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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

12. Juli 2018
AZ.: Lö

Stadtplanungsamt

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung. vom 5. März 2010 (GBl. 2010 S. 357, 358,
ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017
(GBl. S. 612,613)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

0.2

Abgrenzung unterschiedlicher Bauweise

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)
Urbanes Gebiet (§ 6a BauNVO)
Im Urbanen Gebiet (MU) sind gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
Vergnügungsstätten und Tankstellen (Ausnahmen nach § 6a (3)
BauNVO) unzulässig.

0,6

2.

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) (§§ 16 (2) Nr.1, 17 und 19 BauNVO)
Zur GRZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung
Die zulässige GRZ darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten sowie
Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO um 0,2 überschritten
werden.

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

2.2

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Geschossflächenzahl (GFZ) (§§ 16 (2) Nr. 2, 17 und 20 (2) BauNVO)
Zur GFZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung

1,5
2.3

Zahl der Vollgeschosse (VG) (§§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO in
Verbindung mit § 2 (6) LBO)
Zwingend festgesetzt

III
2.4

Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO)

GH 190,0 m

Die zulässige Gebäudehöhe wird in Meter über Normalnull (NN) als
Höchstmaß festgesetzt. Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der
senkrechten Außenwand mit der unteren Dachhaut bzw. – falls
vorhanden – die Oberkante einer Dachrandaufkantung (Attika) oder
eines Geländers.
In dem mit 1 gekennzeichneten Teilbereich wird die maximale
Gebäudehöhe mit 190 m über NN festgesetzt, im Bereich 2 mit 188 m.
Die natürliche Geländehöhe bewegt sich zwischen ca. 173 m und
174,2 m über NN.
Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen, dürfen die
festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 0,5 m überschreiten.
Untergeordnete Bauteile für Technik (Aufzugsturm, Lüftung etc.) dürfen
die festgesetzte Gebäudehöhe auf einer Fläche von maximal 5 % der
Gesamtdachfläche um maximal 1,0 m überschreiten.
3.

Bauweise,
überbaubare
und
Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

3.1

Bauweise (§ 22 BauNVO)

g/o

nicht

überbaubare

Geschlossene / offene Bauweise
3.2

Baugrenze (§ 23 (1 und 3) BauNVO)
Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind
die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen.
Untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Eingangs- und Terrassenüberdachungen sowie Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und
Fenstervorbauten dürfen die Baugrenzen bis zu 1,5 m überschreiten,
wenn sie nicht breiter als 5,0 m sind. Hinweis: Für nicht überdachte
Terrassen gilt diese Größenbegrenzung nicht.
Dachvorsprünge dürfen die Baugrenzen auf der gesamten Länge um bis
zu 0,5 m überschreiten; maßgebend ist der äußerste Bezugspunkt (z.B.
Außenkante Dachrinne).

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

4.

Flächen für Nebenanlagen sowie für Stellplätze und Garagen (§ 9
(1) Nr. 4 und 22 BauGB)

4.1

Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Nebenanlagen sind nur innerhalb der Baufenster und der entsprechend
gekennzeichneten Flächen zulässig. Ausgenommen davon sind Nebenanlagen zur Nutzung regenerativer Energien und zur Sammlung von
Regenwasser.
Nebenanlagen sind nur im rückwärtigen Bereich der Grundstücke, d.h.
von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandt, zulässig.
Pro Grundstück ist maximal eine Nebenanlage zulässig.
Die maximale Höhe der Nebenanlagen wird auf 3,30 m beschränkt. Es
gilt das arithmetische Mittel der 4 Gebäudeeckpunkte.

4.2

Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)
Stellplätze sind nur in den überbaubaren Flächen und den als
Tiefgaragen oder Stellplätze gekennzeichneten Flächen zulässig.
Oberirdische Stellplätze sind versickerungsfähig auszubilden.

TG/ST

Die maximale Höhe der Tiefgaragendecke wird mit 175,0 m über NN
festgesetzt.
4.3

Einfahrtsbereich
Einfahrten in Tiefgaragen sind nur im gekennzeichneten Bereich und bis
maximal 5 m Breite zulässig.

▼
5.

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Hinweis: Die folgenden Festsetzungen resultieren aus der
schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros FICHTNER Water
+ Transportation GmbH aus Freiburg vom 11. Juli 2018 (siehe Anlage)
für den 1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE.

