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Beschlussvorlage (Bewirtschaftungsvertrag)

                                    
                                        Bewirtschaftungsvertrag OST - Areal
zwischen
der Stadt Lahr/Schwarzwald, Rathausplatz 4, Lahr/Schwarzwald
vertreten durch den Oberbürgermeister,
-nachstehend „Stadt“ genanntund
der Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
-nachstehend „Entwicklungsgesellschaft“ genannt-

wird folgender Bewirtschaftungsvertrag
geschlossen

§1
Vertragsgegenstand, Vertragsinhalt
1. Die Stadt hat vom Bund die Grundstücke im Ostteil des Flughafenareals (siehe Anlage 1) erworben. Die Grundstücke sind in wesentlichen Teilen mit Gebäuden und
Anlagen der Bereiche Technik, Wohnen und Freizeit bebaut und mit der dazugehörigen Infrastruktur ausgestattet.
2. Die Stadt überlässt der Entwicklungsgesellschaft die aus dem Lageplan ersichtlichen Teilflächen des früheren Flughafengeländes mit allen Aufbauten, Einrichtungen und sonstigen Bestandteilen, ausgenommen sind die der öffentlichen Nutzung
gewidmeten Flächen sowie die Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Die Überlassung erfolgt zum Zwecke der Bewirtschaftung zur Vermeidung von Substanzverlust
an den Gebäuden und Anlagen. Die Entwicklungsgesellschaft ist berechtigt, die
Gebäude und Anlagen oder Teile hiervon zu vermieten. Diese Vertragsverhältnisse
unterliegen nicht dem Erlaubniserfordernis des § 540 BGB.
3. Die Entwicklungsgesellschaft vermietet oder verpachtet die Grundstücke im eigenen
Namen und für eigene Rechnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung und hat bei der Bewirtschaftung die Sorgfalt wie in eigenen
Angelegenheiten aufzuwenden. Für die Vermietung ist ein entsprechender, mit der
Stadt abgestimmter Mustermietvertrag anzuwenden.
4. Ziel der Stadt ist es, die Grundstücksflächen an Gewerbetreibende und Neuansiedler zu veräußern. Die Entwicklungsgesellschaft wird deshalb auch ein entsprechendes Grundstücks- und Standortmarketing betreiben. Grundstücksverhandlungen für
den Verkauf werden von der Entwicklungsgesellschaft geführt. Die Fachdienststellen der Stadt sind zur Entscheidungsvorbereitung einzubinden. Die Entscheidung
über einen Verkauf trifft die Stadt. Die notariellen Kaufverträge werden von der
Grundstückseigentümerin abgeschlossen.

§2
Vertragsbeginn, Vertragsende
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. Januar 2019.
2. Das Vertragsverhältnis endet, sobald und soweit das Areal insgesamt an Dritte
übereignet worden ist.
3. Der Stadt steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn


die Entwicklungsgesellschaft wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung
nicht erfüllt,



die Entwicklungsgesellschaft länger als sechs Monate in Zahlungsrückstand gerät,



über die Entwicklungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eingeleitet wird,
oder



die Entwicklungsgesellschaft durch Beschluss aufgelöst wird.

Das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht der Entwicklungsgesellschaft
bleibt hiervon unberührt.
4. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist spätestens am 31.12. des Vorjahres
auszusprechen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
5. Im Falle der Kündigung dieses Vertragsverhältnisses stehen bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die daraus vorhandenen Geldbestände aus dem
Bewirtschaftungsvertrag der Stadt zu.

§3
Entgelt
1. Die Stadt überlässt der Entwicklungsgesellschaft den Vertragsgegenstand entgeltlich. Die Entwicklungsgesellschaft ermittelt ihre jährlichen Aufwendungen mit der
Aufstellung eines Wirtschaftsplanes. Die Entwicklungsgesellschaft entrichtet als
Entgelt einen Anteil an den aus den Mietverhältnissen resultierenden Netto-SollMieten. Als Netto-Soll-Miete ist die vertraglich vereinbarte Miete abzüglich Nebenkostenanteil und Umsatzsteuer zu verstehen.
Zum Ausgleich eines durchschnittlichen Mietausfalls wird zur Ermittlung der Verteilungsgrundlage die Netto-Soll-Miete um pauschal 2 % gekürzt.
Der weiterzuleitende Mietanteil wird unter dieser Maßgabe wie folgt festgesetzt:
Für Bestandsgebäude erhält die Stadt 40 % der um 2 % gekürzten Netto-SollMieten.
Für Freiflächen erhält die Stadt 60 % der um 2 % gekürzten Netto-Soll-Mieten.
Für Abbruchgebäude erhält die Stadt Lahr 20% der um 2% gekürzten Netto-SollMieten.
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2. Aus den verbleibenden Mieteinnahmen sind von der Entwicklungsgesellschaft die
Personalkosten, die Kosten für die Verwaltung des Geländes, die Bewirtschaftungsund Betreuungskosten für den Betrieb, die Wartung und Unterhaltung sowie für die
Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht entsprechend der Satzung der Stadt Lahr
über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) sowie die Kosten für Marketing und
Standortwerbung zu tragen.
Die Grundsteuer für unbebaute Grundstücke trägt die Stadt als Eigentümerin.
3. Das der Stadt zustehende Mietentgelt wird monatlich in geschätzten Teilbeträgen
der Stadt übertragen. Zum Jahresende ist eine Abrechnung spätestens bis 30.04.
des Folgejahres vorzulegen. Die Abrechnung muss die Herleitung des abzuführenden Betrages nachvollziehbar darstellen. Ausgesprochene Mietverzichte im Sinne
von Abs. 6 sind schriftlich nachvollziehbar darzustellen.
Die Stadt ist berechtigt, die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung und Abführung der
Netto-Soll-Mieten sowie der Verwendung der Mittel für Erhaltungsaufwendungen,
etc. nach § 3 Nr. 1 und § 5 Nr. 4 zu prüfen. Sie erhält das Recht, die Unterlagen der
Entwicklungsgesellschaft einzusehen. Soweit gesetzliche Regelungen dem nicht
entgegenstehen, ist die Entwicklungsgesellschaft verpflichtet, die Unterlagen auf
Verlangen der Stadt vorzulegen.
4. Die in diesem Bewirtschaftungsvertrag getroffenen Regelungen zum Entgelt (§ 3)
sind bis zum 31.12.2019 anzuwenden. Sollte keine rechtzeitige Vereinbarung getroffen werden, so verlängert sich die Anwendungszeit nochmals um ein halbes Jahr
bis zum 30.06.2020. Danach ist die Stadt verpflichtet, den Mietgegenstand bis zur
Vereinbarung über eine neue Entgeltsregelung zu den bisher geltenden Konditionen
an die Entwicklungsgesellschaft zu überlassen.
5. Die Entwicklungsgesellschaft kann in begründeten Einzelfällen einen Mietverzicht
für Bestandsgebäude bis zu 3 Monatsmieten aussprechen, höchstens jedoch bis zu
einer Gesamtsumme von € 5.000,00 der Netto-Soll-Miete im Einzelfall.

§4
Verzugszinsen
Gerät die Entwicklungsgesellschaft mit Geldleistungen aus dem Vertragsverhältnis in
Verzug, sind von ihr Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Im Verzugsfalle ist außerdem der sonstige nachweisbare Verzugsschaden zu ersetzen.

