Informationsvorlage (Muster-Kooperationsvertrag der „Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH“ und der „Deutsche Glasfaser Business GmbH“ mit baden-württembergischen Kommunen)
2. Juli 2018
Kooperationsvertrag zw wischen xxx (S Stadt/Gemeind de) und Deuts sche Glasfase er (Platzhaltter Kommune)) KOOPERATIONSVERTRAG zzwischen de er xxx (Sta adt/Gem meinde)) xxxx (Straße, Ort) O ve ertreten durrch den Bü ürgermeiste er/in xxx nac chfolgend b benannt als s: „Kommu une” und 1. Deutsche Glas sfaser Wholesa W ale Gmb bH, sowie 2.. Deutsc che Gla asfaser Busines ss Gmb bH Am Kuhm m 31, 4632 25 Borken verttreten durch h zwei der Geschäftsfü G ührer Peter P G. J. Kamphuis, Jens Müller, Uwe e Nickl, und d Dr. Stepha an Zimmerm mann nach hfolgend gemeinsam g m benannt als: a „Deutsche Glasfaaser“ mmune und d Deutsche Glasfaser w werden nac chfolgend einzeln benaannt als „VertragsDie Kom partei“ und gemeinsam benannt als „Ve ertragsparte eien“. Seiite 1 von 9 Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser Inhaltsverzeichnis Präambel .................................................................................................................................. 3 § 1 Gestattung, Ausbaugebiet und Eigentum.......................................................................... 3 § 2 Voraussetzungen, Nachfragebündelung ........................................................................... 4 § 3 Unterstützung die Kommune ............................................................................................. 4 § 4 Inhalt des Nutzungsrechts, Verlegemethode, Ausübungsberechtigte ............................... 4 § 5 Abstimmung, Koordination, Offenlegung gegenüber Dritten ............................................. 5 § 6 Durchführung des Ausbaus ............................................................................................... 5 § 7 Kleine Baumaßnahmen ..................................................................................................... 6 § 8 Änderung von TK-Linien.................................................................................................... 6 § 9 Zusatzkosten ..................................................................................................................... 6 § 10 Dokumentation ................................................................................................................ 7 § 11 Haftung ............................................................................................................................ 7 § 12 Fertigstellungsmitteilung, Schlussbegehung ................................................................... 7 § 13 Verjährung ....................................................................................................................... 7 § 14 Informations- und Rücksichtnahmepflichten ................................................................... 7 § 15 Übergang und Übertragung von Rechten und Pflichten .................................................. 8 § 16 Verlängerung der Vertragsdauer, Beendigung................................................................ 8 § 17 Schlussbestimmungen .................................................................................................... 