5.1.1 Verkehrslärm - Grundrissorientierung
Zum Schutz vor Verkehrslärm muss entlang der Straße Geroldsecker
Vorstadt und der Willy-Brandt-Straße in Gebäuden mindestens ein
Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei
Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit
jeweils mindestens einem Fenster zu der von der jeweiligen Straße
abgewandten Gebäudeseite orientiert sein.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Als lärmabgewandt sind dabei Fassaden mit einem Beurteilungspegel
des Verkehrslärms ermittelt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an
Straße (RLS-90) von maximal 64 dB(A) am Tag sowie 54 dB(A) in der
Nacht in der Nacht zu betrachten.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im
Einzelfall geringere Beurteilungspegel vorliegen, als dies in den
schalltechnischen Berechnungen für den Bebauungsplan angenommen
wurde, können auch Fassaden mit Unterschreitung der oben genannten
Schwellen als lärmabgewandt betrachtet werden.
5.1.2 Verkehrslärm - Außenbauteile
In den Teilen des Plangebiets, die Außenlärmpegeln nach DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau (Ausgabe Januar 2018) von mindestens 66
dB(A) ausgesetzt sind, müssen die Außenbauteile von Gebäuden mit
schutzbedürftigen Räumen die gemäß DIN 4109-1 (Ausgabe Januar
2018) je nach Raumart und Außenlärmpegel erforderlichen bewerteten
Bau-Schalldämm-Maße
aufweisen.
Das notwendige Schalldämm-Maß ist in Abhängigkeit von der Raumart
und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Die Außenlärmpegel auf der Grundlage der Lärmeinwirkungen am Tag
sind in Anlage 9.1 bis 9.4 und auf der Grundlage der Lärmeinwirkungen
in der Nacht in Anlage 9.5 bis 9.8 dargestellt. Für Schlafräume und
vergleichbare Räume ist vom höheren der beiden dargestellten
Außenlärmpegel auszugehen, bei sonstigen Aufenthaltsräumen können
die Außenlärmpegel für den Tag verwendet werden.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im
Einzelfall geringere maßgebende Außenlärmpegel an den Fassaden
vorliegen als dies im Bebauungsplan angenommen wurde, können die
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend
den Vorgaben der DIN 4109-1 reduziert werden.
5.1.3 Verkehrslärm - Belüftung
Schlafräume (auch Kinderzimmer) an Fassaden, die Beurteilungspegeln
des Verkehrslärms von mehr als 54 dB(A) (vgl. Anlage 10.1 bis 10.4)
nachts ausgesetzt sind und die nicht über Fenster auf einer
lärmabgewandten Gebäudeseite verfügen, sind bautechnisch so
auszustatten, dass sowohl die Schalldämmanforderungen gemäß der
textlichen Festsetzung in Ziffer 5.1.2 erfüllt werden als auch ein
Mindestluftwechsel erreicht wird.
Alternativ können für diese Schlafräume geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen (z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten,
besondere Fensterkonstruktionen) getroffen werden, die sicherstellen,
dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens
einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Auf die schallgedämmte Belüftung kann verzichtet werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass der
Beurteilungspegel des Verkehrslärms am Schlafraum in der Nacht 54
dB(A) nicht überschreitet.
5.1.4 Verkehrslärm - Außenwohnbereiche
Wenn eine Wohnung ausschließlich über Außenwohnbereiche mit
einem Beurteilungspegel des Verkehrslärms am Tag von mehr als 64
dB(A) (vgl. Anlage 11.1 bis 11.4) verfügt, ist dieser durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten vor dem
einwirkenden Lärm zu schützen. Durch die Schutzmaßnahmen ist
sicherzustellen, dass im Außenwohnbereich ein Beurteilungspegel des
Verkehrslärms am Tag von 64 dB(A) oder weniger erreicht wird.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass an
den Außenwohnbereichen der Beurteilungspegel des Verkehrslärms
von maximal 64 dB(A) vorliegt, kann auf den oben genannten baulichen
Schallschutz verzichtet werden.
5.1.5 Verkehrslärm - Nachbarschaft
Zum Schutz der Nachbarschaft vor dem Verkehrslärm der Straße
Geroldsecker Vorstadt sollen die Fassaden entlang dieser Straße
schallabsorbierend ausgeführt werden.
5.2

Gewerbelärm – Schutzbedürftige Räume
In den Bereichen mit Beurteilungspegeln des Gewerbelärms am Tag
von mehr als 63 dB(A) (vgl. Anlage 8) sind öffenbare Fenster von
schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109-1 (Ausgabe Januar
2018) unzulässig. Festverglasungen und nicht-öffenbare Fensterelemente sind uneingeschränkt zulässig.
Ausnahmen hierzu sind zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren
der Nachweis erbracht wird, dass an diesen Fassaden geringere
Lärmbelastungen bestehen und die gesetzlichen Vorgaben für
Gewerbelärm eingehalten werden.

