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Beschlussvorlage (- Städtebaulicher Vertrag)

                                    
                                        Städtebaulicher Vertrag
zwischen
Emely GmbH, Fliederhof 1, 04347 Leipzig
Firma Heiligenstraße 24 Grundbesitz GmbH i.G., Kurfürstendamm 226, 10719 Berlin

nachfolgend: Projektträgerinnen

und

der Stadt Lahr, Rathaus, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, vertreten durch den
Oberbürgermeister
nachfolgend: Stadt
Vorbemerkung:
Die Projektträgerinnen Emely GmbH und Heiligenstraße 24 Grundbesitz GmbH i.G.
beabsichtigen, das denkmalgeschützte Bestandsgebäude der ehemaligen St.
Johannisdruckerei auf dem Grundstück Flurstück Nr. 22728 denkmalgerecht, zur Schaffung
von Wohnraum, zu sanieren und auf den Grundstücken 22728/7, 22732/5, 22732/8, 22732/9
insgesamt 4 Wohngebäude neu zu bauen.
Das Planungskonzept wurde in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
vom 11. Juli 2018 vorgestellt. Abweichend von der Vorstellung wurden neue Bauanträge
gestellt, die der Fassung des Entwurfs der 5. Änderung des Bebauungsplans HeiligenbreiteNord mit Stand der 2. Offenlage derzeitig entsprechen. Eine abschließende Prüfung steht
noch aus. Die Planungsziele, aufgrund derer eine dritte Offenlage erforderlich geworden
wäre, lassen sich daher ohne Änderungen des vorgenannten Entwurfs umsetzen. Das
Planungsziel zur Sozialwohnungsquote kann durch diesen Vertrag umgesetzt werden:
Um die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von
sozialem Wohnraum in Lahr (Drucksache Nr. 107/2017) umzusetzen, hat der Gemeinderat
der Stadt am 25. Februar 2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung gefasst und eine Veränderungssperre beschlossen.
Ziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten,
errichtet werden dürfen. Das Ziel ist auch erreicht, wenn sich die Eigentümer verpflichten,
geförderten Wohnungsbau umzusetzen, wenn auch auf einer geringeren Fläche.
Die Vorhabenträgerinnen wollen die Sozialwohnungen ausschließlich auf dem Grundstück
Flst. Nr. 22728 herstellen. Dies ist aus Sicht der Stadt akzeptabel, wenn sich die
Vorhabenträgerinnen gemeinsam und gesamtschuldnerisch zur Umsetzung der Sozialquote
verpflichten, da dann aus Sicht der Stadt von einem gemeinsamen Vorhaben auf allen
eingangs genannten Grundstücken ausgegangen werden kann.
Um vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Planreife
nach § 33 BauGB und den dafür notwendigen Beschluss des Gemeinderates sowie eine
Ausnahme von der Veränderungssperre zu schaffen und zur Deckung des Wohnbedarfs von
Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb
angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte

Personen der örtlichen Bevölkerung nach § 11 Abs. 1 BauGB vereinbaren die
Vertragspartner was folgt:

§1
Planung, Planungskosten

Wenn die Neubauvorhaben auf der Grundlage der 2. Offenlage genehmigt werden können,
wird die Stadt keine Planungskosten in Rechnung stellen, da die 2. Offenlage bereits
durchgeführt ist. Sollte für die Neubauten doch eine Planänderung notwendig werden, dann
gelten die folgenden Regelungen:
Die Projektträgerinnen verpflichten sich, die diesem Bauleitplanverfahren zurechenbaren
verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) der Stadt in Höhe von pauschal
600,00 € pro Verfahrensschritt zu übernehmen, soweit sie durch das Verfahren verursacht
sind.
Hiervon
ausgenommen
sind
die
Kosten
für
förmliche
Beschlüsse
(Aufstellungsbeschluss, Offenlegungsbeschluss und Satzungsbeschluss) und für die
öffentliche Bekanntmachung.
Die Projektträgerinnen werden in Abstimmung mit der Stadt qualifizierte Planungsbüros mit
der Erstellung von Fachgutachten beauftragen, falls diese benötigt werden. Die hierfür
anfallenden Kosten werden von den Projektträgerinnen übernommen. Die Projektträgerinnen
räumen der Stadt ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Planungsbüros ein. Die
Gutachten werden der Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Kostentragungspflicht besteht auch dann, wenn der Bebauungsplan nicht oder nicht so
erlassen wird, dass das o.g. geplante Vorhaben zulässig wird.

