Beschlussvorlage (Ergänzung der Beschaffungsregelungen der Stadt Lahr)
16. Dezember 2019
Beschlussvorlage Amt: Stabsstelle Umwelt, Kaiser Datum: 14.11.2019 Az.: Drucksache Nr.: 312/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Umweltausschuss 05.12.2019 vorberatend öffentlich Gemeinderat 16.12.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 602 603 605 BGL Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Ergänzung der Beschaffungsregelungen der Stadt Lahr Beschlussvorschlag: 1. Zur Erreichung der nachhaltigen und sozialen Ziele der Stadt Lahr werden weiterhin bei der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen nachhaltige und soziale Beschaffungsziele besonders berücksichtigt. 2. Das Gremium beschließt, dass die Beschaffung folgender Produkte oder Produktbestandteile und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen unter Verwendung folgender Produkte oder Produktbestandteile (auch bei Direktaufträgen) unzulässig ist: Geräte zur Zubereitung von Heißgetränken, in denen Portionsverpackungen zum Einsatz kommen. Getränkeautomaten ohne Mehrwegbecher-Funktion. Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und FolienStandbeutel) – dies gilt auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen. Einweggeschirr und Einwegbesteck in Kantinen und Mensen sowie bei Veranstaltungen. Chlorabspaltende Reiniger sowie Spülkastenzusätze. Mikroplastik in Wasch- und Reinigungsmitteln. Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (z. B. „Gas-Heizpilze“, vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte). Haushaltsgeräte mit EU-Energielabel, soweit sie nicht mindestens mit der zweithöchsten verfügbaren EU-Energieeffizienzklasse ausgezeichnet sind. Leuchtmittel mit EU-Energielabel zur Innenbeleuchtung, soweit sie nicht mindestens mit der zweithöchsten verfügbaren EU-Energieeffizienzklasse ausgezeichnet sind. Holz und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Holz und Holzprodukte müssen nach FSC oder PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Holzschutzmittel, deren Wirkstoff/e nicht im Anhang V der Biozid-Verordnung (EU) Seite - 2 – Drucksache 312/2019 Nr. 528/2012 für die Produktart 8 (Holzschutzmittel) aufgenommen worden sind. Farbe auf Schwermetallbasis (Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen). Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden. Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen von nicht mineralischen Oberflächen, Korrosionsschutz, Dichtungen, Kleber und Versiegelungen, die einen VOC (volatile organic compounds/ flüchtige organische Verbindungen)-Gehalt über drei Prozent des eingebauten Produkts nach Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG aufweisen. Unbeschichtete und beschichtete Holzwerkstoffplatten, sofern deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum überschreitet. Pestizide für öffentliche Grün- und Freiflächen (mit Ausnahme für Sonderkulturen wie Rosengarten und Chrysanthemen). Mutter- /Oberboden und Blumenerde / Kultursubstrate mit torfhaltigen Bestandteilen. Ölheizungen BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 312/2019 Seite - 3 – Sachdarstellung: Beschaffung bei der Stadt Lahr – nachhaltig und sozial „Die öffentliche Hand kauft im Jahr für rund 300 Milliarden Euro ein – von Bleistiften bis zu Bussen für den öffentlichen Personennahverkehr. Diese erhebliche Nachfragemacht lässt sich bewusst nutzen, um Umweltbelastungen zu reduzieren, das Angebot umweltfreundlicher Produkte und Dienstleistungen zu verbessern oder die Markteinführung innovativer umweltfreundlicher Produkte gezielt zu unterstützen.“ Quelle: Umweltbundesamt, 2019 Dem öffentlichen Beschaffungswesen kommt eine Leitfunktion bei der Vermeidung und Verringerung von Umwelt- und Klimabelastungen zu. Öffentliche Einrichtungen, wie die Lahrer Stadtverwaltung, können und sollen bei der Beschaffungen einen Beitrag für den Umwelt- und Klimaschutz leisten, indem sie umwelt- und klimaverträgliche Erzeugnisse und Materialien sowie umwelt- und klimaschonende Verfahren bei der Erfüllung von Leistungen im Rahmen des geltenden Rechts bevorzugen. Mit der Beschaffung umwelt- und klimaverträglicher – im Vergleich zur Beschaffung herkömmlicher – Erzeugnisse und Leistungen können Ressourcen wie Energie, Wasser und Verbrauchsmaterialien eingespart und der Gefährdung der Gesundheit sowie der Umwelt und des Klimas vorgebeugt werden. Die