8 Seite 2 von 9 Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser Präambel Deutsche Glasfaser beabsichtigt, im Gebiet der Kommune innerhalb des jeweils nach den folgenden Regelungen bestimmten Gebiets („Ausbaugebiet“) eine Glasfaserinfrastruktur auszubauen und zu nutzen in den Ausbauvarianten Fibre to the Building (FttB), ausgelegt für eine symmetrische Leistungsbandbreite (Down- und Upload) von mindestens 1 Gigabit/Sekunde, bestehend aus Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, („Glasfasernetz“). Die Kommune wird unter Wahrung ihrer wettbewerbsrechtlich neutralen Position einen möglichst flächendeckenden Ausbau der Breitbandinfrastruktur im Kommunalgebiet unterstützen. Ziel dieses Kooperationsvertrages („Vertrag“) ist es, das durch das TKG verliehene Nutzungsrecht an öffentlichen Verkehrswegen auszugestalten und dabei den Kooperationsgedanken zu unterstreichen. Er ist ferner gerichtet auf eine zügige, abgestimmte und geordnete Abwicklung der erforderlichen (Bau-)Maßnahmen und des Verwaltungsverfahrens. Im Bewusstsein, dass dieser Vertrag kein Wegenutzungsrecht begründet, sondern lediglich Einzelheiten der Anwendung der §§ 68 ff. TKG regelt, treffen die Vertragsparteien nachfolgende Vereinbarungen: § 1 Gestattung, Ausbaugebiet und Eigentum (1) Innerhalb der Deutsche Glasfaser Unternehmensgruppe ist Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH für alle operativen Tätigkeiten am Netz zuständig und einzig aus diesem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Deutsche Glasfaser Business GmbH ist Rahmenvertragspartner der Vodafone GmbH, führt jedoch keine Arbeiten am Netz durch. Der Kommune ist bekannt, dass die aktive Netzinfrastruktur des Glasfasernetzes von der „Vodafone GmbH“ errichtet und betrieben werden soll. Vodafone soll zudem auch Vertragspartner der jeweiligen Endkunden werden. (2) Deutsche Glasfaser Netz Entwicklung GmbH und Deutsche Glasfaser Netz Operating GmbH haben das Wegerecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn („Bundesnetzagentur“) gemäß § 69 TKG übertragen bekommen; die entsprechende Dokumentation kann auf Aufforderung der Kommune dieser vorgelegt werden. Auf Grundlage der §§ 68 ff. TKG hat Deutsche Glasfaser ein Nutzungsrecht an öffentlichen Verkehrswegen für die Verlegung von Glasfaserleitungen und Leerrohrsystemen („TKLinien“). Dessen ungeachtet wird Deutsche Glasfaser für konkrete Einzelmaßnahmen Zustimmungserklärungen nach § 68 Abs. 3 TKG beantragen. (3) Der Kooperationsvertrag wird für die Dauer von 30 Jahren ab Vertragszeichnung geschlossen. Das Recht, die verlegten Leitungen und hergestellten Anlagen in oder auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen der Kommune zu haben und diese zu nutzen und zu unterhalten, ist von der Geltungsdauer dieses Vertrages unabhängig und richtet sich nach dem Gesetz. (4) Dieser Kooperationsvertrag gilt für das gesamte Kommunalgebiet, soweit die Kommune Wegebaulastträgerin im Sinne von § 68 TKG ist. Das jeweilige Ausbaugebiet ist durch den als Anlage 1 Ausbaugebiet zu diesem Vertrag genommenen Plan definiert. Die Entscheidung zum Umfang des Ausbaus liegt allein bei Deutsche Glasfaser. (5) Soweit die Kommune Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist, sind die Parteien darüber einig, dass verlegte Leitungen und errichtete Anlagen i. S. v. § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden sind. Seite 3 von 9 Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser § 2 Voraussetzungen, Nachfragebündelung Grundsätzliche Voraussetzung für den Ausbau des Glasfasernetzes ist neben dem Abschluss dieses Vertrages auch der Abschluss einer ausreichenden Anzahl an Verträgen über Glasfaserprodukte zwischen Diensteanbietern und Privat- und/oder Geschäftskunden im jeweiligen Ausbaugebiet (insgesamt: „betroffene Anschlussinhaber“) während einer Nachfragebündelung. Die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus muss für Deutsche Glasfaser gewährleistet sein. Nach der Nachfragebündelung beurteilt Deutsche Glasfaser die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus und entscheidet dann, ob und in welchem Umfang sie den Ausbau im Ausbaugebiet tatsächlich vornimmt. § 3 Unterstützung die Kommune (1) Die Kommune und Deutsche Glasfaser werden während und nach dem Ausbau des Glasfasernetzes konstruktiv und eng zusammenarbeiten. Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig die zuständigen Ansprechpartner/innen und ihre Kontaktdaten mitteilen. Deutsche Glasfaser verpflichtet sich, der Kommune mitzuteilen, welche Unternehmen sie mit welchem Auftragsumfang mit Arbeiten auf Straßen, Wegen oder Plätzen der Kommune beauftragt, und teilt ihr die Namen und Kontaktdaten der dort zuständigen Ansprechpartner mit. Deutsche Glasfaser gibt die ihr von der Kommune mitgeteilten Kontaktdaten an die von ihr beauftragten Unternehmen weiter. (2) Für Deutsche Glasfaser ist der Erwerb, die Anpachtung oder die Nutzungsbefugnis in sonstiger Weise von geeigneten Flächen für den Standort des jeweiligen Technikraums (Point of Presence, „POP“) von grundlegender Bedeutung für den geplanten Ausbau. Die Kommune unterstützt Deutsche Glasfaser im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Beachtung ihrer wettbewerblichen Neutralität bei der Suche nach betriebsnotwendigen Flächen, auch soweit diese nicht vom Wegenutzungsrecht nach § 68 TKG umfasst sind. (3) Soweit die Kommune darüber verfügt und sie zur Herausgabe berechtigt ist, wird sie Deutsche Glasfaser amtliche Daten zur Topographie, zu Bodeneigenschaften, zu Kontaminationen, zu bereits vorhandenen Leitungswegen sowie zu etwaigen geplanten Ausbauvorhaben Dritter auf Anfrage überlassen, ohne Gewähr für Richtigkeit und Aktualität zu übernehmen. (4) Für den Zeitraum der Nachfragebündelung, des Netzausbaus und späterer Nachanschlüsse bzw. Erweiterungen wird die Kommune auf Antrag von Deutsche Glasfaser und/oder des jeweiligen Dienstanbieters möglichst zeitnah die Anbringung von Straßenreklame, Bauschildern und anderen Marketingaktivitäten von Deutsche Glasfaser unter Beachtung ihrer wettbewerbsrechtlichen Neutralität wohlwollend prüfen. (5) Für den Verwaltungsaufwand wird die Kommune Gebühren nach geltendem Gebührenrecht (Landes-und/oder Ortsrecht) erheben und diese vorrangig nach dem Verwaltungsaufwand bemessen. Nach Möglichkeit sollen Gebühren in einem Sammelbescheid nach § 142 Abs. 8 TKG zusammengefasst werden. Daneben steht ihr der Ersatz konkret aufgewendeter Kosten zu. Die Kommune ist berechtigt, Ersatz für den Einsatz eigenen Personals und eigener sonstiger Mittel zu verlangen, soweit kein einschlägiger Gebührentatbestand eingreift. § 4 Inhalt des Nutzungsrechts, Verlegemethode, Ausübungsberechtigte (1) Der Inhalt des Nutzungsrechts und die Art und Weise der Verlegung der TK-Linien ergibt sich aus § 68 TKG. Seite 4 von 9 Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser (2) Die Verlegung in reduzierter Tiefe wird in Einklang mit § 68 Abs. 2 Satz 3 TKG weder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus noch zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führen. Sollte es dennoch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung kommen, wird Deutsche Glasfaser die dadurch entstehenden Kosten bzw. den höheren Verwaltungsaufwand übernehmen (§ 68 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 3 TKG). § 5 Abstimmung, Koordination, Offenlegung gegenüber Dritten (1) Deutsche Glasfaser bestimmt den Trassenverlauf unter Berücksichtigung der Interessen der Kommune und durch den Ausbau betroffener Dritter. Der Trassenverlauf ist so zu wählen, dass vorhandene Versorgungsleitungen nicht beeinträchtigt werden und ungehindert zugänglich bleiben. Hierzu holt Deutsche Glasfaser rechtzeitig die erforderlichen Leitungsauskünfte der Leitungsbetreiber ein. (2) Soweit weitere Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen erforderlich sind und die Kommune für die Erteilung zuständig ist, wird Deutsche Glasfaser die erforderlichen Anträge stellen. Die Kommune sagt zu, diese Anträge nach Maßgabe des geltenden Rechts zügig zu verbescheiden. Sie wird Deutsche Glasfaser bei der