Beschlussvorlage (Bauverein Lahr GmbH; Jahresabschluss 2017)
9. Juli 2018
Beschlussvorlage Amt: 202 Förg Datum: 05.06.2018 Az.: 922.5124 Drucksache Nr.: 144/2018 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 09.07.2018 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Bauverein Lahr GmbH; Jahresabschluss 2017 Beschlussvorschlag: 1. Der Haupt- und Personalausschuss nimmt die Bilanz zum 31.12.2017, die Gewinn - und Verlustrechnung vom 01.01. – 31.12.2017, den Lagebericht 2017 zur Kenntnis und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung den geprüften Jahresabschluss 2017 festzustellen. 2. Der Haupt- und Personalausschuss ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung dem Vorschlag über die Verwendung des Jahresergebnisses 2017 zuzustimmen. 3. Der Haupt- und Personalausschuss ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats zuzustimmen. 4. Der Haupt- und Personalausschuss ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 zuzustimmen. Anlage(n): Bilanz und GuV (mit Anhang) 2017 Lagebericht 2017 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 144/2018 Seite - 2 - Begründung: Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007 vom Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hiernach erfolgen u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) - durch den Haupt- und Personalausschuss. Die nächste ordentliche Gesellschafterversammlung der Bauverein Lahr GmbH findet am 25. Juli dieses Jahres statt. Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschlags: Die Geschäftsführung der Bauverein Lahr GmbH hat der Beteiligungsverwaltung die Unterlagen zum Jahresabschluss 2017 zur Verfügung gestellt. Auf die als Anlage beigefügten Unterlagen wird verwiesen. Im Geschäftsjahr 2017 hat die Gesellschaft eine Bilanzsumme von 10.314.100,97 € (Vj.: 10.217.955,04 €) und einen Jahresüberschuss von 454.173,38 € (Vj.: 299.971,82 €) erzielt. Aus Vorjahren bestand noch ein Gewinnvortrag von 832.208,70 €. Aus dem Gewinnvortrag und dem Jahresüberschuss wurden 45.417,34 € in gesellschaftsvertragliche Rücklagen sowie 442.160,58 € in andere Gewinnrücklagen eingestellt, sodass sich ein neuer Bilanzgewinn von 798.804,16 € (Vj.: 874.224,72 €) ergibt. Der Jahresabschluss wurde von der Reutlinger Wirtschaftstreuhand GmbH (RWT) geprüft und von dort ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlags: Der Gesellschafterversammlung wird vorgeschlagen, eine Dividende in Höhe von 4% bezogen auf das Stammkapital – insgesamt 41.184,00 € – an die Gesellschafter auszuschütten und nach Berücksichtigung der Einstellung in die Gewinnrücklage mit 458.816,- € den Restbetrag des Bilanzgewinns i. H. v. 757.620,16 € auf neue Rechnung vorzutragen. Zu Ziffer 3) und 4) des Beschlussvorschlags: Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird im Rahmen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auch die Entlastung des Aufsichtsrats beschließen. Die Bauverein Lahr GmbH hat insgesamt 7 Aufsichtsräte. Die Stadt Lahr stellt hiervon mit Bürgermeister Petters ein Mitglied des Aufsichtsrates. Der Bürgermeister über dessen Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschieden wird, ist bei der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO befangen. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Bürgermeister darf daher auch aus kommunalrechtlicher Sicht nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsrat ist. Drucksache 144/2018 Seite - 3 - Aus diesem Grunde muss er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Es wird vorgeschlagen die Geschäftsführerin und den Aufsichtsrat zu entlasten sowie die Reutlinger Wirtschaftstreuhand GmbH (RWT) auch zur Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer