Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Konzept Zusammenführung GVD und KOD)

                                    
                                        Lucia Vogt, Tel.: +49 7821 910-0320
lucia.vogt@lahr.de
Az.: 100.30 Rechts- und Ordnungsamt
Öffentliche Sicherheit und Ordnung

10.12.2018

Konzept Zusammenführung GVD und KOD

Ausgangslage:
Mit der Einführung des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) im Jahr 2014 wurde
diese Institution parallel zum bestehenden Gemeindevollzugsdienst (GVD)
eingerichtet.
Beiden Einheiten sind unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte zugeteilt. Den
Mitarbeitern/innen des GVD obliegt vorwiegend die Überwachung des ruhenden
Verkehrs, die Mitarbeiter des KOD führen unter anderem vielfältige
gewerberechtliche Kontrollen durch, überwachen die Vorgaben zum Jugendschutz
und bestreifen problembehaftete Örtlichkeiten im Stadtgebiet.
Sowohl der GVD als auch der KOD arbeiten im Schichtdienst. Der GVD deckt derzeit
das Zeitfenster zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr ab, der KOD ist ab 16.00 Uhr im
Dienst und arbeitet an ungeraden Wochen montags bis freitags und an geraden
Wochen dienstags bis samstags. In den geraden Wochen dauert die Dienstschicht
freitags und samstags bis 03.00 Uhr. Im Regelfall wird durch diese Dienstplanung
jeder zweite Samstag Abend abgedeckt.
Die Mitarbeiter/innen des GVD sind in Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert, die Stellen
des KOD sind nach der für den Stellenplan 2019 durchgeführten Bewertung in
Entgeltgruppe 9 a TVöD anzusiedeln.
Die Rechtsstellung von KOD und GVD ist identisch. Beide Mitarbeitergruppen haben
im Rahmen der Ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben die Stellung von
Polizeibeamten nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg. Hiermit verbunden
sind auch weitgehende Eingriffsbefugnisse, z. B. das Recht auf Feststellung der
Personalien oder die Durchsuchung von Personen.
Bei der Qualifizierung bestehen derzeit Unterschiede. Die Mitarbeiter des KOD
absolvieren eine 16-wöchige Qualifizierungsmaßnahme bei der Verwaltungsschule
des Gemeindetags Baden-Württemberg. Für die Mitarbeit im GVD wurde die
Einarbeitung bislang über das vorhandene Personal und über das Absolvieren
einzelner Tagesseminare gewährleistet.

Problemstellung
Gerade zu Zeiten, in denen der KOD noch nicht im Dienst ist, kommt es zunehmend
zu einer Vermischung der Aufgaben von GVD und KOD.
Beispielsweise Beschwerden über randalierende Jugendliche im Innenhof der
Rathausgebäude oder über alkoholisierte Personen auf Spielplätzen können nicht bis
zum Eintreffen des KOD aufgeschoben werden, sondern müssen von

Mitarbeitern/innen des GVD abgearbeitet werden, da auch die Polizei nicht immer
zeitnah greifbar ist.
Darüber hinaus gestaltet sich die Personalgewinnung für den KOD und den GVD
sehr schwierig. Im Bereich des GVD führt die Eingruppierung in EG 5 dazu, dass die
Stellen nicht als attraktiv wahrgenommen werden. Im KOD stellt die ausschließliche
Arbeitszeit zu Abend- und Nachtstunden eine große Hürde für potenzielle
Bewerber/innen dar. Die aktuellen Dienstzeiten im KOD lassen sich nur schwer mit
einem Familien-/Beziehungsleben in Einklang bringen.
Zusätzlich besteht auch eine gewisse Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die
Eingruppierung von GVD/KOD-Mitarbeitenden. Das Arbeitsgericht Freiburg hatte in
einem
Urteil
einem
GVD-Mitarbeiter
einer
Stadt
im
Zuge
einer
Eingruppierungsfeststellungsklage bereits eine Eingruppierung nach EG 8
zugesprochen. Ob dieses Urteil auf die bisherige Lahrer Situation übertragbar wäre,
ist zumindest fraglich. Zum einen wurde das Urteil vor Inkrafttreten der neuen
Entgeltordnung gefällt; zum anderen verfügte die beklagte Stadt zum Zeitpunkt des
Urteils nicht über eine Trennung von GVD und KOD. Unter der Bezeichnung „GVD“
waren dort sowohl Arbeitsinhalte aus dem Bereich „GVD“ als auch aus dem Bereich
„KOD“ zu erfüllen. Die beabsichtigte Überführung des „GVD“ in den „KOD“ zieht eine
einheitliche Eingruppierung „KOD“ nach sich. Bewertungstechnisch ist es nach der
Einbringung der GVD-Aufgaben in die KOD – Aufgabenstellung fraglich, ob eine
Eingruppierung der KOD-Stellen nach EG 9a TVöD noch erreichbar ist, sofern das
zitierte Arbeitsgerichtsurteil außer Betracht bleibt. Im Zuge der Betrachtung der
Gesamtaufgabenstellung des KOD wird diese Eingruppierung als vertretbar erachtet.

Vorgesehene Umstrukturierung
Vor allem aufgrund der zunehmenden Vermischung der Aufgaben soll der GVD
künftig in den KOD integriert werden.
Die bisherigen GVD-Mitarbeiter/innen werden in diesem Zusammenhang ebenfalls
die 16-wöchige KOD-Schulung bei der Verwaltungsschule Karlsruhe besuchen,
damit ein einheitlicher Qualifizierungsstand erreicht wird.
Die bisherigen Aufgabenbereiche von GVD und KOD sollen künftig von allen
Mitarbeitenden gemeinsam bearbeitet werden.
Es ist vorgesehen, vier Dienstschichten einzurichten, die im wöchentlichen Wechsel
mit jeweils zwei Personen besetzt sind und insgesamt das Zeitfenster zwischen
06.00 Uhr und 24.00 Uhr, freitags und samstags bis 03.00 Uhr abdecken.
Im Rahmen der Tagschichten sind vorwiegend folgende Aufgaben vorgesehen:
 Überwachung des ruhenden Verkehrs (Schwerpunkt)
 Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen
 Präsenz im Umfeld von Schulen zu den Stoßzeiten
 Durchführung von Radfahrer-Kontrollen (Beleuchtungspflicht, Benutzung von
Radwegen entgegen der vorgegeben Fahrtrichtung etc.)
 Präventive Fahrradstreifen
 Überwachung der Vorgaben der städtischen Polizeiverordnung (Leinenpflicht,
Hundekot,…)
 Überwachung sonstiger städtischer Verordnungen und Satzungen (z. B. RVO
Waldmattensee, Satzung über die Rathausinnenhöfe, Spielplatzsatzung,…)
 Durchführung von Baustellenkontrollen im Straßenverkehr







Kontrolle von Sondernutzungen (Plakatierungen, Warenauslagen,…)
Durchführung von sonstigen Kontrollen des fließenden Verkehrs
(Überwachung des Durchfahrtsverbots in der Fußgängerzone, Überwachung
des Durchfahrtsverbots rund um den Schutterlindenberg und auf sonstigen
gesperrten Wegen, Durchführung von Handy- und Gurtkontrollen in
verkehrsberuhigten Bereichen)
Durchführung von Jugendschutzkontrollen
Durchführung von Waffenaufbewahrungskontrollen

Im Rahmen der Abend- und Nachtschichten sind vorwiegend folgende Aufgaben
vorgesehen:
 Durchführung von gewerberechtlichen Kontrollen, z. B. Spielhallen-,
Gaststätten- oder Diskothekenkontrollen
 Überwachung der Sperrzeit von Gaststätten (vor allem im Außenbereich),
Überprüfung der Auflagen in Gaststättenerlaubnissen
 Überwachung des Landesnichtraucherschutzgesetzes
 Durchführung von Radfahrer-Kontrollen (Beleuchtungspflicht, Benutzung von
Radwegen entgegen der vorgegeben Fahrtrichtung etc.)
 Präventive Fahrradstreifen
 Überwachung der Vorgaben der städtischen Polizeiverordnung (Leinenpflicht,
Hundekot,…)
 Überwachung sonstiger städtischer Verordnungen und Satzungen (z. B. RVO
Waldmattensee, Satzung über die Rathausinnenhöfe, Spielplatzsatzung,…)
 Präventive Bestreifung von Parks und Spielplätzen
 Bestreifung problembehafteter Örtlichkeiten
 Durchführung von sonstigen Kontrollen des fließenden Verkehrs
(Überwachung des Durchfahrtsverbots in der Fußgängerzone, Überwachung
des Durchfahrtsverbots rund um den Schutterlindenberg und auf sonstigen
gesperrten Wegen, Durchführung von Handy- und Gurtkontrollen in
verkehrsberuhigten Bereichen)
 Durchführung von Jugendschutzkontrollen
 Durchführung von Waffenaufbewahrungskontrollen
 Bestreifung der städtischen Obdachlosenunterkünfte
 Überwachung des ruhenden Verkehrs
 Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen

Vorteile der Zusammenführung
Für den KOD hätte die Zusammenlegung beider Einheiten zur Folge, dass die
künftigen Arbeitszeiten mehr Freiraum für Familie und Freizeit einräumen würden.
Die tatsächliche Nachtschicht von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr bzw. freitags und
samstags bis 03.00 Uhr wäre von jedem Zweierteam dann nur alle vier Wochen
abzudecken.
Für die Mitarbeiter/innen des GVD stellt die Zusammenführung eine finanzielle und
persönliche Entwicklungsperspektive dar.
Es ist davon auszugehen, dass sich auch die Personalgewinnung bei
Nachbesetzungen künftig einfacher gestalten würde, da die Stellen finanziell attraktiv

eingruppiert sind und die Arbeitszeiten durch die Aufteilung auf vier Schichten
insgesamt auch als familienverträglich angesehen werden können.
Die Personalplanung würde durch die Neuregelung künftig deutlich flexibler werden,
auch Urlaubs- und Krankheitsphasen könnten besser abgedeckt werden.
Ebenso würde bei der Qualifizierung und der Ausstattung künftig ein einheitlicher
Stand bestehen.

Kosten
Die Zusammenlegung von GVD und KOD wäre mit folgenden derzeit abzusehenden
Kosten verbunden:





höherwertigere Eingruppierung der vier bisherigen GVD-Mitarbeiter/innen: ca.
37.000,- Euro jährlich
Qualifizierungsmaßnahme in Karlsruhe für drei Personen: insgesamt einmalig
ca. 30.000,- Euro
Beschaffung zusätzlicher Ausstattung für die bisherigen GVD-Mitglieder: ca.
8.000,- Euro
Beschaffung zweier E-Bikes, damit zeitgleich mehr Mobilität möglich ist: ca.
5.000,- Euro.

Gez. Lucia Vogt