Stellung zweckdienlicher Anträge insbesondere im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung angemessen beraten. (3) Hält die Kommune die Leistung einer Sicherheit gemäß § 68 Abs. 3 Satz 8 HS 2 TKG für erforderlich, so teilt sie dies Deutsche Glasfaser spätestens im Rahmen der Zustimmung mit. (4) Die Kommune wird Dritten eine Einsichtnahme in die Planung von Maßnahmen von Deutsche Glasfaser nur nach vorheriger Genehmigung von Deutsche Glasfaser und nur dann gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht. Gesetzliche Auskunfts- und Einsichtnahme Rechte bleiben davon unberührt. § 6 Durchführung des Ausbaus (1) Im Rahmen des Ausbaus des Glasfasernetzes werden die TK-Linien platzsparend und parallel zum Verlauf von Verkehrswegen und/oder Versorgungsleitungen verlegt, soweit dies technisch möglich ist. (2) Vor Beginn der Bauarbeiten und nach deren Beendigung werden die Parteien oder von ihnen bevollmächtigte Vertreter a) die Oberflächenqualität der in Anspruch genommenen Straßen, Wege und Plätzen feststellen und dokumentieren, b) die Tragfähigkeit der Tragschicht mittels eines geeigneten Verfahrens auf Kosten von Deutsche Glasfaser daraufhin prüfen, ob sie besonderen Vorbelastungen unterliegt oder aus anderen Gründen besonders kritisch ist. (3) Über die getroffenen Feststellungen wird eine beiderseitig zu unterzeichnende Niederschrift angefertigt. Werden vor Öffnung der Oberfläche Qualitätsmängel festgestellt, welche die Leitungsverlegung oder die Wiederherstellung der Oberflächen nach erfolgter Verlegung erschweren oder verteuern, streben die Vertragsparteien zunächst eine gütliche Einigung über den Umgang mit Zusatzkosten an. (4) Wird vor Öffnung der Oberfläche festgestellt, dass die Tragfähigkeit der Tragschicht besonderen Vorbelastungen unterliegt oder aus anderen Gründen besonders kritisch ist, Seite 5 von 9 Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser stimmen sich die Vertragsparteien über die Verlegetiefe und sonstige erforderliche Maßnahmen ab und streben ebenfalls eine gütliche Einigung an. (5) Soweit sich die Parteien in der Beurteilung der Oberflächenqualität oder der Tragfähigkeit der Tragschicht vor Beginn der Bauarbeiten oder nach deren Beendigung nicht einig sind, kann jede von ihnen die Beurteilung durch einen amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür trägt diejenige Partei, zu Lasten derer die Feststellungen des Sachverständigen gehen; soweit dies nicht eindeutig möglich ist, tragen beide Parteien die Kosten je zur Hälfte. (6) Nach Öffnung von Oberflächen werden diese in der vorhandenen Oberflächenqualität (einschließlich Straßenoberbau) wiederhergestellt. Eine dadurch ggf. eintretende Verbesserung hat die Gemeinde nicht auszugleichen. Bei Asphaltflächen erstreckt sich die Pflicht zur Neuasphaltierung nur auf die Breite der jeweiligen Trasse. (7) Der Ausbau des Glasfasernetzes ist so durchzuführen, dass unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. § 7 Kleine Baumaßnahmen (1) Anstelle von Einzelgenehmigungen stimmt die Kommune als Trägerin der Wegebaulast den kleinen Baumaßnahmen pauschal zu. Kleine Baumaßnahmen sind Gräben zur Herstellung von Hauszuführungen mit den dazugehörigen Baugruben im Bereich öffentlicher Verkehrswege. (2) Gräben zur Durchführung von geplanten Wartungsarbeiten oder zur Verhinderung von Störungen sind der Kommune vor Beginn der Maßnahme in Form einer Aufgrabungsmitteilung mit Angabe der Ausführungszeit anzuzeigen. Deutsche Glasfaser ist berechtigt, ohne vorherige Anzeige mit der Maßnahme zu beginnen, wenn dies zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist. Die Kommune ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Das Straßenverkehrsrecht und insbesondere die Notwendigkeit der Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung bleiben davon unberührt. § 8 Änderung von TK-Linien Ergibt sich das Erfordernis einer späteren Änderung von TK-Linien, insbesondere im Sinne von § 72 TKG oder von § 75 TKG, so werden die Parteien zunächst ein Abstimmungsgespräch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung führen. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt. § 9 Zusatzkosten (1) Wird festgestellt, dass der entnommene Boden insbesondere Altlasten bzw. schädliche Bodenverunreinigungen im Sinne des BBodSchG bzw. Abfall im Sinne des KrWG oder Beton etc. enthält („kontaminierter Boden“) und daher ein Bodenaustausch erforderlich ist, ist Deutsche Glasfaser nicht verpflichtet, den davon betroffenen Bauabschnitt auszubauen. (2) Entscheidet sich Deutsche Glasfaser dennoch, im davon betroffenen Bauabschnitt zu verlegen, trägt Deutsche Glasfaser die daraus entstehenden Zusatzkosten. Seite 6 von 9 Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser § 10 Dokumentation Das Glasfasernetz wird auf der Grundlage der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters durch einen beauftragten Dienstleister von Deutsche Glasfaser dokumentiert. Die Aufmessung und Dokumentation in einem geographischen Informationssystem erfolgt durch einen Vermessungsingenieur. Für spätere Abfragen des Glasfasernetzes stellt Deutsche Glasfaser diese Informationen der Kommune und jedem Anfrager über das Portal ALIZ und/oder mittels CD in einem für die fachtechnische Übermittlung gängigen Dateiformati zur Verfügung; Aktualisierungen werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt. § 11 Haftung (1) Deutsche Glasfaser haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Wird die Kommune von Dritten für einen Sachverhalt in Anspruch genommen, für den im Innenverhältnis allein „Deutsche Glasfaser“ haftet, so stellt „Deutsche Glasfaser“ die Stadt frei. § 12 Fertigstellungsmitteilung, Schlussbegehung (1) Nach Beendigung der Bauarbeiten wird Deutsche Glasfaser die Fertigstellung der Arbeiten der Kommune schriftlich mitteilen. (2) Auf ausdrückliches Verlangen der Kommune innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellungsmitteilung von Deutsche Glasfaser wird eine gemeinsame Begehung von Kommune, Deutscher Glasfaser und deren bauausführendem Generalunternehmen durchgeführt und die ausgeführte Arbeit in Augenschein genommen. Über das Ergebnis der Begehung, insbesondere über festgestellte Mängel und Meinungsunterschiede dazu, wird ein schriftliches und von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll angefertigt. Soweit sich die Parteien in ihrer Beurteilung der ausgeführten Arbeiten nicht einig sind, kann jede von ihnen die Beurteilung durch einen amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür trägt diejenige Partei, zu Lasten derer die Feststellungen des Sachverständigen gehen; soweit dies nicht eindeutig möglich ist, tragen beide Parteien die Kosten je zur Hälfte. § 13 Verjährung Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unterliegen der gesetzlichen Verjährung. § 14 Informations- und Rücksichtnahmepflichten (1) Die Kommune informiert Deutsche Glasfaser rechtzeitig über die von ihr oder –sofern ihr bekannt- von anderen Wegenutzungsberechtigten geplanten Baumaßnahmen in öffentlichen Verkehrswegen, in die das Glasfasernetz verlegt ist. Die Kommune informiert andere Wegenutzungsberechtigte über das Vorhandensein des Glasfasernetzes und verweist diese zur Einholung der erforderlichen Informationen an Deutsche Glasfaser. (2) Die Kommune wird sich vor Beginn eigener Baumaßnahmen mit Deutsche Glasfaser über die Arbeiten und die dabei vorzunehmende Sicherung des Glasfasernetzes abstimmen. Ihre Entscheidungsfreiheit wird durch diese Verpflichtung nicht beschränkt. Bei Baumaßnahmen anderer Nutzungsberechtigter wird die Kommune