Beschlussvorlage (Bebauungsplan WERDERSTRASSSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)
1. April 2019
Beschlussvorlage Amt: 61 Löhr Datum: 12.03.2019 Az.: - 0687/Lö Drucksache Nr.: 74/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 26.03.2019 vorberatend öffentlich Gemeinderat 01.04.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ------------- Betreff: Bebauungsplan WERDERSTRASSSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele Beschlussvorschlag: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans WERDERSTRASSE gemäß § 30 BauGB wird beschlossen. 2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. 3. Die Planungsziele vom 12. März 2019 werden gebilligt. Anlage(n): - Bestandsplan mit Geltungsbereich - Planungsziele - Planerische Konzeption - Lageplan BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 74/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: An der Werderstraße befinden sich die beiden unbebauten Flurstücke 4817/1 und 4817/3, zwischen den Einmündungen von Roon- und Moltkestraße gelegen. Sie gehören einem Eigentümer und haben eine Gesamtgröße von knapp 1.500 qm. Nun ist vorgesehen, sie mit zwei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 22 Mietwohnungen (Zwei- und Dreizimmerwohnungen) zu bebauen. Die Parkierung soll in einer Tiefgarage erfolgen. Das Bauantragsverfahren soll im April gestartet werden. Als Baubeginn wird noch 2019 angestrebt. Die Verwaltung sieht die planerische Konzeption (siehe Lageplan in der Anlage) als grundsätzlich genehmigungsfähig an, Details wie die Anzahl der Stellplätze oder Freiraumgestaltung sind noch zu klären. Für das Projekt müssen nun die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht. Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete Bindungspflicht bezieht. Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den voraussichtlich einfachen Bebauungsplan WERDERSTRASSE gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung. Diese Vorgehensweise erfolgt in Abstimmung mit dem Bauherrn, der von Beginn an die Sozialwohnungsquote als sinnvolles Instrument angesehen und akzeptiert hat. Die Verwaltung empfiehlt, der beschriebenen Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.