öffentlichen Einrichtungen können und sollen damit zugleich zum Motor für Innovation in zahlreichen Produkt- und Dienstleistungsbereichen werden, indem sie die Nutzung von langlebigen, energieeffizienten Erzeugnissen fördern. Umwelt- und klimafreundliche Produkte zeichnen sich dadurch aus, dass sie gegenüber vergleichbaren, also demselben Gebrauchszweck dienenden Erzeugnissen über besondere Umwelt- und Klimavorteile verfügen. Das kann ein sparsamer Umgang mit Energie, Wasser und Verbrauchsmaterialien, eine lange Lebensdauer oder die erleichterte Wiederverwendung und -verwertung sein. Nicht zu vergessen sind indirekte Effekte. So bringen zum Beispiel emissionsarme Bürogeräte und umweltfreundliche Reinigungsverfahren Vorteile in punkto Mitarbeitergesundheit und Arbeitsschutz. Ein ebenso wichtiger Gesichtspunkt wie die Umweltverträglichkeit beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen ist die Beachtung der sogenannten Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Hinter dieser Bezeichnung verbirgt sich das Verbot von Kinderarbeit oder die Beseitigung ihrer schlimmsten Formen. Lieferanten müssen nachweisen oder schriftlich erklären, dass ihre Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit erzeugt wurden oder der Erzeuger ernsthafte Maßnahmen zum Ausstieg aus der Kinderarbeit bereits eingeleitet hat. Wird die umweltfreundliche und soziale Beschaffung richtig umgesetzt, ergibt sich ein dreifacher Effekt: Gute Produkte und Dienstleistungen zu einem akzeptablen Preis, langfristige Kosteneinsparungen und ein Plus für Umwelt und Klima und soziale Gerechtigkeit. Nachhaltigkeits-Kriterien Umweltfreundliche Beschaffung betrifft alle öffentlichen Stellen in Baden-Württemberg, denn diese müssen sich an die Vorgaben des Landesabfallgesetztes halten, unter anderen den „Pflichten der öffentlichen Hand“ in §2 (2): „Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die 1. aus Abfällen hergestellt sind, 2. mit ressourcenschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind, 3. aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, 4. sich durch besondere Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen, 5. im Vergleich zu anderen Produkten zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder Drucksache 312/2019 Seite - 4 – 6. sich in besonderem Maße zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung eignen, sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.“ In der Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung (AGA) der Stadt Lahr (verbindlich für alle Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Lahr und ihrer Eigenbetriebe) wurde dieser Ansatz aufgenommen im Punkt 10.1 (2) „Umwelt- und Klimaschutz“: „Erzeugnisse und Dienstleistungen, die bei der Herstellung, im Gebrauch und/oder der Entsorgung die geringsten Umweltbelastungen hervorrufen, sind, soweit wirtschaftlich vertretbar, zu bevorzugen.“ Konkretisiert werden diese Vorgaben in der „Dienstanweisung Vergabe“ unter 1.3.8 „Beachtung nachhaltiger und sozialer Kriterien“: „Im Rahmen der DA Vergabe ist unter den am Markt befindlichen und für den vorgesehenen Verwendungszweck gleichwertig geeigneten Erzeugnissen beziehungsweise Dienstleistungen das Angebot zu bevorzugen, das bei der Herstellung, im Gebrauch und/oder in der Entsorgung die geringsten Umweltbelastungen hervorruft.“ „Der unter Umständen höhere Preis ist für die Beschaffung kein Hindernis, sofern er unter Berücksichtigung des § 77 Gemeindeordnung als wirtschaftlich angesehen werden kann.“ Diese Regelung der Dienstanweisung Vergabe gilt für alle Ämter / Abteilungen / Stabsstellen, Schulen und Einrichtungen, für die im Haushalt der Stadt Mittel veranschlagt sind. Ferner findet sie Anwendung auf die Eigenbetriebe (Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr, Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr, Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr), den Abwasserverband Raumschaft Lahr sowie den Hospital- und Armenfonds (Stiftung und Eigenbetrieb). Die Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Beschaffung von Produkten und Leistungen betrifft Ausschreibungen und soll auch im direkten Einkauf berücksichtigt werden. Soziale Kriterien Auch die Beachtung sozialer Kriterien wird vom Bund, vom Land Baden-Württemberg und von den Kommunen schon seit einiger Zeit beachtet. Mit der Ratifizierung der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das „Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ und dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, Maßnahmen gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu ergreifen. Diese Verpflichtung gilt im Rahmen der Bundestreue auch für die deutschen Kommunen. Der Lahrer Gemeinderat hat mit seinem Beschluss am 24.07.2017 bestätigt (Drucksache 113/2017): „Bei der Beschaffung von Produkten und Leistungen werden weiterhin auch ökologische und soziale Kriterien beachtet. Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt sind, bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktive, zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der Kinderarbeit eingeleitet haben.“ Konkretisiert werden diese Vorgaben in der „Dienstanweisung Vergabe“ unter 1.3.8 „Beachtung nachhaltiger und sozialer Kriterien“: „Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt sind, bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktive, zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der Kinderarbeit eingeleitet haben. Dies gilt für folgende Warengruppen: Sportbekleidung, Sportartikel (z.B. Bälle, Schläger) Spielwaren Stoffe und Textilwaren (z.B. Vorhangstoffe, Teppiche) Drucksache 312/2019 Seite - 5 – Bekleidung (z.B. Arbeitsbekleidung, Uniformen, T-Shirts, Hemden, Hosen, Schuhe) Lederprodukte (z.B. Botentaschen, Schuhe) Natursteine (z.B. Grabsteine, Pflastersteine) Holzprodukte Agrarprodukte (z.B. Kakao, Tee, Kaffee, Orangensaft, Südfrüchte, Reis, Zucker, Blumen)“ Bisher gibt es nur in wenigen Produktbereichen Gütesiegel, die die Einhaltung der ILO-Standards garantieren. Bei der Ausschreibung oder sonstigen Beschaffung von „gefährdeten“ Produkten“ ist daher vom potentiellen Anbieter (Hersteller oder Verkäufer) zwingend ein entsprechender Nachweis auszufüllen. Die Umsetzung ist auch für gutwillige Unternehmen aufgrund der oft weit verzweigten Zulieferer und vieler Zwischenhandelsstufen schwierig. Dennoch ist in den vergangen Jahren einiges in Bewegung geraten; immer mehr Unternehmen erkennen ihre Verantwortung in diesem Bereich und bemühen sich ernsthaft um befriedigende Lösungen. Für viele Firmen wird die Unterzeichnung solcher Erklärungen und Nachweise inzwischen nicht mehr als Belastung, sondern auch als Wettbewerbsvorteil angesehen. Die Stadt Lahr unterstützt durch ihr Vergabewesen das Verhalten dieser Unternehmen. Gleichzeitig signalisiert sie anderen Unternehmen, die sich bisher noch nicht für die Produktionsbedingungen ihrer Waren interessieren, dass sie als Großverbraucher Produkte wünscht, die frei von ausbeuterischer Kinderarbeit sind, und regt damit entsprechende Aktivitäten in diesen Unternehmen an. Auch diese Regelung der Dienstanweisung Vergabe gilt für alle Ämter / Abteilungen / Stabsstellen, Schulen und Einrichtungen, für die im Haushalt der Stadt Mittel veranschlagt sind. Ferner findet sie Anwendung auf die Eigenbetriebe (Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr, Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr, Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr), den Abwasserverband Raumschaft Lahr sowie den Hospital- und Armenfonds (Stiftung und Eigenbetrieb). Die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Beschaffung von Produkten und Leistungen betrifft Ausschreibungen und soll auch im direkten Einkauf berücksichtigt werden. Lahrer Beschlüsse zur Beschaffung Schon seit 1986 gibt es bei der Stadt Lahr die Anordnung, dass bei Beschaffungen und Baumaßnahmen Produkte mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ beschafft werden sollen. Im Laufe der Zeit kamen weitere Regelungen hinzu, zum Beispiel: „Vermeidung von Tropenholz im kommunalen Bereich“ (1993, Beitritt zum Klimabündnis) „Die Verwendung von PVC-haltigen Produkten soll grundsätzlich vermieden werden.“ (1999, GR) „Aus Gründen der Vorsorge und Vorbildfunktion schließt die Stadt Lahr die Verwendung gentechnisch veränderter Lebensmittel in gemeindeeigenen Einrichtungen aus.“ (2006, GR) „Bitte beachten Sie, dass aus Umweltschutzgründen zukünftig der gesamte Briefverkehr der Stadtverwaltung auf umweltfreundlichem Recycling-Papier gedruckt wird. Dazu zählen Kopien und Druckerzeugnisse des internen und externen Briefverkehrs.“ (2007, Oberbürgermeister) „Bezug von 100% qualifizierten Ökostrom für alle kommunalen Gebäude.