Beschlussvorlage (Arbeitsfördergesellschaft Ortenau GmbH (Afög); Änderung des Gesellschaftsvertrages)
2. Juli 2018
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 03.05.2018 Az.: 922.5521 Drucksache Nr.: 118/2018 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 18.06.2018 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 02.07.2018 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Arbeitsfördergesellschaft Ortenau GmbH (Afög); Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stimmt der als Anlage beigefügten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Arbeitsfördergesellschaft Ortenau GmbH zu. 2. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. 3. Sollten bis zur notariellen Beurkundung noch Änderungen notwendig werden, die nicht in die wesentlichen Grundzüge des Gesellschaftsvertrages eingreifen, so gilt die Zustimmung hierfür als erteilt. Anlage(n): Gesellschaftsvertrag Afoeg neu Gesellschaftsvertrag Afoeg - Synopse BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 118/2018 Seite - 2 - Begründung: Die Stadt Lahr ist am Stammkapital der Arbeitsfördergesellschaft Ortenau GmbH (Afög) unmittelbar mit 4,22 % beteiligt. Neben der Stadt Lahr sind 35 weitere kommunale Gebietskörperschaften Gesellschafter der Afög. Größter Anteilseigner ist die Arbeit und Zukunft Ortenau AG mit 66,66 % Anteil am Stammkapital. Im Aufsichtsrat ist die Stadt Lahr durch den Ersten Bürgermeister vertreten. Dieser nimmt i.d.R. auch die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung war. Die Afög hat den Jahresabschluss 2017 erstellt und dem Wirtschaftsprüfer zur Prüfung zugeleitet, welcher auch den Bestätigungsvermerk erteilte. Die Beteiligungsverwaltung hat beim Abgleich des Jahresabschlusses mit dem Gesellschaftsvertrag festgestellt, dass dem Jahresabschluss kein Lagebericht beigefügt war. Nach der derzeit geltenden Fassung des Gesellschaftsvertrages ist jedoch ein Lagebericht zu erstellen. Die Afög wäre jedoch als kleine Kapitalgesellschaft im Sine des § 267 Abs. 1 HGB und in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB gesetzlich nicht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet. Die Afög wurde zu diesem Sachverhalt angeschrieben. Diese hat den Vorgang dem Wirtschaftsprüfer zur Stellungnahme zugeleitet. In seiner Stellungnahme bestätigt der Wirtschaftsprüfer die Feststellung der Verwaltung und verweist auf die bisherige Auslegung des Sachverhalts. Die Afög sei als kleine Kapitalgesellschaft nicht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet. Aus dem Gesellschaftsvertrag ließe sich jedoch eine solche Verpflichtung ableiten. Da auch bei der Muttergesellschaft der Arbeit und Zukunft Ortenau AG und der Schwestergesellschaft Afög Personalservice GmbH jeweils keinen Lagebericht erstellen, empfiehlt der Prüfer die klarstellende Ergänzung des Gesellschaftsvertrages und damit auch künftig den Verzicht auf die Erstellung eines Lageberichts. Hierzu soll klarstellend § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages mit dem Zusatz „soweit gesetzlich vorgeschrieben“ ergänzt werden. Aus Sicht der Verwaltung sollte darüber hinaus § 16 des Gesellschaftsvertrages (Bekanntmachungen) ebenfalls geändert werden, da die Bekanntmachungen zwischenzeitlich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass in einem anderen Fall in der Vergangenheit die Bezeichnung „gemeinnützige GmbH“ die Eintragung in das Handelsregister als eine nicht eintragungsfähige Bezeichnung versagt wurde. Bei der nunmehr vorzunehmenden Änderung des Gesellschaftsvertrages ist daher bei der Afög auch eine solche Ablehnung denkbar. Sollte sich hieraus ein Änderungsbedarf ergeben, soll die Zustimmung des Gemeinderats diesen Sachverhalt ebenfalls umfassen. Die Verwaltung schlägt vor der Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen und den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung zu ermächtigen der Änderung zuzustimmen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer