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Informationsvorlage (Muster-Kooperationsvertrag der „Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH“ und der „Deutsche Glasfaser Business GmbH“ mit baden-württembergischen Kommunen)

                                    
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Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser

Inhaltsverzeichnis
Präambel .................................................................................................................................. 3
§ 1 Gestattung, Ausbaugebiet und Eigentum.......................................................................... 3
§ 2 Voraussetzungen, Nachfragebündelung ........................................................................... 4
§ 3 Unterstützung die Kommune ............................................................................................. 4
§ 4 Inhalt des Nutzungsrechts, Verlegemethode, Ausübungsberechtigte ............................... 4
§ 5 Abstimmung, Koordination, Offenlegung gegenüber Dritten ............................................. 5
§ 6 Durchführung des Ausbaus ............................................................................................... 5
§ 7 Kleine Baumaßnahmen ..................................................................................................... 6
§ 8 Änderung von TK-Linien.................................................................................................... 6
§ 9 Zusatzkosten ..................................................................................................................... 6
§ 10 Dokumentation ................................................................................................................ 7
§ 11 Haftung ............................................................................................................................ 7
§ 12 Fertigstellungsmitteilung, Schlussbegehung ................................................................... 7
§ 13 Verjährung ....................................................................................................................... 7
§ 14 Informations- und Rücksichtnahmepflichten ................................................................... 7
§ 15 Übergang und Übertragung von Rechten und Pflichten .................................................. 8
§ 16 Verlängerung der Vertragsdauer, Beendigung................................................................ 8
§ 17 Schlussbestimmungen .................................................................................................... 8

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Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser

Präambel
Deutsche Glasfaser beabsichtigt, im Gebiet der Kommune innerhalb des jeweils nach den
folgenden Regelungen bestimmten Gebiets („Ausbaugebiet“) eine Glasfaserinfrastruktur
auszubauen und zu nutzen in den Ausbauvarianten Fibre to the Building (FttB), ausgelegt für
eine symmetrische Leistungsbandbreite (Down- und Upload) von mindestens 1 Gigabit/Sekunde, bestehend aus Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen, die der Aufnahme
von Glasfaserleitungen dienen, („Glasfasernetz“). Die Kommune wird unter Wahrung ihrer
wettbewerbsrechtlich neutralen Position einen möglichst flächendeckenden Ausbau der
Breitbandinfrastruktur im Kommunalgebiet unterstützen.
Ziel dieses Kooperationsvertrages („Vertrag“) ist es, das durch das TKG verliehene Nutzungsrecht an öffentlichen Verkehrswegen auszugestalten und dabei den Kooperationsgedanken zu unterstreichen. Er ist ferner gerichtet auf eine zügige, abgestimmte und geordnete
Abwicklung der erforderlichen (Bau-)Maßnahmen und des Verwaltungsverfahrens.
Im Bewusstsein, dass dieser Vertrag kein Wegenutzungsrecht begründet, sondern lediglich
Einzelheiten der Anwendung der §§ 68 ff. TKG regelt, treffen die Vertragsparteien nachfolgende Vereinbarungen:
§ 1 Gestattung, Ausbaugebiet und Eigentum
(1) Innerhalb der Deutsche Glasfaser Unternehmensgruppe ist Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH für alle operativen Tätigkeiten am Netz zuständig und einzig aus diesem
Vertrag berechtigt und verpflichtet. Deutsche Glasfaser Business GmbH ist Rahmenvertragspartner der Vodafone GmbH, führt jedoch keine Arbeiten am Netz durch. Der
Kommune ist bekannt, dass die aktive Netzinfrastruktur des Glasfasernetzes von der
„Vodafone GmbH“ errichtet und betrieben werden soll. Vodafone soll zudem auch Vertragspartner der jeweiligen Endkunden werden.
(2) Deutsche Glasfaser Netz Entwicklung GmbH und Deutsche Glasfaser Netz Operating
GmbH haben das Wegerecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn
(„Bundesnetzagentur“) gemäß § 69 TKG übertragen bekommen; die entsprechende
Dokumentation kann auf Aufforderung der Kommune dieser vorgelegt werden. Auf
Grundlage der §§ 68 ff. TKG hat Deutsche Glasfaser ein Nutzungsrecht an öffentlichen
Verkehrswegen für die Verlegung von Glasfaserleitungen und Leerrohrsystemen („TKLinien“). Dessen ungeachtet wird Deutsche Glasfaser für konkrete Einzelmaßnahmen
Zustimmungserklärungen nach § 68 Abs. 3 TKG beantragen.
(3) Der Kooperationsvertrag wird für die Dauer von 30 Jahren ab Vertragszeichnung geschlossen. Das Recht, die verlegten Leitungen und hergestellten Anlagen in oder auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen der Kommune zu haben und diese zu nutzen
und zu unterhalten, ist von der Geltungsdauer dieses Vertrages unabhängig und richtet
sich nach dem Gesetz.
(4) Dieser Kooperationsvertrag gilt für das gesamte Kommunalgebiet, soweit die Kommune
Wegebaulastträgerin im Sinne von § 68 TKG ist. Das jeweilige Ausbaugebiet ist durch
den als Anlage 1 Ausbaugebiet zu diesem Vertrag genommenen Plan definiert. Die
Entscheidung zum Umfang des Ausbaus liegt allein bei Deutsche Glasfaser.
(5) Soweit die Kommune Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist, sind die Parteien
darüber einig, dass verlegte Leitungen und errichtete Anlagen i. S. v. § 95 BGB nur zu
einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden sind.

