Beschlussvorlage (1. Satzung zum "Stadtgulden Lahr" in der neuen Fassung)
3. Juni 2019
Satzung zum Bürgerbudget „Stadtgulden Lahr“ Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. 2016, S. 99, 100) in der Sitzung am 03.06.2019 folgende Satzung beschlossen: §1 Bürgerbudget „Stadtgulden Lahr“ (1) Die Stadt Lahr beteiligt ihre Einwohnerinnen und Einwohner jährlich an der Gestaltung des Haushaltes über die gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus, durch a) Bereitstellung eines gesonderten Budgets, b) Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und c) direkter Abstimmung über die Vorschläge durch die Einwohnerinnen und Einwohner. (2) Der Gemeinderat stellt für das Bürgerbudget jährlich 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend Euro) zur Verfügung. (3) Der entsprechende jährliche Mittelbedarf wird in der mittelfristigen Finanzplanung ausgewiesen. §2 Vorschlagsrecht (1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Lahr, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, Vorschläge für das Bürgerbudget einzureichen und über die Vorschläge abzustimmen. Die Vorschläge sind persönlich oder schriftlich an die Stadt Lahr, Amt für Soziales, Schulen und Sport, Rathaus 2, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, zu richten. Alternativ können Vorschläge auch elektronisch über die städtische Homepage oder per E-Mail an stadtgulden@lahr.de eingereicht werden. (2) Für den Vorschlag ist der vollständige Name, die Anschrift und das Geburtsdatum anzugeben. (3) Vorschläge sind jährlich vom 1. Februar bis 30. Juni einzureichen. Verspätete Vorschläge werden für das Bürgerbudget des darauffolgenden Jahres berücksichtigt. Seite 1 von 4 §3 Zulässigkeit (1) Die eingegangenen Vorschläge werden durch die Stadtverwaltung auf ihre Zulässigkeit und ihre Rechtmäßigkeit geprüft. (2) Ein Vorschlag ist zulässig und wird gemäß § 4 zur Abstimmung gestellt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a) Der oder die Vorschlagende ist gemäß § 2 zur Teilnahme berechtigt. b) Die Stadt Lahr ist zuständig. c) Der Vorschlag ist umsetzbar und überschreitet die Höhe der Finanzmittel von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) nicht. d) Der oder die Begünstigte des Vorschlages hat innerhalb der letzten drei Jahre keine finanziellen Mittel aus dem Bürgerbudget erhalten. e) Der Vorschlag verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Vorschläge sind förderfähig, wenn sie a. Wissenschaft und Forschung b. öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege c. Jugend- und Altenhilfe d. Kunst und Kultur e. Denkmalschutz und der Denkmalpflege f. Erziehung, Volks- und Berufsbildung g. Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Klimaschutz und Nachhaltigkeit h. Wohlfahrtswesen i. Hilfen für Menschen mit Zuwanderungs- und Fluchtgeschichte, Vertriebene, Kriegsopfer, Menschen mit Behinderung sowie Hilfen für Opfer von Straftaten und Diskriminierung j. Rettung aus Lebensgefahr k. Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-, und Zivilschutz l. Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens m. Tierschutz n. Gleichberechtigung von Frauen und Männern o. Schutz von Ehe und Familie p. Kriminalprävention q. Sport r. Heimatpflege und Heimatkunde s. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich der Fastnacht t. demokratisches Staatswesen oder u. bürgerschaftliches Engagement zum Gegenstand haben. Seite 2 von 4 (3) Eigenständig begünstigungsfähig sind organisatorisch und örtlich abgetrennte Organisationseinheiten wie Kindergärten und Schulen. §4 Abstimmung (1) Die Abstimmung über die eingereichten Vorschläge des Bürgerbudgets erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung. Die Abstimmung kann in Teilen über ein geeignetes Online-Verfahren erfolgen. (2) Zur Abstimmung über die eingereichten Vorschläge zum Bürgerbudget sind alle Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 2 dieser Satzung berechtigt. Wer vor Ort abstimmt, hat seine Identität durch ein amtliches Ausweisdokument nachzuweisen. Wer online abstimmt, hat zur Überprüfung der Identität anstelle eines amtlichen Ausweisdokuments Name, Geburtsdatum und Adresse anzugeben. Durch die Abstimmung wird entschieden, welche zulässigen Vorschläge innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets realisiert werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend. (3) Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Anzahl der Stimmen angenommen, bis das zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen von der jüngsten anwesenden Einwohnerin oder dem jüngsten anwesenden Einwohner nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung. Sollte das letzte zu fördernde Projekt einen höheren Förderbedarf haben als Finanzmittel noch zur Verfügung stehen, so erfolgt keine Förderung mehr. Der zurückgebliebene Betrag erhöht die Fördersumme des nächsten Jahres. Bei Mehrfachbegünstigung ist lediglich der Vorschlag mit den meisten Stimmen zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen von der jüngsten anwesenden Einwohnerin oder dem jüngsten anwesenden Einwohner nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung. (4) Vorschläge, die bei der Abstimmung nicht gewinnen, können im Rahmen folgender Bürgerbudgets erneut eingereicht werden. §5 Information der Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die Stadt Lahr informiert online sowie über öffentlich zugängliche Medien über das Bürgerbudget, die Termine, die Abstimmung und die Realisierung der Vorschläge. Seite 3 von 4 §6 Umsetzung (1) Die Vorschläge, die in das Bürgerbudget aufgenommen wurden, sollen zeitnah umgesetzt werden. (2) Die Umsetzung setzt eine beschlossene und bestätigte Haushaltssatzung voraus. §7 Jahresabschluss (1) Über den Stand der Realisierung der Vorschläge wird im Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung berichtet. (2) Nicht verbrauchte Mittel des Bürgerbudgets durch Minderausgaben werden in das Folgejahr übertragen. (3) Bei Mittelüberschreitungen durch Mehrausgaben mindert sich das Bürgerbudget des Folgejahres um den verbleibenden Fehlbetrag. §8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den 03.06.2019 Der Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller Seite 4 von 4