wichtigsten bzw. geänderten Festlegungen. Entwurf Verwaltungsvereinbarung Stand 03.08.2017 Maßnahmen die nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. Verwaltungsvorschrift vom 01.02.2018 sind nicht förderfähig, wenn sie nach der VwV SchulBau, aus anderen Bundesprogrammen oder Eigenmittelprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau förderfähig oder aus anderen Landesprogrammen förderfähig oder erstattungsfähig sind. Dies gilt nicht für eine Förderung aus Mitteln des Ausgleichstocks sowie eine Förderung bei Erreichung eines KfW-Effizienzhausstandards 55 oder 70. Ersatzbauten für bestehende Schulräume, bauliche Erweiterungen, Turnhallen und Gymnastikräume sowie Lehrschwimmbecken einschließlich der dazugehörigen Nebenräume sind förderfähig. sind nicht förderfähig. Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Volumen von mind. 40.000 €. Die Maßnahmen sind bis zum 31.12.2021 abzuschließen. 33 Prozent (plus ggf. Auswärtigenzuschläge). Zusätzliches Bonusprogramm des UM geplant (erfüllen KfW-Standard 70): 33 Prozent steigen auf 39,6 Prozent. Sanierungsmaßnahmen mit einem zuwendungsfähigen Bauaufwand von mind. 200.000 €. bis zum 31.12.2022 vollständig abzunehmen und bis 31.10.2023 vollständig mit dem Bund abzurechnen. Zuwendungsanträge sind bis (keine Regelung) zum 31.03.2018 und anschließend zum 31.12 eines Jahres einzureichen. Das Förderprogramm des Bundes steht nur finanzschwachen Kommunen offen. Die Stadt Lahr ist nach der VwV vom 01.02.2018, eine finanzschwache Kommune. Anträge auf Bundesförderung werden als Anträge auf Landesförderung weiterbehandelt, wenn das Bundesfördervolumen ausgeschöpft ist. Daher sind alle Förderanträge der Stadt, zuerst beim Förderprogramm des Bundes zu stellen. Sachstandsinformation Fortschreibung des Schulsanierungsprogrammes infolge von neuen Fördermöglichkeiten gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 20.11.2017 Stadt Lahr Gebäudemanagement Förderung der Sanierung von Schulgebäuden (Land) Aufstellung der wichtigsten bzw. geänderten Festlegungen. VwV- Entwurf Stand 03.07.2017 Fördervolumen 225.000.000 €. Verwaltungsvorschrift vom 01.02.2018 337.400.000 € (ggf. noch weitere Erhöhung). Maßnahmen, die nach anderen Landes- oder Bundesprogrammen (KInvFG) gefördert werden könnten sind nicht förderfähig. könnten, von der VwV Schul Bau oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gefördert werden könnten, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz, wenn die Mittel dieser VwV 251.240.500 Mio. € übersteigen und gilt nicht für eine Förderung aus Mitteln des Ausgleichstocks, sowie eine Förderung bei Erreichung eines KfW-Effizienzhausstandards 55 oder 70. Anträge auf Bundesförderung werden bei entsprechender Beantragung X als Anträge auf Landesförderung weiterbehandelt, wenn das Bundesfördervolumen (251.240.500 €) (keine Regelung) ausgeschöpft ist. Förderquote des Landes 33 Prozent (plus ggf. Auswärtigenzuschläge). 33 Prozent (plus ggf. Auswärtigenzuschläge). Zusätzliches Bonusprogramm des UM geplant (erfüllen KfW-Standard 70): 33 Prozent steigen auf 39,6 Prozent Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem lehrplanmäßigen Unterricht oder dem Ganztagsbetrieb von Schulen dienen sind nicht förderfähig. sind nicht ausgeschlossen. Bauliche Erweiterungen, Turnhallen und Gymnastikräume sowie Lehrschwimmbecken einschließlich der dazugehörigen Nebenräume sind ausgeschlossen. sind ausgeschlossen. Ersatzbauten für bestehende Schulräume (keine Regelung) sind ausgeschlossen. Sanierungsmaßnahmen mit einem zuwendungsfähigen Bauaufwand von jeweils unter 200.000 € sind ausgeschlossen. sind ausgeschlossen. Die Maßnahmen sind bis zum 31.12.2020 abzuschließen und im Jahr 2021 vollständig abzurechnen und nachzuweisen. 31.12.2022 abzunehmen und bis Ende 2023 vollständig abzurechnen. Zuwendungsanträge sind bis zum 31.12 des Vorjahres einzureichen. Abweichend sind Anträge für das Jahr 2017 bis zum 31.10.2017 einfür die Jahre 2017 und 2018 bis zum 31.03.2018 zureichen. einzureichen.