6.

Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)

6.1

Pflanzgebote
Flachdächer (0°-10°), die nicht zur Erzeugung von Solarenergie genutzt
werden, sind dauerhaft extensiv zu begrünen Sie sind mit einer
extensiven Dachbegrünung (Substratdicke mindestens 10 cm) zu
versehen. Bei begehbaren Dächern von Wohngebäuden können
maximal 50% der Dachfläche mit Schrittplatten oder Ähnlichem befestigt
werden.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Die Dachflächen der Tiefgaragen sind mit einer Substratdicke von
mindestens 50 cm zu überdecken. Sie und sämtliche sonstige
Freiflächen sind durch die Anpflanzung von Rasen sowie geeigneten
Sträuchern und Hecken intensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon
sind zu befestigende Kita- bzw. Schulhofflächen sowie Spielplätze.
Der von Bebauung freizuhaltende Gewässerrandstreifen des
Gewerbekanals (Neue Schutter) ist in Abstimmung mit der Stadt Lahr
naturnah und standortgerecht dauerhaft zu bepflanzen. Zäune, Mauern
oder Ähnliches sind hier nicht zulässig.
Frei stehende Außenwände sowie Außenwände von Tiefgaragen, die
mit über 1,0 m Höhe in Erscheinung treten, sind dauerhaft zu begrünen.
Dies kann durch Rank- bzw. Kletterpflanzen erfolgen oder durch vor die
Wand gepflanzte Hecken und Sträucher.
6.2

Anpflanzen von Bäumen
Entsprechend der Planeinzeichnung sind analog zu den jeweiligen
Standortbedingungen großkronige Laubbäume geeigneter Art zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang in 1 m Höhe
muss mindestens 18 cm betragen. Geringfügige Abweichungen vom
vorgegebenen Standort sind in Abhängigkeit von Fassadengestaltung,
Zuwegungen etc. zulässig.
Weitere großkronige Laubbäume sind an beliebigen Standorten zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten, so dass in der Gesamtsumme
mindestens ein großkroniger Laubbaum pro angefangene 1.000 m²
Grundstücksfläche vorhanden ist.
Auf die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg
wird hingewiesen.
Nadelgehölze dürfen nur untergeordnet verwendet werden.

6.3

Erhaltung von Bäumen
Entsprechend gekennzeichnete Bäume sind dauerhaft zu erhalten und
bei Absterben adäquat zu ersetzen. Sie sind während der Bauarbeiten in
geeigneter Weise zu schützen (DIN 18920). Der Wurzelbereich darf
nicht überschüttet oder abgegraben werden.
Die Entfernung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes bedarf der
Genehmigung durch die Stadt Lahr und einer aus fachlicher Sicht
geeigneten Ersatzpflanzung im näheren Umfeld.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

7.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

7.1

Fund von Kulturdenkmalen
Die Flurstücke 5901/1 sowie 5901/2 sind Prüffälle zur Kartierung als
archäologisches Kulturdenkmal. Direkt südlich an das Plangebiet grenzt
das
im
Mittelalter
angelegte
archäologische
Kulturdenkmal
Gewerbekanal.
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische
Bodenfunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz
die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu
benachrichtigen. Archäologische Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in
unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 –
Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden ist.
Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

7.2

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Der Bebauungsplan befindet sich ca. 5,5 km südöstlich des
Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes und Sonderflughafens Lahr, im Bau- und Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Das geplante Gebiet liegt inmitten bereits
bestehender Gebäude.
Das Gebiet liegt außerhalb der Anflugsektoren innerhalb eines
Bauschutzbereiches auf 175 m über NN. Aus § 12 Abs. 3 Nr. 1 b LuftVG
ergibt sich daraus eine Bezugshöhe von 220 m über NN, welche durch
die vorgesehene maximale Gebäudehöhe von ca. 190 m über NN nicht
durchdrungen wird. Sollten Bauwerke 220 m über NN überschreiten, ist
dies aufgrund des Bau- und Anlagenschutzbereichs mit der
Landesluftfahrtbehörde abzustimmen.
KransteIlungen sind gesondert zu beantragen. Aufgrund des Anlagenschutzbereiches müssen alle Kranaufstellungen genehmigt werden gem.
§ 18 a LuftVG.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser
möglichen Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche
gegen den Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch
den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen. Ebenso ist mit
Fluglärm durch an- und abfliegende Hubschrauber zu den Landeplätzen
von Ortenauklinikum und Herzzentrum zu rechnen.