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Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser

§ 2 Voraussetzungen, Nachfragebündelung
Grundsätzliche Voraussetzung für den Ausbau des Glasfasernetzes ist neben dem Abschluss dieses Vertrages auch der Abschluss einer ausreichenden Anzahl an Verträgen
über Glasfaserprodukte zwischen Diensteanbietern und Privat- und/oder Geschäftskunden im jeweiligen Ausbaugebiet (insgesamt: „betroffene Anschlussinhaber“) während einer Nachfragebündelung. Die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus muss für Deutsche
Glasfaser gewährleistet sein. Nach der Nachfragebündelung beurteilt Deutsche Glasfaser die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus und entscheidet dann, ob und in welchem Umfang sie den Ausbau im Ausbaugebiet tatsächlich vornimmt.
§ 3 Unterstützung die Kommune
(1) Die Kommune und Deutsche Glasfaser werden während und nach dem Ausbau des
Glasfasernetzes konstruktiv und eng zusammenarbeiten. Die Vertragsparteien werden
einander rechtzeitig die zuständigen Ansprechpartner/innen und ihre Kontaktdaten mitteilen. Deutsche Glasfaser verpflichtet sich, der Kommune mitzuteilen, welche Unternehmen sie mit welchem Auftragsumfang mit Arbeiten auf Straßen, Wegen oder Plätzen
der Kommune beauftragt, und teilt ihr die Namen und Kontaktdaten der dort zuständigen
Ansprechpartner mit. Deutsche Glasfaser gibt die ihr von der Kommune mitgeteilten
Kontaktdaten an die von ihr beauftragten Unternehmen weiter.
(2) Für Deutsche Glasfaser ist der Erwerb, die Anpachtung oder die Nutzungsbefugnis in
sonstiger Weise von geeigneten Flächen für den Standort des jeweiligen Technikraums
(Point of Presence, „POP“) von grundlegender Bedeutung für den geplanten Ausbau.
Die Kommune unterstützt Deutsche Glasfaser im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter
Beachtung ihrer wettbewerblichen Neutralität bei der Suche nach betriebsnotwendigen
Flächen, auch soweit diese nicht vom Wegenutzungsrecht nach § 68 TKG umfasst sind.
(3) Soweit die Kommune darüber verfügt und sie zur Herausgabe berechtigt ist, wird sie
Deutsche Glasfaser amtliche Daten zur Topographie, zu Bodeneigenschaften, zu Kontaminationen, zu bereits vorhandenen Leitungswegen sowie zu etwaigen geplanten
Ausbauvorhaben Dritter auf Anfrage überlassen, ohne Gewähr für Richtigkeit und Aktualität zu übernehmen.
(4) Für den Zeitraum der Nachfragebündelung, des Netzausbaus und späterer Nachanschlüsse bzw. Erweiterungen wird die Kommune auf Antrag von Deutsche Glasfaser
und/oder des jeweiligen Dienstanbieters möglichst zeitnah die Anbringung von Straßenreklame, Bauschildern und anderen Marketingaktivitäten von Deutsche Glasfaser unter
Beachtung ihrer wettbewerbsrechtlichen Neutralität wohlwollend prüfen.
(5) Für den Verwaltungsaufwand wird die Kommune Gebühren nach geltendem Gebührenrecht (Landes-und/oder Ortsrecht) erheben und diese vorrangig nach dem Verwaltungsaufwand bemessen. Nach Möglichkeit sollen Gebühren in einem Sammelbescheid nach
§ 142 Abs. 8 TKG zusammengefasst werden. Daneben steht ihr der Ersatz konkret aufgewendeter Kosten zu. Die Kommune ist berechtigt, Ersatz für den Einsatz eigenen
Personals und eigener sonstiger Mittel zu verlangen, soweit kein einschlägiger Gebührentatbestand eingreift.
§ 4 Inhalt des Nutzungsrechts, Verlegemethode, Ausübungsberechtigte
(1) Der Inhalt des Nutzungsrechts und die Art und Weise der Verlegung der TK-Linien ergibt
sich aus § 68 TKG.

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(2) Die Verlegung in reduzierter Tiefe wird in Einklang mit § 68 Abs. 2 Satz 3 TKG weder zu
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus noch zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führen. Sollte es dennoch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung kommen, wird Deutsche Glasfaser die dadurch entstehenden Kosten
bzw. den höheren Verwaltungsaufwand übernehmen (§ 68 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 3 TKG).
§ 5 Abstimmung, Koordination, Offenlegung gegenüber Dritten
(1) Deutsche Glasfaser bestimmt den Trassenverlauf unter Berücksichtigung der Interessen
der Kommune und durch den Ausbau betroffener Dritter. Der Trassenverlauf ist so zu
wählen, dass vorhandene Versorgungsleitungen nicht beeinträchtigt werden und ungehindert zugänglich bleiben. Hierzu holt Deutsche Glasfaser rechtzeitig die erforderlichen
Leitungsauskünfte der Leitungsbetreiber ein.
(2) Soweit weitere Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen erforderlich sind und
die Kommune für die Erteilung zuständig ist, wird Deutsche Glasfaser die erforderlichen
Anträge stellen. Die Kommune sagt zu, diese Anträge nach Maßgabe des geltenden
Rechts zügig zu verbescheiden. Sie wird Deutsche Glasfaser bei der Stellung zweckdienlicher Anträge insbesondere im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung angemessen
beraten.
(3) Hält die Kommune die Leistung einer Sicherheit gemäß § 68 Abs. 3 Satz 8 HS 2 TKG für
erforderlich, so teilt sie dies Deutsche Glasfaser spätestens im Rahmen der Zustimmung
mit.
(4) Die Kommune wird Dritten eine Einsichtnahme in die Planung von Maßnahmen von
Deutsche Glasfaser nur nach vorheriger Genehmigung von Deutsche Glasfaser und nur
dann gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht. Gesetzliche Auskunfts- und Einsichtnahme Rechte bleiben davon unberührt.
§ 6 Durchführung des Ausbaus
(1) Im Rahmen des Ausbaus des Glasfasernetzes werden die TK-Linien platzsparend und
parallel zum Verlauf von Verkehrswegen und/oder Versorgungsleitungen verlegt, soweit
dies technisch möglich ist.
(2) Vor Beginn der Bauarbeiten und nach deren Beendigung werden die Parteien oder von
ihnen bevollmächtigte Vertreter
a)

die Oberflächenqualität der in Anspruch genommenen Straßen, Wege und Plätzen
feststellen und dokumentieren,

b)

die Tragfähigkeit der Tragschicht mittels eines geeigneten Verfahrens auf Kosten
von Deutsche Glasfaser daraufhin prüfen, ob sie besonderen Vorbelastungen unterliegt oder aus anderen Gründen besonders kritisch ist.

(3) Über die getroffenen Feststellungen wird eine beiderseitig zu unterzeichnende Niederschrift angefertigt. Werden vor Öffnung der Oberfläche Qualitätsmängel festgestellt, welche die Leitungsverlegung oder die Wiederherstellung der Oberflächen nach erfolgter
Verlegung erschweren oder verteuern, streben die Vertragsparteien zunächst eine gütliche Einigung über den Umgang mit Zusatzkosten an.
(4) Wird vor Öffnung der Oberfläche festgestellt, dass die Tragfähigkeit der Tragschicht besonderen Vorbelastungen unterliegt oder aus anderen Gründen besonders kritisch ist,
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Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser

stimmen sich die Vertragsparteien über die Verlegetiefe und sonstige erforderliche Maßnahmen ab und streben ebenfalls eine gütliche Einigung an.
(5) Soweit sich die Parteien in der Beurteilung der Oberflächenqualität oder der Tragfähigkeit der Tragschicht vor Beginn der Bauarbeiten oder nach deren Beendigung nicht einig
sind, kann jede von ihnen die Beurteilung durch einen amtlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür trägt diejenige Partei, zu Lasten derer
die Feststellungen des Sachverständigen gehen; soweit dies nicht eindeutig möglich ist,
tragen beide Parteien die Kosten je zur Hälfte.
(6) Nach Öffnung von Oberflächen werden diese in der vorhandenen Oberflächenqualität
(einschließlich Straßenoberbau) wiederhergestellt. Eine dadurch ggf. eintretende Verbesserung hat die Gemeinde nicht auszugleichen. Bei Asphaltflächen erstreckt sich die
Pflicht zur Neuasphaltierung nur auf die Breite der jeweiligen Trasse.
(7) Der Ausbau des Glasfasernetzes ist so durchzuführen, dass unter Berücksichtigung der
Wirtschaftlichkeit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig
beeinträchtigt werden.
§ 7 Kleine Baumaßnahmen
(1) Anstelle von Einzelgenehmigungen stimmt die Kommune als Trägerin der Wegebaulast
den kleinen Baumaßnahmen pauschal zu. Kleine Baumaßnahmen sind Gräben zur Herstellung von Hauszuführungen mit den dazugehörigen Baugruben im Bereich öffentlicher Verkehrswege.
(2) Gräben zur Durchführung von geplanten Wartungsarbeiten oder zur Verhinderung von
Störungen sind der Kommune vor Beginn der Maßnahme in Form einer Aufgrabungsmitteilung mit Angabe der Ausführungszeit anzuzeigen. Deutsche Glasfaser ist berechtigt,
ohne vorherige Anzeige mit der Maßnahme zu beginnen, wenn dies zur Beseitigung von
Störungen erforderlich ist. Die Kommune ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Straßenverkehrsrecht und insbesondere die Notwendigkeit der Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung bleiben davon unberührt.
§ 8 Änderung von TK-Linien
Ergibt sich das Erfordernis einer späteren Änderung von TK-Linien, insbesondere im
Sinne von § 72 TKG oder von § 75 TKG, so werden die Parteien zunächst ein Abstimmungsgespräch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung führen. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.
§ 9 Zusatzkosten
(1) Wird festgestellt, dass der entnommene Boden insbesondere Altlasten bzw. schädliche
Bodenverunreinigungen im Sinne des BBodSchG bzw. Abfall im Sinne des KrWG oder
Beton etc. enthält („kontaminierter Boden“) und daher ein Bodenaustausch erforderlich ist, ist Deutsche Glasfaser nicht verpflichtet, den davon betroffenen Bauabschnitt
auszubauen.
(2) Entscheidet sich Deutsche Glasfaser dennoch, im davon betroffenen Bauabschnitt zu
verlegen, trägt Deutsche Glasfaser die daraus entstehenden Zusatzkosten.

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§ 10 Dokumentation
Das Glasfasernetz wird auf der Grundlage der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters durch einen beauftragten Dienstleister von Deutsche Glasfaser dokumentiert. Die
Aufmessung und Dokumentation in einem geographischen Informationssystem erfolgt
durch einen Vermessungsingenieur. Für spätere Abfragen des Glasfasernetzes stellt
Deutsche Glasfaser diese Informationen der Kommune und jedem Anfrager über das
Portal ALIZ und/oder mittels CD in einem für die fachtechnische Übermittlung gängigen
Dateiformati zur Verfügung; Aktualisierungen werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
§ 11 Haftung
(1) Deutsche Glasfaser haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Wird die Kommune von Dritten für einen Sachverhalt in Anspruch genommen, für den im
Innenverhältnis allein „Deutsche Glasfaser“ haftet, so stellt „Deutsche Glasfaser“ die Stadt
frei.

§ 12 Fertigstellungsmitteilung, Schlussbegehung
(1) Nach Beendigung der Bauarbeiten wird Deutsche Glasfaser die Fertigstellung der Arbeiten der Kommune schriftlich mitteilen.
(2) Auf ausdrückliches Verlangen der Kommune innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellungsmitteilung von Deutsche Glasfaser wird eine gemeinsame Begehung von
Kommune, Deutscher Glasfaser und deren bauausführendem Generalunternehmen
durchgeführt und die ausgeführte Arbeit in Augenschein genommen. Über das Ergebnis
der Begehung, insbesondere über festgestellte Mängel und Meinungsunterschiede dazu, wird ein schriftliches und von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll angefertigt.
Soweit sich die Parteien in ihrer Beurteilung der ausgeführten Arbeiten nicht einig sind,
kann jede von ihnen die Beurteilung durch einen amtlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür trägt diejenige Partei, zu Lasten derer
die Feststellungen des Sachverständigen gehen; soweit dies nicht eindeutig möglich ist,
tragen beide Parteien die Kosten je zur Hälfte.
§ 13 Verjährung
Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unterliegen der gesetzlichen
Verjährung.
§ 14 Informations- und Rücksichtnahmepflichten
(1) Die Kommune informiert Deutsche Glasfaser rechtzeitig über die von ihr oder –sofern ihr
bekannt- von anderen Wegenutzungsberechtigten geplanten Baumaßnahmen in öffentlichen Verkehrswegen, in die das Glasfasernetz verlegt ist. Die Kommune informiert andere Wegenutzungsberechtigte über das Vorhandensein des Glasfasernetzes und verweist diese zur Einholung der erforderlichen Informationen an Deutsche Glasfaser.
(2) Die Kommune wird sich vor Beginn eigener Baumaßnahmen mit Deutsche Glasfaser
über die Arbeiten und die dabei vorzunehmende Sicherung des Glasfasernetzes abstimmen. Ihre Entscheidungsfreiheit wird durch diese Verpflichtung nicht beschränkt. Bei
Baumaßnahmen anderer Nutzungsberechtigter wird die Kommune im Rahmen ihrer
Möglichkeiten auf eine entsprechende Abstimmung hinwirken.
(3) Eine Haftung der Kommune begründen diese Bestimmungen nicht.