“ (09.2012, GR) „Bei allen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse, sowie in den Büros der Dezernenten wird (weiterhin) fair gehandelter Kaffee und (neu) ein weiteres Produkt (z.B. Tee) aus fairem Handel verwendet.“ (24.07.2017, GR) „Das Gremium beschließt, dass die Stadt Lahr bei der Beschaffung (Miete / Leasing / Kauf) von Dienstfahrzeugen für die hauptsächlich innerstädtische Nutzung grundsätzlich E-Fahrzeuge beschafft, auch im Fall von einzelwirtschaftlichen Nachteilen.“ (23.07.2018, GR) „Das Gremium beschließt, dass die Stadt Lahr bei der Beschaffung (Miete / Leasing / Kauf) von Dienstfahrzeugen für den restlichen Bedarf die Auswahl in der CO2-Effizenzklasse B oder besser laut PkwEnVKV erfolgt.“ (23.07.2018, GR) Drucksache 312/2019 Seite - 6 – „Das Gremium beschließt, dass die Stadt Lahr ab 2019 generell Recyclingpapier (aus 100 % Altpapier) für intern und extern erstellte Druckerzeugnisse (z.B. Berichte, Broschüren, Flyer) nutzt.“ (23.07.2018, GR) „Das Gremium beschließt, dass die Stadt Lahr bei den gemeindeeigenen Einrichtungen, die eine Verpflegung anbieten (z.B. Spital, Schulen, Kindergärten u.a.), mindestens eine Komponente (z.B. Fleisch, Fisch, Kartoffeln, Reis, Nudeln, Gemüse, Salat) in Bioqualität sowie eine Fairtrade-Komponente (z.B. Kakao, Tee, Gewürze) anbietet.“ (23.07.2018, GR) „Die Verwaltungsspitze beschließt, dass die Stadt Lahr anspruchsvolle Vorgaben für Energieeffizienz und Klimaschutz für ÖPNV-Fahrzeuge im Leistungsauftrag festsetzt.“ (08.09.2019) Diese vorstehende Liste soll ergänzt werden. Die Beschaffung folgender Produkte oder Produktbestandteile und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen unter Verwendung folgender Produkte oder Produktbestandteile ist (auch bei Direktaufträgen) unzulässig: Geräte zur Zubereitung von Heißgetränken, in denen Portionsverpackungen zum Einsatz kommen. Getränkeautomaten ohne Mehrwegbecher-Funktion. Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folien-Standbeutel) – dies gilt auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen. Einweggeschirr und Einwegbesteck in Kantinen und Mensen sowie bei Veranstaltungen. Chlorabspaltende Reiniger sowie Spülkastenzusätze. Mikroplastik in Wasch- und Reinigungsmitteln. Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (z. B. „Gas-Heizpilze“, vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte). Haushaltsgeräte mit EU-Energielabel, soweit sie nicht mindestens mit der zweithöchsten verfügbaren EU-Energieeffizienzklasse ausgezeichnet sind. Leuchtmittel mit EU-Energielabel zur Innenbeleuchtung, soweit sie nicht mindestens mit der zweithöchsten verfügbaren EU-Energieeffizienzklasse ausgezeichnet sind. Holz und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Holz und Holzprodukte müssen nach FSC oder PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Holzschutzmittel, deren Wirkstoff/e nicht im Anhang V der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 8 (Holzschutzmittel) aufgenommen worden sind. Farbe auf Schwermetallbasis (Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen). Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden. Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen von nicht mineralischen Oberflächen, Korrosionsschutz, Dichtungen, Kleber und Versiegelungen, die einen VOC (volatile organic compounds/ flüchtige organische Verbindungen)-Gehalt über drei Prozent des eingebauten Produkts nach DecopaintRichtlinie 2004/42/EG aufweisen. Unbeschichtete und beschichtete Holzwerkstoffplatten, sofern deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum überschreitet. Pestizide für öffentliche Grün- und Freiflächen (mit Ausnahme für Sonderkulturen wie Rosengarten und Chrysanthemen). Mutter- /Oberboden und Blumenerde / Kultursubstrate mit torfhaltigen Bestandteilen. Ölheizungen Seite - 7 – Drucksache 312/2019 Die fortgesetzte Berücksichtigung von Nachhaltigkeits- und sozialen Kriterien bei der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen und die Ergänzung der Beschaffungsregelungen sind ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung und Erreichung der vom Gemeinderat beschlossenen Ziele des Integrierten Klimaschutzkonzeptes 2012, des Energie und Klima – Arbeitsprogramms 2018-2022, der 2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung und dem Klimaschutzpakt mit dem Land Baden-Württemberg. Tilman Petters Bürgermeister Manfred Kaiser Leiter der Stabsstelle Umwelt Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.