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Beschlussvorlage (- Aktueller Arbeitsstand Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr

Juli 2018
Az.: Lö

Stadtplanungsamt

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB
(Unvollständiger Arbeitsstand 2. Juli 2018)
Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Juli 2017
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Februar 2017

1.
0° - 10°

Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO
Entsprechend Planeintrag sind flache Dächer (Neigung 0°-10°) zulässig. Zur
Dacheindeckung sind nicht-glänzende Materialien vorzusehen. Ausgenommen
hiervon sind Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. Diese dürfen auf flachen
Dächern nicht aufgeständert werden.
Stark reflektierende Materialien, die zu Blendeffekten führen können (z.B. polierte
Metallflächen), sind zur Gestaltung der Gebäudefassaden unzulässig.

2.

Stellplätze und Zufahrten § 74 (2) LBO
Die Stellplatzverpflichtung für nicht mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
geförderte Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit festgesetzt. Bei der
Berechnung ist auf volle Zahlen aufzurunden.
Flächen für den ruhenden Verkehr und ihre Zufahrten (Stellplätze, Stellplatz- und
Garagenzufahrten etc.) sind wassergebunden, mit Rasengitter- oder
Rasenfugenpflaster mit einem Öffnungsanteil von mindestens 20%, zu befestigen.
Die Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden.

3.

Gestaltung von Freiflächen § 74 (1) LBO
Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen, zu pflegen und
dauerhaft zu unterhalten. Ausgenommen hiervon sind zu befestigende Kita- bzw.
Schulhofflächen sowie Spielplätze. Steingärten oder Ähnliches sind nicht zulässig.
Für Einfriedungen privater Grundstücke, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen,
sind nur offene Einfriedungen (Drahtgeflechtzäune, Holzzäune, Hecken sowie mit
Hecken hinterpflanzte Zäune) mit einer maximalen Höhe von 1,80 m zulässig.
Müllstandorte sind, soweit sie vom Straßenraum oder von Fuß-/Radwegen direkt
einsehbar sind, zu begrünen, in die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem
baulichen Sichtschutz zu versehen
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan mit Lage, Umfang, Größe der
Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur
Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung einzureichen. Er wird Bestandteil der
Baugenehmigung.

Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Örtliche Bauvorschriften
4.

Antennen § 74 (1) Nr. 4 LBO
Pro Gebäude ist jeweils nur eine Antennenanlage oder ein Parabolspiegel zulässig.
Ausnahmsweise können weitere zugelassen werden, wenn anderweitig der
Empfang von Rundfunkprogrammen nicht sichergestellt werden kann. Sie sind an
der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen.

5.

Werbeanlagen § 74 (1) Nr. 2 LBO
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und in Erdgeschosshöhe
zulässig. Pro Betrieb / Einrichtung sind nur 2 Werbeanlagen am Gebäude und eine
freistehende Werbeanlage zulässig. Werbung mehrerer Betriebe / Einrichtungen in
einem Gebäude ist an einem Standort in einer gemeinsamen Werbeanlage
zusammenzufassen. Pro Gebäude dürfen die Werbeanlagen insgesamt eine Größe
von 10 m² nicht überschreiten.
Freistehende Werbeanlagen sind nur bis maximal 3,5 m über Straßenoberkante
zulässig. Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie Fahnen sind
unzulässig.

6.

Niederschlagswasser § 74 (3) Nr. 2 LBO
Das Oberflächenwasser der Dachflächen ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
sammeln und für die Bewässerung oder als Brauchwasser zu nutzen. Die hierfür
erforderlichen Regenspeicher sind als bewirtschaftete Zisternen auszubilden. Im
Regelfall ist von einem Volumen von mindestens 4,0 m³ pro Gebäude auszugehen,
davon 2,5 m³ als Pufferspeicher. Der gedrosselte Abfluss sollte auf 0,5 l/s eingestellt
werden. Als Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation vorzusehen.
Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgegangen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass durch geeigneten Dachaufbau (Dachbegrünung) auf dem Grundstück
eine Retention erfolgt. Eine Kombination der Verfahren ist möglich.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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