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§ 15 Übergang und Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Im Falle des Übergangs der Straßenbaulast gelten die gesetzlichen Bestimmungen des
Straßengesetzes Baden-Württemberg bzw. des Bundesfernstraßengesetzes. Wird der
Verkehrsweg eingezogen, gilt § 72 Abs. 2 TKG.
(2) Eine Übertragung der Rechte und Pflichten der Deutschen Glasfaser aus diesem Vertrag innerhalb der Konzernunternehmen Deutsche Glasfaser Holding GmbH ist zulässig und bedarf keiner Zustimmung der Kommune.
(3) Im Falle einer Veräußerung des Glasfasernetzes oder Teilen hiervon oder einer Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag darf sich die Kommune solange an dasjenige Konzernunternehmen halten, dem die Zustimmung nach § 68 Abs. 3
TKG erteilt wurde, solange dieses nicht den Übergang der Rechte der Kommune
schriftlich angezeigt und der Übernehmer diesen schriftlich gegenüber der Kommune
bestätigt hat. Dies gilt entsprechend für weitere Übertragungen.
(4)

Die Parteien vereinbaren für den Fall der Veräußerung des Glasfasernetzes von Deutsche Glasfaser an einen Dritten, alle erforderlichen Handlungen, Erklärungen und dgl.
vorzunehmen, so dass der Dritte anstelle von Deutsche Glasfaser den Vertrag übernehmen und in alle Rechte und Pflichten von Deutsche Glasfaser aus diesem Vertrag
eintreten kann,, soweit dies rechtlich zulässig ist..

(5) Sollte ein Eintritt in die bzw. eine Übernahme der aus dem Vertrag und/oder den ausbauspezifischen Erlaubnissen und/oder Zustimmungen erwachsenen Rechte von
Deutschen Glasfaser auf einen Dritten nicht möglich sein, werden die Vertragspartner
alle ihnen zumutbaren Handlungen und insbesondere entsprechende Neubescheidungen und/oder Übertragungen von Rechten an den Dritten vorzunehmen, damit der Dritte eine von Deutsche Glasfaser unter dem Vertrag entsprechende Rechtstellung erwirbt.
§ 16 Verlängerung der Vertragsdauer, Beendigung
(1) Die vereinbarte Vertragslaufzeit von 30 Jahren (§ 1, Abs. 2) verlängert sich jeweils um
fünf Jahre, wenn der Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt
wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 1
BGB ist ausgeschlossen.
(2) Das Nutzungsrecht nach § 68 TKG sowie die nach § 68 Abs. 3 TKG hierfür erteilten Zustimmungen bleiben von einer Kündigung des Vertrages unberührt.
(3) Die Kommune ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl
geboten ist. Deutsche Glasfaser ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit außerordentlich
mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen, wenn erschwerte Trassenbedingungen zu erheblich höheren Erschließungskosten führen, die zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses nicht bekannt waren.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag ersetzt nicht die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und/oder Zustimmungen, sofern nicht hier ausdrücklich geregelt.
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Kooperationsvertrag zwischen xxx (Stadt/Gemeinde) und Deutsche Glasfaser

(2) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein
oder infolge Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, gelten die übrigen Vereinbarungen des Vertrages weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien,
unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der
unwirksamen Vereinbarung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige
Vereinbarung als getroffen, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.
(4) Das örtlich zuständige Gericht ist dasjenige, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kommune liegt.
(5) Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 127 Abs. 2 Satz 1 BGB wird ausgeschlossen.
(6) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

Ort, Datum

Ort, Datum

Für xxx

Für Deutsche Glasfaser

Bürgermeister/in

Geschäftsführer

Geschäftsführer

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