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§5
Instandhaltung / Instandsetzung
1. Die Entwicklungsgesellschaft ist für die ordnungsgemäße Instandhaltung (lt. Anlage
3 zum Kaufvertrag zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Friesenheim und der
Bundesrepublik Deutschland vom 30.12.1996 1 UR 2562/96) aufgelisteten erhaltenswerten Gebäude und Aufbauten des Vertragsgegenstandes (Bestandsgebäude)
verantwortlich. Die Entwicklungsgesellschaft übernimmt auch die Wartung und Beheizung der Bestandsgebäude, soweit dies zur Vermeidung von Substanzschäden
erforderlich ist. Die Entwicklungsgesellschaft hat diese Gebäude, Anlagen und Einrichtungen in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach
Maßgabe der jeweils gültigen Zulassungs- und Betriebsvorschriften zu betreiben.
2. Für die in Anlage 3 zum Kaufvertrag zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde
Friesenheim und der Bundesrepublik Deutschland vom 30.12.1996 1 UR 2562/96
nicht aufgeführten Gebäude und Aufbauten des Vertragsgegenstandes (Abbruchgebäude) übernimmt die Entwicklungsgesellschaft keine Verpflichtung zur Erhaltung
der vorhandenen Bausubstanz.
Sie wird jedoch Sorge dafür tragen, dass auf ihre Kosten in regelmäßigen Abständen Wohn- und Bürogebäude entlüftet und alle Gebäude und zugehörigen Ver- und
Entsorgungssysteme auf ihren baulichen Zustand kontrolliert werden. Wird bei diesen Kontrollen festgestellt, dass dringende Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, zeigt die Entwicklungsgesellschaft dies
der Stadt unverzüglich an.
3. Die sogenannten kleinen Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen
sind von den Mietern zu tragen.
4. Erhaltungsaufwendungen und Reparaturen werden von der Entwicklungsgesellschaft getragen. Die Stadt übernimmt, sofern Finanzmittel haushaltsrechtlich zur
Verfügung stehen, diese Kosten bis zur Höhe des an die Stadt abgeführten Mietanteils.
5. Erhaltungsaufwendungen, Reparaturen sowie die Pflege der Grünflächen –
ausgenommen der Pflege des Straßenbegleitgrüns sowie des öffentlichen Grünswerden von der Entwicklungsgesellschaft nach eigenem Ermessen durchgeführt
bzw. an externe Unternehmen vergeben. Bei Maßnahmen mit einem Auftragsvolumen von mehr als € 25.000,00 hat die Entwicklungsgesellschaft vor Auftragserteilung die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen.
6. Für Erhaltungsaufwendungen und Reparaturen sind die ermittelten Kosten für diese
Maßnahmen bis spätestens 30.09. jeden Jahres der Stadt zu melden, damit diese in
die Haushaltsplanung aufgenommen werden können. Über die Durchführung der
Maßnahmen entscheidet die Stadt als Grundstückseigentümerin.

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§6
Bewirtschaftungs- und Betriebskosten
1. Die Entwicklungsgesellschaft trägt die Bewirtschaftungs-, Betriebs- und Personalkosten für alle Grundstücke, Gebäude und Anlagen.
2. Leistungen, die für die Bewirtschaftungs- oder Betriebskosten anfallen können, beschafft sich die Entwicklungsgesellschaft unmittelbar. Die Entwicklungsgesellschaft
tritt in die bestehenden Versorgungsverträge ein.

§7
Verkehrssicherungspflicht und Haftung
1. Der Vertragsgegenstand wird in dem der Entwicklungsgesellschaft bekannten Zustand ohne jede Gewähr für Größe, Güte, Beschaffenheit oder Eignung für den von
der Entwicklungsgesellschaft vorgesehenen Zweck und ohne Haftung für Sach- und
Rechtsmängel, ausgenommen der Haftung für Altlasten, übergeben. Von Gewährleistungs-, Ersatzansprüchen und Zurückbehaltungsrechten nimmt die Entwicklungsgesellschaft Abstand. Die Entwicklungsgesellschaft ist verpflichtet, der Stadt
oder von dieser beauftragten Dritten ggfs. die Erkundung und erforderliche Sanierung von Altlasten zu ermöglichen.
2. Die Entwicklungsgesellschaft übernimmt ab dem Tag der Besitzübergabe die der
Stadt obliegende Verkehrssicherungspflicht – mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflächen – und alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen mit Ausnahme der
Haftung für bei Besitzübergang bestehender und nicht verschlimmerter Altlasten
gemäß Abs. 1 in vollem Umfang – auch im Verhältnis zu Dritten – hinsichtlich des
Vertragsgegenstands. Sie stellt die Stadt insbesondere von jeglicher Haftung gegenüber Dritten – soweit gesetzlich zulässig – frei.
3. Die Entwicklungsgesellschaft haftet ferner für alle Schäden am Vertragsgegenstand,
die sie selbst oder diejenigen Personen schuldhaft verursacht haben, für deren Verhalten sie einzustehen hat. Die Entwicklungsgesellschaft haftet ferner für Schäden,
die durch schuldhafte Unterlassung der Anzeige von im Lauf der Mietzeit entstehenden Mängel des Vertragsgegenstands oder von gegen nicht vorhergesehene
Gefahren des Vertragsgegenstands erforderlichen Vorkehrungen entstehen. Dies
gilt auch im Falle einer unterlassenen Anzeige durch Personen oder Gesellschaften,
die vertraglich ein Recht zum Besitz ableiten. Die Entwicklungsgesellschaft haftet
nicht, falls sie den Beweis dafür führt, dass ein Schaden durch vorsätzliches oder
schuldhaftes Verhalten weder bei ihr noch bei einer der vorangenannten Personen
oder Gesellschaften vorgelegen hat.
4. Die Entwicklungsgesellschaft wird für einen ausreichenden Versicherungsschutz
sorgen.

