Beschlussvorlage (Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)
Vorlage: Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele
8. Juli 2019
Beschlussvorlage (Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Lageplan mit planerischer Konzeption)
Beschlussvorlage (- Planungsziele)
8. Juli 2019
Beschlussvorlage Amt: 61 Vollenweider Datum: 28.05.2019 Az.: 0690/Vo Drucksache Nr.: 140/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 26.06.2019 vorberatend öffentlich Gemeinderat 08.07.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele Beschlussvorschlag: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans SCHWEICKHARDTSTRASSE gemäß § 30 (3) BauGB wird beschlossen. 2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. 3. Die Planungsziele vom 28.05.2019 werden gebilligt. Anlage(n): - Bestandsplan mit Geltungsbereich - Lageplan mit planerischer Konzeption - Planungsziele BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 140/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Für das Flurstück 26948/3, Schweickhardtstraße 9, sind ein Umbau des Bestandgebäudes und ein Erweiterungsanbau vorgesehen. Der Bestand wird auf sieben Wohneinheiten erweitert, der Neubau ist mit elf Wohneinheiten geplant. Die Parkierung erfolgt ähnlich wie bisher im nördlichen Teil des Grundstückes in zwei Parkreihen. Im Süden sind zusätzlich drei Behindertenstellplätze vorgesehen. Insgesamt sind 23 Stellplätze geplant. Der entsprechende Bauantrag liegt bereits vor. Die Verwaltung sieht die planerische Konzeption (siehe Lageplan in der Anlage) als grundsätzlich genehmigungsfähig an, Details zu den Stellplätzen oder der Freiraumgestaltung sind noch zu klären. Für das Projekt müssen nun die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teiledieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht. Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete Bindungspflicht bezieht. Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den voraussichtlich einfachen Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung soll neben dem Aufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre nach § 14 Bau GB erlassen werden. Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung. Diese Vorgehensweise erfolgt in Abstimmung mit dem Bauherrn, der von Beginn an die Sozialwohnungsquote als sinnvolles Instrument angesehen und akzeptiert hat. Die Verwaltung empfiehlt, der beschriebenen Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen. Guido Schöneboom Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.