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Beschlussvorlage (- Städtebaulicher Vertrag)

                                    
                                        Städtebaulicher Vertrag
zwischen
der Firma Eichner Baugesellschaft mbH,
Offenburger Straße 20, 77933 Lahr
vertreten durch die Geschäftsführer
Herrn Klaus Koch und Herrn Christian Surbeck
nachfolgend: Projektträger

und

der Stadt Lahr, Rathaus, Rathausplatz 7, 77933 Lahr,
vertreten durch den Oberbürgermeister
nachfolgend: Stadt

Vorbemerkung:
Der Projektträger beabsichtigt, im Geltungsbereich des 1. Teilbebauungsplans WILLYBRANDT-STRASSE auf dem rund 7.000 m² großen Areal eine Kindertagesstätte und
Räume zur Grundschulerweiterung inklusive Hort sowie ca. 45-50 Wohnungen zu errichten.
Die Konzeption sieht entlang der Geroldsecker Vorstadt (B 415) und der Willy-Brandt-Straße
eine weitgehend geschlossene Bebauung vor. Hinzu kommen im Innenbereich zwei einzeln
stehende Baukörper. Der gut 90 m lange Bau entlang der B 415 wird durch die
Fassadengestaltung und eine Höhenstaffelung gegliedert. Es sollen jeweils drei
Vollgeschosse plus Dachgeschoss zulässig sein. Die Stadt Lahr ist grundsätzlich bereit, die
Planung und Realisierung des Vorhabens zu unterstützen.
Gegenstand des nachfolgenden Städtebaulichen Vertrages nach § 11 Baugesetzbuch
(BauGB) sind die Aufstellung des 1. Teilbebauungsplans WILLY-BRANDT-STRASSE,
Regelungen zur Kostenübernahme für Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum, über
verwaltungsinterne Kosten, notwendige Fachgutachten und die Sicherstellung einer 20%igen Quote für Sozialwohnungen.
§1
Planung, Planungskosten
Die Stadt erklärt sich bereit, für die Rechtskraft des 1. Teilbebauungsplans WILLY-BRANDTSTRASSE Sorge zu tragen. Dazu gehören die Erstellung der notwendigen Planunterlagen,
die Herbeiführung der erforderlichen Gremienbeschlüsse und die Kosten für damit
verbundene externe Rechtsberatung. Hierfür werden dem Projektträger nur die hier näher
bezeichneten Kosten in Rechnung gestellt.
Der Projektträger beauftragt ein mit der Stadt abzustimmendes qualifiziertes Planungsbüro
mit der Erarbeitung einer schalltechnischen Untersuchung und trägt die hierfür entstehenden
Kosten. Dasselbe gilt für notwendige Vermessungsarbeiten und eventuell anfallende
Altlastenuntersuchungen.

Weitere Fachgutachten, die von der Stadt in Abstimmung mit den Fachbehörden als
notwendig erachtet werden, beauftragt ebenfalls der Projektträger. Aufgabenstellung und
Umfang der Gutachten werden von der Stadt in Abstimmung mit den Fachbehörden definiert.
Die Kosten dieser Gutachten werden zu 50% von der Stadt übernommen.
Die Projektträgerin verpflichtet sich, die diesem Bauleitplanverfahren zurechenbaren
verwaltungsinternen Kosten der Stadt (Personal- und Sachkosten) in Höhe von maximal
2.250,00 € zu übernehmen, soweit sie durch das Verfahren verursacht sind. Dabei handelt
es sich um Kosten, die auch auf private Dritte hätten übertragen werden können. Hiervon
ausgenommen sind die Kosten für förmliche Beschlüsse und für die öffentliche
Bekanntmachung.
Die Kostentragungspflicht besteht auch dann, wenn der Bebauungsplan nicht oder nicht so
erlassen wird, dass das oben genannte geplante Vorhaben zulässig wird.

§2
Keine Planungsverpflichtung
Dieser Vertrag verpflichtet die Stadt nicht, einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt
aufzustellen (§ 1 Abs. 3 BauGB). Den Beteiligten ist bekannt, dass die Stadt im Rahmen der
nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung keinen vertraglichen Bindungen
unterworfen ist.
§3
Bestandteile des Vertrages
Der 1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE (Entwurf) vom 2. April 2019 ist
Bestandteil dieses Vertrages.