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§8
Bauliche Änderungen, Verwendungsersatz
1. Bauliche Maßnahmen an Bestandsgebäuden (lt. Anlage 3 zum Kaufvertrag zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Friesenheim und der Bundesrepublik
Deutschland vom 30.12.1996 1 UR 2562/96), die eine wesentliche Veränderung der
Bausubstanz (z.B. Neu-, Um-, An- und Ausbauten) oder die Beseitigung von Bauten
und Anlagen bewirken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt.
Unberührt bleibt das Recht der Stadt, bauliche Maßnahmen im Sinne von Satz 1
selbst durchzuführen.
2. Werden Umbauten erforderlich oder stehen größere Instandsetzungsmaßnahmen
an Dach und Fach und an den Heizungen an, sind die ermittelten Kosten für diese
Maßnahmen bis spätestens 30.09. jeden Jahres der Stadt zu melden, damit diese in
die Haushaltsplanung aufgenommen werden können. Über die Durchführung der
Maßnahmen entscheidet die Stadt als Grundstückseigentümerin.
3. Bauliche Maßnahmen an Abbruchgebäuden (lt. Anlage 4 zum Kaufvertrag zwischen
der Stadt Lahr und der Gemeinde Friesenheim und der Bundesrepublik Deutschland vom 30.12.1996 1 UR 2562/96) , die eine wesentliche Veränderung der Bausubstanz oder die Beseitigung von Bauten und Anlagen bewirken, erfolgt durch die
Entwicklungsgesellschaft nach eigenem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Die Durchführung der Maßnahmen steht unter dem Vorbehalt, dass finanzielle Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Die Entwicklungsgesellschaft hat dabei die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden. Die jeweils notwendigen baurechtlichen Genehmigungen werden durch die
Entwicklungsgesellschaft bei der zuständigen Baurechtsbehörde der Stadt Lahr
eingeholt.
4. Die von der Entwicklungsgesellschaft oder einem Dritten auf dem Vertragsgegenstand getätigten notwendigen Investitionen werden beim Kauf durch diese oder den
Dritten seitens der Stadt nicht wertsteigernd berücksichtigt.

§9
Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehend getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen in sinnentsprechender Weise durch
wirksame zu ersetzen.

§ 10
Veränderungen und Nebenabreden
Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform,
bzw. soweit gemäß § 311 b BGB erforderlich, zusätzlich der notariellen Beurkundung;
sie sind als Nachtrag kenntlich zu machen.

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§ 11
Vertragsausfertigungen
Dieser Vertrag wird fünffach ausgefertigt; die Entwicklungsgesellschaft erhält zwei
Ausfertigungen, die Stadt erhält drei Ausfertigungen.

§ 12
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages.

Lahr/Schwarzwald, den
Für die Stadt Lahr/Schwarzwald

Lahr/Schwarzwald, den …………
Für die Industrie- und
Gewerbezentrum
Raum Lahr GmbH – IGZ

DER OBERBÜRGERMEISTER

DER GESCHÄFTSFÜHRER

-------------------------------------------Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

----------------------------------Markus Ibert
Geschäftsführer

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