Navigation überspringen

Beschlussvorlage (1: Entwurf der Verwaltungsgebührenordnung mit Gebührenverzeichnis)

                                    
                                        Anlage 1
-ENTWURFSatzung der Stadt Lahr
über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
ausgenommen Benutzungsgebühren
-VerwaltungsgebührenordnungAufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) und der §§ 2 und 11 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S.
206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. November 2017 (GBl. S. 592), hat der
Gemeinderat der Stadt Lahr am xx.xx.2018 folgende Satzung beschlossen:

§1
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Lahr erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im
Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt.

§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld gegenüber der Stadt Lahr durch
schriftliche Erklärung übernommen hat
3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3
Sachliche und persönliche Gebührenfreiheit
(1) Gebühren nach dieser Satzung werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen,
die folgende Angelegenheiten betreffen:
1. Gnadensachen,
2. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
3. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende
oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
4. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme
von Prüfungen zur Notenverbesserung,
5. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften die Anlage zu dieser Satzung keine besondere Regelung trifft und
nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas Anderes bestimmt ist,
6. die behördliche Informationsgewinnung, mit Ausnahme der Vermessungsgebühren.
(2) Von der Entrichtung einer Verwaltungsgebühr nach dieser Satzung sind befreit,
soweit Gegenseitigkeit besteht:
1. das Land Baden-Württemberg;
2. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet
werden;
3. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
(3) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 2 tritt nicht ein, soweit die dort genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Satz 1 gilt für die in Abs. 2 genannten Stellen nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art.
(4) Ferner tritt eine Gebührenbefreiung nicht ein für öffentliche Leistungen der Stadt,
wenn diese öffentlichen Leistungen nicht nur durch die Stadt bzw. deren Organisationseinheiten selbst erbracht werden. Das gilt auch für öffentliche Leistungen
im Bereich des Vermessungswesens und des bautechnischen Prüfwesens.

-2-

§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage). Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der
Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine
Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren von 5,00 € bis 10.000,00 € erhoben werden.
(2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten
aller an der Leistung Beteiligter decken. Außerdem ist die wirtschaftliche oder
sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den/die Gebührenschuldner/in
zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Werden nach dem Gebührenverzeichnis Gebühren nach festen Sätzen erhoben, kann das wirtschaftliche
oder sonstige Interesse des/der Gebührenschuldners/in unberücksichtigt bleiben.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den/die Gebührenschuldner/in.
(4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so
ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung oder
eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage maßgebend. Der/die Gebührenschuldner/in hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises kann die
Behörde den Wert auf Kosten des/der Gebührenschuldners/in schätzen. Sie kann
sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(5) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der öffentlichen
Leistung zu entrichten, so bemisst sich die Höhe der Gebühr nach angebrochenen Viertelstunden der Bearbeitungszeit.
(6) Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine
Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Verwaltungsgebühr, mindestens 5,00 € erhoben, sofern die Anlage keine besondere Regelung
trifft. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

-3-

(7) Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher
Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom/von der Gebührenschuldner/in zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr, mindestens 5,00 € erhoben, sofern die Anlage keine besondere Regelung
trifft.
(8) Für Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde und Gebühren des Gutachterausschusses gelten die Regelungen in den gesonderten Satzungen in der
jeweils gültigen Fassung.

§5
Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen grundsätzlich abgegolten. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie
gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann,
wenn eine öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.

Telekommunikationsdienstleistungen;
Reisekosten;
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;
Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung;
Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen
und Lieferungen;
Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen;
Besondere Verpackungs- und Versandkosten;
Gebühren für Übersetzungen.

(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

-4-

§6
Auskunftspflicht
Der/die Gebührenschuldner/in ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die
notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.

§7
Entstehung, Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung für die
sie erhoben wird.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 7 dieser Satzung entsteht die
Verwaltungsgebühr mit der Zurücknahme und in den Fällen des § 4 Abs. 6 dieser
Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
(3) Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig.
(4) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erfolgt, kann von der
Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe
der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht
werden.
(5) Schriftstücke (z.B. Ausfertigungen, Abschriften, Urkunden) oder sonstige Sachen
können bis zur Entrichtung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den/die Gebührenschuldner/in auf dessen/deren Kosten unter
Nachnahme der Gebühr übersandt werden.

-5-

§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) vom 18.12.2017 außer Kraft.

Lahr, den xx.xx.xxxx

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

-6-

Anlage

zur Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren
-Verwaltungsgebührenordnungvom xx.xx.xxx

Gebührenverzeichnis
Lfd.
Nr.
1.

