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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr

20. Juli 2018
Az.: Lö

Stadtplanungsamt

1. Teilbebauungsplan ORTSMITTE, Stadtteil Kuhbach
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB

Rechtsgrundlagen



Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBI. I S. 3634);
Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5.März 2010 (GBl.
S.357, 358, ber. S. 416), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017
(GBl. S. 612, 613).

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
1.

Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO

1.1

Dachform, -neigung und -eindeckung
Es sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° - 40° zulässig.
Als Material für die Gestaltung von geneigten Dächern sind nur rote oder rotbraune
bzw. graue bis schwarze Dachsteine (z. B. Ziegel, Betonpfanne) bzw. eine Dachbegrünung (Substratdicke mind. 10 cm) zulässig. Reflektierende und glänzende
Materialien sind unzulässig. Nicht von der Festsetzung betroffen sind Anlagen zur
Energiegewinnung, die auf der Dachfläche ein- bzw. aufgebaut sind.
Die Dachflächen von Garagen und Carports sind dauerhaft mindestens extensiv zu
begrünen und flach oder flach geneigt (< 5°) herzustellen. Empfohlen wird im
Hinblick auf den Wasserrückhalt eine Mindestschichtdecke von 10 cm.
Entsprechend Planeintrag sind flache Dächer (Neigung 0°-10°) zulässig. Zur
Dacheindeckung sind nicht-glänzende Materialien vorzusehen. Ausgenommen
hiervon sind Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. Diese dürfen auf flachen
Dächern nicht aufgeständert werden.
Stark reflektierende Materialien, die zu Blendeffekten führen können (z.B. polierte
Metallflächen), sind zur Gestaltung der Gebäudefassaden unzulässig.

2.

Gestaltung von Freiflächen

2.1

Gestaltung unbebauter Flächen

§ 74 (1) Nr. 3 LBO

Unbebaute Flächen außerhalb der Baufenster sind zu begrünen. Zur Ausführung
von Stellplatzflächen für PKW sind nur wasserdurchlässige Oberflächengestaltungen zulässig. Ihre Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden.

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1. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach – Örtliche Bauvorschriften

2.2

Einfriedungen
Als Grundstückseinfriedungen sind Draht- oder Holzzäune (ausgeschlossen werden
Jägerzäune) mit einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig. Sie sind intensiv mit
Hecken bzw. Sträuchern zu hinterpflanzen bzw. zu beranken.

2.2

Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage,
Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind. Er wird
Bestandteil der Baugenehmigung.

3.

Werbenanlagen

§ 74 (1) Nr. 2 LBO

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen weder
blinken noch sich bewegen. Die Größe der einzelnen Werbeanlagen darf die Fläche
von 0,3 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen sind bis zur Brüstung des 1. Obergeschosses zulässig.
4.

Stellplätze und Zufahrten

§ 74 (2) Nr. 2 LBO

Pro Wohnung sind 1,5 Stellplätze herzustellen. Bei der Berechnung ist auf volle
Zahlen aufzurunden.
Flächen für den ruhenden Verkehr und ihre Zufahrten (Stellplätze, Stellplatz- und
Garagenzufahrten etc.) sind wassergebunden, mit Rasengitter- oder Rasenfugenpflaster mit einem Öffnungsanteil von mindestens 20%, zu befestigen. Die
Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden.
5.

Antennen

§ 74 (1) Nr. 4 LBO

Pro Gebäude ist jeweils nur eine Antennenanlage oder ein Parabolspiegel zulässig.
Ausnahmsweise können weitere zugelassen werden, wenn anderweitig der
Empfang von Rundfunkprogrammen nicht sichergestellt werden kann. Sie sind an
der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen.
6.

Niederschlagswasser

§ 74 (3) Nr. 2 LBO

Im Jahr 2016 wurde der Fahrbahnbelag in der Kuhbacher Hauptstraße (B 415)
erneuert. Hierbei hat die Stadt bereits Anschlussleitungen für die Entsorgung des
Gebiets gelegt (Mischwasser). An diese Leitung sollte der Erschließungsträger
anschließen, solange keine begründeten Einwendungen vorgelegt werden können.
Auf dem Grundstück ist die Entwässerung im Trennsystem auszuführen. Mit dem
Regen- und Schmutzwasser kann an den Anschluss in der Kuhbacher Hauptstraße
gegangen werden. Zur geordneten Oberflächenentwässerung ist jeder Bauherr
verpflichtet, auf dem Baugrundstück geeignete Maßnahmen zur Minderung des
Abflusses von Niederschlagswasser vorzusehen. Da eine Versickerung
Bodenbeschaffenheit im Plangebiet nicht möglich ist, muss das anfallende
Niederschlagswasser in Speicherzisternen gesammelt und mit einem gedrosselten
von Oberflächenwasser auf Grund der vorhandenen Topografie und

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1. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach – Örtliche Bauvorschriften

Abfluss öffentlichen Regenwasserkanal zugeführt werden. Das Rückhaltevolumen
muss mindestens 0,5 m³ je 50 m² versiegelter Grundstücksfläche Hof- bzw.
Dachfläche betragen. Der Drosselabluss darf maximal 1,0 l/s betragen. Bei einer
Regenwassernutzung ist der Behälter um den vorgesehenen Bedarf zu vergrößern.
Des Weiteren ist die Abwassersatzung der Stadt Lahr zu beachten.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

Thomas Thiele
Dipl.-Ing. Freier Architekt, Planverfasser

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