im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine entsprechende Abstimmung hinwirken. (3) Eine Haftung der Kommune begründen diese Bestimmungen nicht. Seite 7 von 9 Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser § 15 Übergang und Übertragung von Rechten und Pflichten (1) Im Falle des Übergangs der Straßenbaulast gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Straßengesetzes Baden-Württemberg bzw. des Bundesfernstraßengesetzes. Wird der Verkehrsweg eingezogen, gilt § 72 Abs. 2 TKG. (2) Eine Übertragung der Rechte und Pflichten der Deutschen Glasfaser aus diesem Vertrag innerhalb der Konzernunternehmen Deutsche Glasfaser Holding GmbH ist zulässig und bedarf keiner Zustimmung der Kommune. (3) Im Falle einer Veräußerung des Glasfasernetzes oder Teilen hiervon oder einer Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag darf sich die Kommune solange an dasjenige Konzernunternehmen halten, dem die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG erteilt wurde, solange dieses nicht den Übergang der Rechte der Kommune schriftlich angezeigt und der Übernehmer diesen schriftlich gegenüber der Kommune bestätigt hat. Dies gilt entsprechend für weitere Übertragungen. (4) Die Parteien vereinbaren für den Fall der Veräußerung des Glasfasernetzes von Deutsche Glasfaser an einen Dritten, alle erforderlichen Handlungen, Erklärungen und dgl. vorzunehmen, so dass der Dritte anstelle von Deutsche Glasfaser den Vertrag übernehmen und in alle Rechte und Pflichten von Deutsche Glasfaser aus diesem Vertrag eintreten kann,, soweit dies rechtlich zulässig ist.. (5) Sollte ein Eintritt in die bzw. eine Übernahme der aus dem Vertrag und/oder den ausbauspezifischen Erlaubnissen und/oder Zustimmungen erwachsenen Rechte von Deutschen Glasfaser auf einen Dritten nicht möglich sein, werden die Vertragspartner alle ihnen zumutbaren Handlungen und insbesondere entsprechende Neubescheidungen und/oder Übertragungen von Rechten an den Dritten vorzunehmen, damit der Dritte eine von Deutsche Glasfaser unter dem Vertrag entsprechende Rechtstellung erwirbt. § 16 Verlängerung der Vertragsdauer, Beendigung (1) Die vereinbarte Vertragslaufzeit von 30 Jahren (§ 1, Abs. 2) verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn der Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB ist ausgeschlossen. (2) Das Nutzungsrecht nach § 68 TKG sowie die nach § 68 Abs. 3 TKG hierfür erteilten Zustimmungen bleiben von einer Kündigung des Vertrages unberührt. (3) Die Kommune ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl geboten ist. Deutsche Glasfaser ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen, wenn erschwerte Trassenbedingungen zu erheblich höheren Erschließungskosten führen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren. § 17 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag ersetzt nicht die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und/oder Zustimmungen, sofern nicht hier ausdrücklich geregelt. Seite 8 von 9 Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser (2) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Vertrages. (3) Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, gelten die übrigen Vereinbarungen des Vertrages weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Vereinbarung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Vereinbarung als getroffen, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre. (4) Das örtlich zuständige Gericht ist dasjenige, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kommune liegt. (5) Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB wird ausgeschlossen. (6) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages. Ort, Datum Ort, Datum Für xxx Für Deutsche Glasfaser Bürgermeister/in Geschäftsführer Geschäftsführer Seite 9 von 9