§4
Baumaßnahmen öffentlicher Raum / Gewässer
Die jeweiligen räumlichen Abgrenzungen der Maßnahmen sind der Anlage „Außenanlagen“
zu entnehmen. Die Stadt trägt die Kosten für den Umbau der orangefarbenen mit der Ziffer 4
gekennzeichneten Flächen, der Projektträger für die blauen mit der Ziffer 3 versehenen
Flächen im unmittelbaren Eingangsbereich und entlang der Willy-Brandt-Straße. Darüber
hinaus trägt die Stadt die Kosten für die Verlegung des Gehweges und die Herstellung
öffentlicher Stellplätze entlang der Straße Geroldsecker Vorstadt.
Der Projektträger stellt einen Steg für Fußgänger und Radfahrer über den Gewerbekanal
(Neue Schutter) her. Die Stadt stimmt dieser privaten Baumaßnahme über das in ihrem
Besitz befindliche Gewässer zu. Hierbei handelt es sich nicht um eine behördliche
Zustimmung, auch hier sind eventuell notwendige behördliche Erlaubnisse, Bewilligungen
oder sonstige Genehmigungen vom Projektträger separat einzuholen.
Alle weiteren bestehenden Überbauungen des Kanals im Bereich seines Grundstücks wird
der Projektträger auf seine Kosten entfernen. Er wird die in seinem Eigentum befindlichen
Uferbereiche unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes dauerhaft begrünen. Die Stadt
verpflichtet sich, das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 29 Wassergesetz BW
(Gewässerrandstreifen) nicht auszuüben.
Der Projektträger verpflichtet sich, eine Grunddienstbarkeit zu unterzeichnen, in der das Betretungsrecht der Stadt für gewässerbauliche und –ökologische Maßnahmen geregelt wird.

Planung und Durchführung der genannten Maßnahmen erfolgen in jeweiliger Abstimmung
mit der Stadt durch den Projektträger. Für die in Satz 1 bezeichnete Maßnahme erfolgt eine
Kostenerstattung durch die Stadt an den Projektträger.
§5
Ver- und Entsorgung
Im Jahr 2017 haben die Stadt und das Straßenbauamt die Fahrbahnbeläge in der WillyBrandt-Straße und der Geroldsecker Vorstadt (B 415) erneuert. Hierbei hat die Stadt in der
Willy-Brandt-Straße bereits Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des
Grundstückes in Abstimmung mit dem Projektträger in das Grundstück gelegt (Abwasser,
Wasser, Gas und Strom). An diese Leitungen sollte der Projektträger anschließen, solange
keine begründeten Einwendungen vorgelegt werden können.
Auf dem Grundstück ist die Entwässerung im Trennsystem auszuführen. Mit dem
Schmutzwasser kann an den Anschluss in der Willy-Brandt-Straße gegangen werden. Das
anfallende Regenwasser ist zu versickern bzw. in den angrenzenden Gewerbekanal
einzuleiten. Hierzu ist eine Einleitgenehmigung beim Landratsamt Ortenaukreis einzuholen,
wo auch die Einleitmengen festgesetzt werden. Aus den Vorgaben der Einleitgenehmigung
und den Versickerungsflächen kann auch eine Regenrückhaltung erforderlich werden.

§6
Baulandpolitische Grundsätze
Der Projektträger als Planungsbegünstigter verpflichtet sich im Gegenzug für die Schaffung
von zusätzlichen Baurechten, die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt
(Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juli 2017) bei der Umsetzung und Nutzung des Vorhabens
wie folgt zu beachten:
1.

Der Projektträger verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren ab Rechtswirksamkeit des
1.
Teilbebauungsplans
WILLY-BRANDT-STRASSE
oder
Erteilung
einer
Baugenehmigung nach § 33 BauGB mindestens 20% der Nettowohnungsfläche als
öffentlich geförderten Wohnungsbau entsprechend dem aktuellen Förderprogramm
Wohnungsbau Baden-Württemberg (Mietwohnraumförderung) mit mindestens 15jähriger Preisbindung herzustellen und entsprechend den Förderbedingungen zu nutzen
sowie dinglich nach Maßgabe der Ziffer 4 zu sichern. Maßgeblich für den Fristbeginn ist
der frühere der beiden Zeitpunkte.