§2
Keine Planungsverpflichtung
Dieser Vertrag verpflichtet die Stadt nicht, einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt
aufzustellen (§ 1 Abs. 3 BauGB). Den Beteiligten ist bekannt, dass die Stadt im Rahmen der
nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung keinen vertraglichen Bindungen
unterworfen ist.

§3
Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau / Bauverpflichtung
1.

Die Projektträgerinnen planen die Umsetzung eines Wohnbauvorhabens auf den
Grundstücken Flst.Nrn. 22728, 22728/7, 22732/5, 22732/8, 22732/9.

2.

Die Projektträgerinnen verpflichten sich, innerhalb von drei Jahren ab Erteilung einer
Baugenehmigung für die Bebauung der Grundstücke 22728, 22728/7, 22732/5, 22732/8,
22732/9, Gemarkung Lahr, mindestens 20% der genehmigten Nettowohnungsfläche als
öffentlich geförderten Wohnungsbau entsprechend dem aktuellen Förderprogramm
Wohnungsbau Baden-Württemberg (Mietwohnraumförderung) mit mindestens 15jähriger Preisbindung herzustellen und entsprechend den Förderbedingungen zu nutzen
und zu sichern. Die als sozialer Mietwohnraum gebundene Fläche darf ausschließlich
auf dem Grundstück Flst. Nr. 22728 untergebracht werden, wenn dort ausreichende
Flächen zur Verfügung stehen, sonst ist der geförderte Wohnungsbau anteilig auch auf
den übrigen Grundstücken herzustellen. Diese Lösung wird von der Stadt grundsätzlich
akzeptiert.

3.

Für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Ziffer 2 wird eine Vertragsstrafe
in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts der von der Verpflichtung
betroffenen Grundstücke (Flst.Nrn 22728, 22728/7, 22732/5, 22732/8, 22732/9)
vereinbart. Die Stadt ist verpflichtet, diese Mittel zur Förderung von Maßnahmen im
geförderten Wohnungsbau einzusetzen.
Holen die Projektträgerinnen die Herstellung innerhalb von 30 Monaten nach, können
sie die Vertragsstrafe von der Stadt zurückverlangen, abzüglich 1 % für jeden Monat der
zu vertretenden Verzögerung.

4.

Die Projektträgerinnen verpflichten sich, der Stadt die Förderbewilligung, deren Auflagen
auch den Rechtsnachfolger binden, sowie einen Beleg über die Auszahlung der
Förderung und ein gegenüber dem Fördergeber erklärter Verzicht auf eine vorzeitige
Rückzahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt unaufgefordert vorzulegen.

5.

Zur Absicherung der Nutzung entsprechend den Förderbedingungen verpflichten sich
die Projektträgerinnen zur Bestellung und Eintragung einer erstrangigen beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt und zulasten der Grundstücke Flst.Nrn.
22728, 22728/7, 22732/5, 22732/8, 22732/9 ins Grundbuch, nach der eine Nutzung des
geförderten Wohnraums durch andere Personen als nach den anwendbaren
Förderbedingungen zulässig untersagt ist. Die betroffenen Wohnungen sind in einem
der Bewilligung beizufügenden Plan zu kennzeichnen; die Förderbedingungen der in
Anspruch genommenen Förderung sind der Bewilligung beizufügen. Die Sicherung kann
bei Sondereigentum auf die Wohnungen beschränkt werden, die Gegenstand der
Förderung sind.

6.

Die Projektträgerinnen haben der Stadt nachzuweisen, dass die Dienstbarkeit nach Ziff.
5 ranggerecht eingetragen wurde, bevor in einem der auf dem Grundstück neu
errichteten Wohngebäude eine Wohnnutzung aufgenommen wird. Ausreichend für den
Nachweis ist auch eine Bestätigung eines Notars, dass der unwiderruflich beantragten
und ranggerechten Eintragung der Dienstbarkeit keine Hindernisse entgegenstehen.
Wird eine Wohnnutzung entgegen Sätze 1 und 2 aufgenommen, wird eine
Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts der von der
Verpflichtung betroffene Grundstücke (Flst.Nr. 22728, 22728/7, 22732/5, 22732/8,
22732/9) vereinbart; Ziff. 3 gilt entsprechend.

