Beschlussvorlage (Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange…
28. Januar 2013
Beschlussvorlage Amt: 61 Lütkenhaus Datum: 13.12.2012 Az.: - 0688/Lü Drucksache Nr.: 158/2012 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Technischer Ausschuss 16.01.2013 vorberatend öffentlich Gemeinderat 28.01.2013 beschließend öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht ------------- Betreff: Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage) Beschlussvorschlag: 1. Für den im Bestandsplan dargestellten Bereich wird ein qualifizierter Bebauungsplan mit der Bezeichnung HOSENMATTEN II, 1. Änderung aufgestellt. 2. Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. 3. Auf der Grundlage des Entwurfs vom 18.12.2012 ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (Offenlage). BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: 16.01.2013 lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Bearbeitungsvermerk Datum Handzeichen Drucksache 158/2012 Seite - 2 - Begründung: Der Bebauungsplan HOSENMATTEN II wurde am 31. Juli 2004 rechtsverbindlich. Er ist das Ergebnis eines intensiven Planungsprozesses, an dessen Anfang ein städtebaulicher Wettbewerb stand. Der Siegerentwurf bestach vor allem durch die klar gegliederte streifenartige Anordnung der Baukörper. Der aus dem Entwurf entwickelte Bebauungsplan HOSENMATTEN II setzt daher einzelne Baufenster mit einer relativ geringen Bautiefe von 8 Metern im Bereich der Einfamilienhäuser fest. Die Grundstückszuschnitte folgen dem Prinzip, eine Bebauung mit möglichst langgestreckter Süd-Fassade zu ermöglichen. Bei den ersten Beratungsgesprächen mit den bauwilligen Grundstücksinteressenten für Einfamilienhäuser zeigte sich, dass diese schmale und langgestreckte Form des Baukörpers nicht immer den Baukonzepten entspricht und stattdessen oft eine kompaktere Bauform angestrebt wird. Diese Haltung der Grundstücksinteressenten und Eigentümern setzte sich bei den in den letzten Monaten geführten Planungsgesprächen fort. Um den Grundstückseigentümern bzw. den Bauwilligen im Einfamilienhausbereich des ersten Bauabschnitts eine Bandbreite an Grundrisszuschnitten zu ermöglichen, ist es sinnvoll die Baufenstertiefen von derzeit 8 Metern auf ca. 10 Meter aufzuweiten. Zwei einzelne Baugrundstücke haben eine atypisch große Tiefe, so dass die zulässige Baugrenzentiefe hier auf ca. 12 m erweitert wird. Die Änderung beinhaltet ausschließlich die festgesetzten Bautiefen im zeichnerischen Teil. Alle weiteren Festsetzungen haben nach wie vor Bestand. D.h. dass mit der Planänderung auch keine größere Ausnutzung der jeweiligen Grundstücke ermöglicht wird. Die städtebauliche Grundstruktur bleibt mit der Änderung gewahrt. Lediglich die Positionierung der Baukörper auf den Grundstücken wird variabler. Die Bebauungsplanänderung kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Baugesetzbuch aufgestellt werden. Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet und von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht und den Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen abgesehen. Die Verwaltung schlägt vor, auf der Grundlage des Entwurfs vom 18.12.2012 die Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Sie könnte bei entsprechender Zustimmung durch den Gemeinderat vom 11.02.2013 bis einschließlich 11.03.2013 erfolgen. Karl Langensteiner-Schönborn Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.