2.

Für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Ziffer 1 wird eine dem
prozentualen Anteil der Nichterfüllung entsprechende Vertragsstrafe in Höhe von 30 %
des dann aktuellen Bodenrichtwerts des von der Verpflichtung betroffenen Grundstücks
vereinbart. Die Stadt ist verpflichtet, diese Mittel zur Förderung von Maßnahmen im
geförderten Wohnungsbau einzusetzen.
Holt der Projektträger die Herstellung und/oder Sicherung innerhalb von 24 Monaten
nach, kann er die Vertragsstrafe von der Stadt zurückverlangen, abzüglich 1 % für jeden
Monat der zu vertretenden Verzögerung. Diese Frist startet nach Ablauf des Zeitraums
nach § 4 (2) des Vertrages.

3.

Der Projektträger verpflichtet sich, der Stadt die Förderbewilligung, deren Auflagen auch
den Rechtsnachfolger binden, sowie einen Beleg über die Auszahlung der Förderung
und ein gegenüber dem Fördergeber erklärter Verzicht auf eine vorzeitige Rückzahlung
innerhalb eines Monats nach Erhalt unaufgefordert vorzulegen.

4.

Zur Absicherung der Nutzung entsprechend den Förderbedingungen verpflichtet sich der
Projektträger zur Bestellung und Eintragung einer erstrangigen beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt und zulasten des/r von der Verpflichtung
betroffenen Grundstücks/e ins Grundbuch, nach der eine Nutzung des geförderten
Wohnraums durch andere Personen als nach den anwendbaren Förderbedingungen
zulässig untersagt ist. Die betroffenen Wohnungen sind in einem der Bewilligung
beizufügenden Plan zu kennzeichnen; die Förderbedingungen der in Anspruch
genommenen Förderung sind der Bewilligung beizufügen. Die Sicherung kann bei
Sondereigentum auf die Wohnungen beschränkt werden, die Gegenstand der Förderung
sind.

5.

Die Dienstbarkeit nach Ziffer 4 ist nicht zu befristen; die Stadt ist jedoch verpflichtet, ihre
Löschung zu bewilligen, wenn die nach dem Förderbescheid maßgebliche
Preisbindungsfrist abgelaufen ist.

§7
Geruchsimmissionen
Nach der Ausarbeitung des Gutachtens zu den Geruchsimmissionen durch die Fa. Carl
Padberg Zentrifugenbau GmbH ergibt sich ein Handlungsbedarf in Hinblick auf die
planerischen Festsetzungen. Eine Vereinbarung zur Problemlösung wird gegenwärtig durch
die Firma Eichner Bau GmbH, die Firma Carl Padberg Zentrifugenbau GmbH und die Stadt
Lahr verhandelt und formuliert, um zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes
vorzuliegen.
§8
Rechtsnachfolge
Aufgrund dieses Vertrages übernommene Verpflichtungen gehen in vollem Umfang auf
etwaige Rechtsnachfolger über. Für den Fall der Übertragung von Grundstücken oder Teilen
davon sind die aufgrund dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen vom Projektträger
ausdrücklich an die Rechtsnachfolger weiterzugeben. Er bleibt solange und soweit aus
diesem Vertrag verpflichtet, als er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtswirksam
an eventuelle Rechtsnachfolger weitergegeben hat oder sich diese nicht realisieren lassen.
§9
Haftungsausschluss
Eine Haftung oder Ersatzverpflichtung der Stadt für etwaige Aufwendungen des
Projektträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist
ausgeschlossen.

§ 10
Schlussbestimmungen
1. Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2-fach auszufertigen. Die
Stadt und der Projektträger erhalten je eine Ausfertigung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen

durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und
wirtschaftlich entsprechen.

Lahr,

Lahr,

Firma Eichner Baugesellschaft mbH
Geschäftsführer
Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Klaus Koch
Dipl.-Ing. Christian Surbeck

Stadt Lahr
Oberbürgermeister
Dr. Wolfgang G. Müller

Außenanlage
Regelung zur Kostentragung
		Stadt
		Projektträger