7.

Die Dienstbarkeit nach Ziffer 5 ist nicht zu befristen; die Stadt ist jedoch verpflichtet, ihre
Löschung zu bewilligen, wenn die nach dem Förderbescheid maßgebliche
Preisbindungsfrist abgelaufen ist.

§4
Nebenbestimmungen zur Ausnahme von der Veränderungssperre für das Vorhaben
Die Projektträgerinnen sind damit einverstanden, dass die Stadt in die Entscheidung über
eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB für die Bebauung der
Grundstücke Flst.Nrn. 22728, 22728/7, 22732/5, 22732/8, 22732/9 Nebenbestimmungen im
Sinne von § 36 LVwVfG aufnimmt, durch die die Verpflichtungen der Projektträgerinnen nach
§ 3 gesichert werden. Die Projektträgerinnen verzichten bereits heute auf Rechtsmittel gegen
entsprechende Nebenbestimmungen.

§5
Ausnahme von der Veränderungssperre
Die Stadt wird im Gegenzug zur Übernahme der Verpflichtungen nach §§ 1,3 und 4 eine
Ausnahme von der in der Vorbemerkung genannten Veränderungssperre erteilen, wenn das
Bauvorhaben der 2. Offenlage entspricht und genehmigungsfähig ist.

§6
Rechtsnachfolge
Aufgrund dieses Vertrages übernommene Verpflichtungen gehen in vollem Umfang auf
etwaige Rechtsnachfolger über. Für den Fall der Übertragung von Grundstücken oder Teilen
davon sind die aufgrund dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen von den
Projektträgerinnen
ausdrücklich
an
die
Rechtsnachfolger
einschließlich
der
Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Die Projektträgerinnen haften der Stadt als
Gesamtschuldnerinnen für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen
Rechtsnachfolger, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt. Die Stadt
wird die Entlassung aus der Haftung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Für den Fall, dass die Projektträgerinnen schuldhaft gegen die Weitergabepflicht verstoßen,
wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts der von der
Verpflichtung betroffenen Grundstücke (Flst.Nrn. 22728, 22728/7, 22732/5, 22732/8,
22732/9) vereinbart. Die Stadt ist verpflichtet, diese Mittel zur Förderung von Maßnahmen im
geförderten Wohnungsbau einzusetzen.
Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Rechtsnachfolger trotz unterlassener Weitergabe durch
die Projektträgerinnen sich gegenüber der Stadt rechtsverbindlich innerhalb einer von der
Stadt gesetzten, angemessenen Frist verpflichten, alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag
zu übernehmen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt sind.

§7
Rücktrittsrecht
Die Projektträgerinnen können von diesem Vertrag zurücktreten, wenn
a) nicht bis spätestens zum 25. Oktober 2019 die Baugenehmigung für die
Bauvorhaben der Grundstücke Flst.Nrn. 22728, 22728/7, 22732/5, 22732/8, 22732/9,
vorliegt, oder
b) die erteilte Baugenehmigung nicht bis 25. Mai 2020 bestandskräftig ist
Die vorgenannten Rücktrittsrechte erlöschen in dem Zeitpunkt, indem die Projektträgerinnen
von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch machen, indem sie mit dem Bau beginnen. Ein
Rücktritt wird erst wirksam, wenn die Projektträgerinnen nachweislich und wirksam auf ihre
Rechte aus der Baugenehmigung verzichtet haben.

§8
Haftungsausschluss
Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Projektträgerinnen, die diese im
Hinblick auf die Realisierung des Bauprojektes tätigen, ist ausgeschlossen.

§9
Schlussbestimmungen
1. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 3-fach auszufertigen. Die
Stadt und die Projektträgerinnen erhalten je eine Ausfertigung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen
durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und
wirtschaftlich entsprechen.
3. Die Projektträgerinnen haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung ihrer Pflichten aus
diesem Vertrag.

Ort, Datum

Ort, Datum

Emely GmbH

Firma Heiligenstraße 24
Grundbesitz GmbH i.G.

Lahr,
Ort, Datum

Stadt Lahr
Oberbürgermeister
Dr. Wolfgang G. Müller