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

8.

Hinweise

8.1

Altlasten

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Ortenaukreis (LRA),
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (Zusammenfassung):
Folgende zwei Altstandorte sind gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind, zu kennzeichnen.
Objekt Nummer 00480-002 Altstandort Öl Schmidt Geroldsecker
Vorstadt 42-46 – Teilfläche Südost
Hierbei handelt es sich um eine „Restfläche“ des Altstandortes, die noch
einen Bereich aufweist, dessen Untergrund mit mäßigen Belastungen
an LCKW beaufschlagt ist. Diese führen zwar zu einer schädlichen
Gewässerveränderung, die aber aufgrund geringer Schadstoff-Frachten
und nur lokal begrenzt erhöhter Schadstoffkonzentrationen aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit toleriert werden kann. Damit besteht hier aktuell
kein weiterer Handlungsbedarf.
Formal wurde die Fläche beim LRA, Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz – im Nachgang einer durchgeführten Bodenluftabsaugung
am 05.11.1999 auf dem Beweisniveau "BN 5" in "B = Belassen zur
Wiedervorlage nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen –
Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar" eingestuft.
Bei einer Änderung von bewertungsrelevanten Sachverhalten und dabei
insbesondere bei Entsiegelung der Fläche oder bei Eingriffen in den
Untergrund ist über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Im Rahmen
von Baumaßnahmen wäre beispielsweise ebenfalls eine gutachterliche
Begleitung zu fordern.
Objekt
Nummer
02439
Altstandort
Maschinenbau
Langemarckstraße 2a
Im Zuge der Umnutzung des Areals (Neubau ALDI) wurde eine bei
Rückbaumaßnahmen
festgestellte
Untergrundverunreinigung
insbesondere an MKW durch Aushub und Ölphasenabschöpfung durch
mehrere Sanierungsbrunnen saniert.
Nach Abschluss einer zweijährigen Kontrolle zur Dokumentation des
Sanierungserfolgs wurde die Fläche beim LRA, Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz - auf dem Beweisniveau "BN 5" in
"B = Belassen zur Wiedervorlage nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen – Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar" eingestuft. Dies
bedeutet, dass hier zwar noch eine schädliche Gewässerveränderung
durch MKW vorliegt, diese jedoch lokal begrenzt ist und nur geringe
Schadstofffrachten aufweist und damit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit toleriert wird.
Auch hier gilt, dass bei einer Änderung von bewertungsrelevanten
Sachverhalten und dabei insbesondere bei Entsiegelung der Fläche
oder bei Eingriffen in den Untergrund über das weitere Vorgehen zu
entscheiden ist. Im Rahmen von Baumaßnahmen wäre beispielsweise
eine gutachterliche Begleitung zu fordern.
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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

8.2

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Oberflächenentwässerung
Im Sinne einer naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung bei der
Gestaltung von PKW-Stellplatzflächen sind die entsprechenden
Maßgaben der Arbeitshilfe zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz BW zu berücksichtigen.

8.3

Geotechnik
Auf der Grundlage der am Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau Baden-Württemberg des Regierungspräsidiums Freiburg
(LGRB) vorhandenen Geodaten liegt das Plangebiet im Verbreitungsbereich quartärer Talfüllungen (Auenlehm) unbekannter Mächtigkeit. Mit
lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die gegebenenfalls
nicht zur Lastabtragung geeignet sind, sowie mit einem kleinräumig
deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten ist zu rechnen.
Gegebenenfalls vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen
bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand
kann bauwerksrelevant sein.
Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten,
zum Gründunghorizont, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung)
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN
1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

8.4

DIN-Normen
Die in den vorstehenden Bestimmungen genannten DIN-Vorschriften
liegen werktags (außer samstags) im Flur des Stadtplanungsamtes für
die Dauer der Offenlage zwischen Zimmer 1.54 und 1.57, Rathaus 2,
Schillerstraße 23, während den Dienststunden öffentlich aus und sind
nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes im Zimmer 1.52
werktags (außer samstags) einsehbar. Die DIN-Normen sind auch bei
der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich
und beim Deutschen Patent- und Markenamt, 80331 München,
archivmäßig gesichert hinterlegt.

9.

Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ)

Geschossflächenzahl (GFZ)

Dachneigung

Bauweise

Stefan Löhr
Dipl.-Ing.

9