2.
2.1

2.2
2.3

2.4

2.5

Öffentliche Leistung
Ablehnung eines Antrages
(§ 4 Abs. 6 der Satzung)

Gebühr in EURO
1/10 bis volle Gebühr,
mindestens 5,00

Ablichtungen, Vervielfältigungen, Ausdrucke
Fotokopien (Ablichtungen) und mittels Textautomat erstellte
Mehrfertigungen ohne Rücksicht auf Zahlen oder Zeilen und
Silben
2.1.1 schwarz/weiß
a) DIN A4
b) Größeres Format

0,75
1,25

2.1.2 in Farbe
(a) DIN A4
(b) Größeres Format

1,00
1,50

Ablichtungen von Mikrofilmen (Rückvergrößerungen) je Kopie
Herstellung einer digitalen Kopie (Scan oder digitales Foto)
je Kopie
2.3.1 Herstellung der digitalen Kopie ohne Datenträger
2.3.2 Datenträger
Ablichtungen von Bebauungsplänen
2.4.1 Textteil einschl. verkleinerten Plänen
2.4.2 Plansatz in Originalgröße
2.4.3 Ergänzende Fachgutachten
Scannen und Plotten
2.5.1 auf Papier nach Fläche je dm²
2.5.2 auf transparentem Bildträger nach Fläche je dm²
2.5.3 Mehrfertigungen bei gleichzeitiger Herstellung mit der
Erstfertigung auf Papier je dm²
2.5.4 Mehrfertigungen bei gleichzeitiger Herstellung mit der
Erstfertigung auf Transparent je dm²
2.5.5 Besonders beantragte Bearbeitung, zeichnerische und
schriftliche Nachträge, reproduktionstechnische
Arbeiten, Montagen und Korrekturen je Stunde
Bearbeitungszeit

1/5

1,00

1,00 bis 43,00
0,50
10,00 bis 30,00
10,00 bis 30,00
5,00 bis 15,00
0,70
0,80
0,45
0,55
57,00

2.6

3.

4.

5.
5.1

5.2

6.

Ausdrucke in größerem Format
2.6.1 Farbiger Plott auf 90g-Papier
DIN A 2
DIN A 1
DIN A 0

9,50
10,00
10,50

2.6.2 Farbiger Plott auf 120g-Papier
DIN A 2
DIN A 1
DIN A 0

11,50
13,50
15,50

Abwasseruntersuchungen
je Stunde Bearbeitungszeit
- sonstige Kosten (z.B. für Leistungen Dritter) werden
gesondert in tatsächlicher Höhe festgesetzt
Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

5,00 bis 10.000,00

Anträge
Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen,
Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Stadt nicht in
eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die
Mitwirkung der Stadt nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist
Zurücknahme eines Antrags
(§ 4 Abs. 7 der Satzung)

8.
8.1
8.2

8.3

8.4

5,00 bis 500,00

1/10 bis ½ der vollen
Gebühr,
mindestens 5,00

Auskünfte

Auskünfte und Einsichtnahmen, Zugang zu amtlichen
Informationen – auch im Sinne und nach Maßgabe des
Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG);
mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei
7.

65,00

Befreiungen (Ausnahmebewilligungen, Dispense)
Von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen
Bestimmungen
Beglaubigungen, Bestätigungen
Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen
und Siegeln
Amtliche
Beglaubigungen
/
Bestätigungen
der
Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften,
Ausfertigungen, Fotokopien u.s.w. aus amtlichen Akten oder
privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite
Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie u.s.w. von der
Stadt selbst hergestellt, so kommen Gebühren nach Nr. 2
hinzu
Besonderheiten bei Schulverwaltungsgebühren für Lahrer
Schulen
8.4.1 Für Entlassschüler sind bis zu 5 Zeugnisbeglaubigungen gebührenfrei. In allen übrigen Fällen
sind Gebühren nach Nr. 8.2 zu entrichten.
8.4.2 Für Abschriften und Ablichtungen von
Schulzeugnissen sind Gebühren nach Nr. 2.1 zu
entrichten. Bei Entlassschülern können bis zu 5
Mehrfertigungen gebührenfrei erteilt werden.

2/5

5,00 bis 5.000,00

5,00 bis 1.000,00

6,00,
für jede weitere 4,00
1,00,
mindestens 2,00

9.
9.1

9.2
9.3

10.

Bescheinigungen
Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch
Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt
ist)
Ausstellung von Negativzeugnissen nach § 24 BauGB, § 26
WG, § 25 LWaldG
Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Stadt für den
Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigende Zwecke im Sinne des Einkommen- und
körperschaftssteuerrechts ausstellt (Spendenbescheinigungen)
Besondere Verwaltungsgebühr
Wird für die Vornahme einer Amtshandlung erhoben, wenn
diese mutwillig beantragt oder erschwert wird und dadurch ein
besonderer Verwaltungsaufwand entsteht

11. Bestattungsrecht
11.1 Ausstellung eines Leichenpasses
(§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)
11.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung
(§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)
11.3 Ermittlung von Kostenträgern bei Anordnungspflicht von
Bestattungen durch die Stadt Lahr als Ortspolizeibehörde
Pro Stunde Bearbeitungszeit
12.

