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Beschlussvorlage (Änderungssatzung)

                                    
                                        Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche
Tätigkeit der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 27.02.2012
Aufgrund von §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) beschließt der
Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald folgende Satzung zur Änderung der
bestehenden Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom
27.02.2012.
Artikel 1
§ 2 Abs. 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung:
§2
(1) Die Stadträtinnen und Stadträte erhalten für die Gemeinderatssitzungen, für
Aufwendungen für die Fraktionsarbeit sowie weitere Inanspruchnahme durch ihre
ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche, im Voraus zahlbare
Aufwandsentschädigung von 250,00 € (§ 19 Abs.3 GemO).
(2) Für folgende weitere Anlässe wird den Stadträtinnen und Stadträten eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung von € 40,-- gewährt:.
a) Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates
b) Sitzungen der durch die Stadt Lahr/Schwarzwald aufgrund gesetzlicher Regelung
zu bildenden Ausschüsse
c) Sitzungen der vom Gemeinderat und den Ausschüssen gebildeten Kommissionen
d) Sitzungen von weiteren Gremien, in die der Gemeinderat Mitglieder entsendet
e) von der Stadt einberufene Sitzungen, Klausurtagungen und Besichtigungen des
Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme der Gemeinderatssitzungen.
Dauern die Sitzungen länger als 4 Stunden, so erhöht sich der Betrag nach Satz 1
auf das Doppelte. Die Sätze 1 und 2 sind auf Sitzungen von Gesellschaften nur
anzuwenden, soweit nicht bereits von den Gesellschaften selbst Sitzungsgelder
ausbezahlt werden.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.11.2013 in Kraft.

Lahr, den 15.10.2013
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Hinweis
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu
Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die
Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.