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Beschlussvorlage (Änderungsentwurf der Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirates)

                                    
                                        Anlage 1

Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirates
vom 15. Oktober 2018

1. Aufgaben
Der Stadtseniorenbeirat versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des
Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Gebiet. Er soll
Lösungswege aufzeigen und sich um die Beratung älterer Mitbürger/-innen kümmern.
2. Zusammensetzung des Stadtseniorenbeirates
Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Oktober 2018 besteht der
Stadtseniorenbeirat aus:
-

Je einem Mitglied jeder Fraktion des Gemeinderates sowie

-

14 sachkundigen Personen, die von Verbänden, Vereinen und kirchlichen
Organisationen vorgeschlagen werden. Dies sind:
-

Katholisches Dekanat Lahr
Caritasverband Lahr e.V.
Evangelische Kirchengemeinde
Diakonisches Werk im Evang. Kirchenbezirk Ortenau
Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lahr und Offenburg
Bürger aktiv Lahr e.V.
Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Lahr
Treffpunkt Stadtmühle
Interessengemeinschaft der Lahrer Turn- und Sportvereine
Interessengemeinschaft der Lahrer Gesang- und Musikvereine e. V.
Arbeitsgemeinschaft SPD 60 Plus
Senioren-Union (CDU)
Grüne Alte (Bündnis 90/Die Grünen)
Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. Ortsgruppe Lahr

- dem Oberbürgermeister, in dessen ständiger Vertretung: Der Erste Bürgermeister
Die Fraktionen des Gemeinderats, die Verbände, Vereine und kirchlichen Organisationen
schlagen jeweils eine/-n Stellvertreter/-in vor.
3. Amtszeit und Wahl
Der Stadtseniorenbeirat wird unbeschadet des Rechts des Gemeinderats auf jederzeitige
Neuwahl auf fünf Jahre durch den Gemeinderat gewählt. Die Amtszeit der bisherigen
Mitglieder endet mit der Neubildung des Stadtseniorenbeirats durch den Gemeinderat. Die
Neuwahl erfolgt regelmäßig durch den Gemeinderat. Einzelne Mitglieder scheiden durch die
Aufgabe des Hauptwohnsitzes Lahr aus oder können durch andere wichtige Gründe,
insbesondere berufliche oder gesundheitliche Gründe, ausscheiden. Scheidet ein/-e
Vertreter/in im Laufe der Wahlperiode aus, wird eine weitere Person in den Beirat gewählt.

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4. Vorsitz
Vorsitzender des Stadtseniorenbeirates ist der Oberbürgermeister, sein ständiger Vertreter
ist der Erste Bürgermeister.
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das Hausrecht im
Sitzungssaal aus. Der Vorsitzende beruft den Stadtseniorenbeirat zu Sitzungen schriftlich
durch Übersendung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei
Wochen vor der Sitzung.
5. Sprecher/-innen
Der Stadtseniorenbeirat wählt aus seiner Mitte zwei bis drei Sprecher/-innen, die den
Stadtseniorenbeirat gegenüber dem Gemeinderat, der Verwaltung und in der Öffentlichkeit
vertreten.
6. Teilnahmepflicht
Die Mitglieder des Stadtseniorenbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe
der/dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und für eine Vertretung zu sorgen.
7. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Stadtseniorenbeirates sind in der Regel öffentlich. § 35 Abs. 1 GemO gilt
entsprechend.
8. Beschlussfassung
Der Stadtseniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit
Stadtseniorenbeirates. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen.

aller

Mitglieder

des

9. Umsetzung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Stadtseniorenbeirates gelten als Vorschläge für Gemeinderat und
Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt.
10. Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Stadtseniorenbeirats ist eine Niederschrift
zu fertigen. Sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl und Namen der
anwesenden Stadtseniorenbeiratsmitglieder, die Inhalte der Sitzungen, die Anträge und die
Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen.
Die Niederschrift wird in der darauf folgenden Sitzung vom Seniorenbeirat genehmigt.
11. Inkrafttreten
Die geänderte Geschäftsordnung tritt am 15.10.2018 in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige
Geschäftsordnung.