Feiertagsrecht
Befreiung von Verboten des Gesetzes über Sonn- und
Feiertage / Erteilung von Befreiungen von Arbeits- und
Veranstaltungsverboten

13. Fischerei
13.1 Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit gem. § 35
Fischereigesetz einschl. Verwaltungsaufwand für die erste
Erhebung der Fischereiabgabe
13.2 Erstmalige Ausstellung eines Jugendfischereischeines
13.3 Ausstellung eines Ersatzfischereischeines
13.4 Separate Erhebung der Fischereiabgabe einschl. Eintrag im
Fischereischein
14.

Fundsachen
Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Verlierer,
Eigentümer oder Finder bei Sachen mit einem Wert
14.1 bis zu 50,- €
14.2 bis zu 250,- €
14.3 bis zu 500,- €
14.4 über 500,- €

15. Gaststättenrecht
15.1 Gestattungen mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Tagen
(§ 12 GastG)
15.2 Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für
einzelne Betriebe (§ 12 Satz 1 GastVO):
Sperrzeitverkürzung für einzelne Tage (Gebühr je Tag)

3/5

5,00 bis 86,00
39,00

25,00 bis 10.000,00

21,00
14,00
65,00

16,00 bis 200,00

28,50

28,50
28,50
7,50

6,00
12,00
18,00
30,00

16,00 bis 500,00

11,00 bis 60,00

16 Gewerberecht
16.1 Erteilung einer Empfangsbescheinigung
(§ 15 Abs. 1 GewO)
16.2 Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerberegister

14,00 bis 43,00

16.3 Erteilung von Sammelauskünften aus dem Gewerberegister

9,50 bis 250,00

17.

9,50 bis 57,00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen,
Konzessionen

17.1 Genehmigung von Entwässerungsgesuchen (auch bei
Bearbeitung eines Kenntnisgabeverfahrens)
17.1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser
17.1.2 Reihen- und Doppelhäuser, wenn diese im
Zusammenhang geplant und erstellt werden je Haus
17.1.3 Mehrfamilienhäuser
a.) je Wohneinheit
b.) bei zehn oder mehr Wohneinheiten pauschal
17.1.4 Umbauten und Erweiterungen von Wohnbauten, wenn
die vorhandene Grundstücksentwässerung
weitergenutzt wird
17.1.5 Gewerbebetriebe
a.) je Gebäudeeinheit bis 500 qm Grundfläche
b.) bei Gebäudeeinheiten mit einer Grundfläche größer
500 qm beträgt die Gebühr je weitere angefangene
500 qm Grundfläche
17.1.6 Prüfung der Bemessung und Ausführung von
Abscheideanlagen mit Typenprüfung, je Absch.anlage
18.

Gutachten (Augenscheine)

19.

Höhenverzeichnis / Höhenpunktübersicht
Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem städtischen
Höhenverzeichnis oder der städtischen Höhenpunktübersicht

179,00
141,00
87,00
870,00
114,00
228,00
49,00
114,00
1 bis 5% des
Gegenstandswertes,
mindestens jedoch
65,00 € pro Stunde
der Inanspruchnahme

19.1 für den ersten Auszug
19.2 für jeden weiteren Auszug

17,00
3,00

20.

Kenntnisgabeverfahren
Bestätigung nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO
je Stunde Bearbeitungszeit
(exklusive der Gebühren nach Nr. 17)

65,00

21.

Kirchenaustritt
Kirchenaustrittsverfahren je Person

28,50

22. Melderecht
22.1 Auskünfte aus dem Melderegister
22.1.1 einfache Auskunft (§ 44 BMG)
22.1.2 erweiterte Auskunft (§ 45 BMG)
22.1.3 Gruppenauskunft (§ 46 BMG), die mit Hilfe der
elektronischen Datenverarbeitung gegeben wird

4/5

6,00
16,00
6,00 bis 3.000,00

22.2 Datenübermittlungen
22.2.1 Datenübermittlungen an Behörden und sonstige Stellen
(§ 34 BMG ) und an öffentlichrechtliche
Religionsgesellschaften (§ 42 BMG) jeweils für jede
Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt
22.2.2 Datenübermittlung nach Nr. 22.2.1, die mit Hilfe der
automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde
22.3 Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige
Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung.
Werden mehrere gleich lautende Bescheinigungen gleichzeitig
beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere
Bescheinigung auf die Hälfte
22.4 Sonstige Leistungen der Meldebehörde
22.5 Gebührenfrei sind
22.5.1 die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige
22.5.2 die Auskunft an den Betroffenen (§ 10 BMG)
22.5.3 die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung
von Daten
23.

24.

25.

26.

Rechtsbehelfe
Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder
unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr
einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene
Verfügung oder Entscheidung beantragt hat
Schadenswertermittlung an Grünflächen
je Stunde Bearbeitungszeit

1,50
10,00 bis 2.500,00
9,50

5,00 bis 500,00

74,00 bis 880,00

65,00

Sondernutzung an öffentlichen Flächen
Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung öffentlicher Flächen
über den Gemeingebrauch

9,50 bis 143,00

Verlustanzeige für Ausweise / Pässe
Aufnahme einer Verlustanzeige für deutsche Ausweis- und
Passdokumente

10,50

5/5