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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 24.09.2019 Az.: 700.311

Drucksache Nr.: 262/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

07.10.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

21.10.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung
von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag siehe nächste Seite

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 262/2019

Seite - 2 -

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2020 und 2021 Folgendes:
1.

Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand September 2019 wird zugestimmt.

2.

Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben.

3.

Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für
die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten
Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen
sind.

4.

Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem
Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der
Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2020 und
eine Hochrechnung für das Jahr 2021 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach
den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.

5.

Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In
die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen
eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet
ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der
Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.

6.

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil).
Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Mischwasserbeseitigung
(Kanalnetz, Sammler, RÜB)
laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung
laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
laufende Kosten Kläranlage
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Kläranlage

25 %
0%
50 %
5%
25 %
0%
50 %
5%

7.

Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt.

8.

Im Kalkulationszeitraum 2020/2021 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse:
Bei der Schmutzwasserbeseitigung:
Von der Kostenüberdeckungen des Kalkulationszeitraumes 2016/2017
wird ein Teilbetrag in Höhe von 940.000 € ausgeglichen.

Drucksache 262/2019

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Bei der Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraumes 2016/2017 in Höhe
von 235.968,56 € wird ausgeglichen.
9.

Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den
Kalkulationen für die Jahre 2020 - 2021, jeweils Stand September 2019,
einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu.

10. Der Gemeinderat beschließt, für die Abrechnungsjahre 2020 und 2021
folgende Gebührensätze festzusetzen:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,53 je m³ Schmutzwasser
€ 0,37 je m³ Schmutzwasser
€ 0,23 je m² gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche

11 Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der
Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für
die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung –
AbwGebS).

Anlage(n):
- Gebührenkalkulation 2020/2021
- Änderung der Satzung zur Erhebung
von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
- Synopse

Drucksache 262/2019

Seite - 4 -

Sachdarstellung:

I. Gebührenkalkulation:
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010
sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur
Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher
in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung
getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der
Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum
01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither
werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und
eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers
erhoben.
Um die entsprechenden Gebührensätze für die Abrechnungsjahre 2020 und 2021
zu kalkulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten
des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend
wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen
Grundstücke) aufgeteilt.
Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die
gebührenfähigen Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen
Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung
durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke.
Abwassergebühren 2020 und 2021:
Die Gebührenkalkulation 2020 und 2021 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung
des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,53 je m³ Schmutzwasser (Vj. 1,75 €/m³)
€ 0,37 je m³ Schmutzwasser (Vj. 0,47 €/m³)
€ 0,23 je m² gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche (Vj.: 0,26 €/m²)

…

Drucksache 262/2019

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II. Weitere Änderungen der Abwassergebührensatzung:
a) Änderung der Antragsfrist für Absetzungen (§ 5 Abs. 4)
Bei Wasserrohrbrüchen oder landwirtschaftlicher Viehhaltung wird Frischwasser
entnommen und jeweils nicht der Kanalisation zugeführt. Da sich die Schmutzwassergebühr an der entnommenen Frischwassermenge orientiert müssten die
Betroffenen in diesen Fällen Abwassergebühren bezahlen ohne die öffentliche
Einrichtung beansprucht zu haben. Daher können hierfür Anträge auf Absetzung
nicht eingeleiteter Wassermengen gestellt werden. Bislang sind diese Anträge bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu
stellen.
Die Antragsfrist führt dazu, dass das Gebührenergebnis und Betriebsergebnis des
Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr regelmäßig nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt werden können.
Die Mustersatzung sieht für solche Anträge eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Abwassergebührenbescheides. Die Verwaltung schlägt daher vor,
die Frist für Anträge auf Absetzungen auf ebenfalls einen Monat zu reduzieren.
Die betroffenen Landwirte sollen nach Beschlussfassung hierüber mit einem gesonderten Schreiben informiert werden, damit diese sich auf die rechtzeitige Antragstellung bis April 2020 einrichten können.

b) Änderung Abschlagszyklen (§ 11 Abs. 1a und 2a)
Die Stadt Lahr führt zum 01.01.2020 das Neue Kommunale Haushaltsrecht ein. In
diesem Zusammenhang müssen alle zahlungs- und abrechnungsrelevanten Vorgänge des Projektjahres 2019 noch im alten Jahr abgeschlossen werden. Danach
wird das bestehende kamerale SAP-System geschlossen und das neue doppische
System gestartet. Eine Übertragung von Daten des Altsystems auf das neue System ist nicht möglich.
Dieser Sachverhalt hat auch Auswirkungen auf die Erhebung der Abwassergebühren. Im laufenden Jahr müssen die Zählerstände bereits im September erfasst
werden. Die so erfassten Zählerstände werden dann anhand des bis dahin angefallen Verbrauchs auf den Abrechnungszeitpunkt 31.12.2019 hochgerechnet.
Nach Verarbeitung der Ablesedaten erfolgt die Turnusabrechnung schon im Oktober zum 24.10.2019, so dass eine Abrechnung aller ca. 9.000 Abrechnungsfälle ist
im Dezember gewährleistet ist. Eine Änderung der Abwassergebührensatzung war
hierfür nicht notwendig.
Weiter war es erforderlich im Projektjahr 2019 die Abschlagszyklen zu verändern.
In der Abwassergebührensatzung waren bislang als Abschlagsfälligkeiten der
15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. festgelegt. Im Projektjahr 2019 musste der Abschlagstermin 15.12. entfallen, da andernfalls nicht gewährleistet war, dass alle
Abrechnungsfälle rechtzeitig verarbeitet sind. Daher waren im Jahr 2019 nur drei
Abschlagstermine möglich. Hierfür wurde die Abwassergebührensatzung zum
01.01.2019 geändert.
…

Drucksache 262/2019

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Ab dem Jahr 2020 kann wieder auf den Normalrhythmus mit vier Abschlagszahlungen über das Jahr verteilt übergegangen werden. Hierfür soll die zum
01.01.2019 eingefügte Passage in § 11 der Abwassergebührensatzung wieder
gestrichen werden.

Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über
die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer