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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 302
Vogt

Datum: 20.08.2019 Az.: 108.50

Drucksache Nr.: 220/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

16.09.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

30.09.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

201

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald.

Anlage(n):
Anlage 1 Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt
Lahr
Anlage 2 Gegenüberstellung bisherige und zukünftige Fassung der Satzung
Anlage 3 Gebührenkalkulation

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 220/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Die geltende Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr
stammt aus dem Jahr 2008.
2013 wurde mit dem Bezug der Obdachlosenunterkunft in der Biermannstraße eine Neukalkulation der Gebühren vorgenommen, diese wurden über eine Änderungssatzung zur Anwendung gebracht.
Aktuell stehen nun die Kaiserstraße 85 und die geplanten Unterkünfte in der Rainer-HaungsStraße 33 zum Bezug an, deshalb waren auch für diese Wohneinheiten Gebühren zu ermitteln.
Gleichzeitig wurden die Gebühren für die Biermannstraße 3 und die Flugplatzstraße 101
ebenfalls überprüft.
Der Gebührenkalkulation für die einzelnen Unterkünfte liegen alle der Stadt Lahr anfallenden
Kosten (z. B. Miete Gebäude, Erwerb Container, Verwaltungsaufwand, soziale Betreuung,…)
zugrunde. Zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühren wurden diese Kosten auf die einzelnen Wohneinheiten umgelegt.
Das kommunale Abgabenrecht gibt vor, dass die Höhe der Benutzungsgebühren für die Unterbringung in einer gemeindlichen Unterkunft durch eine Kalkulation zu ermitteln und zu belegen ist. Gleichzeitig können die entstehenden Kosten nicht zu 100 % an die Benutzer/innen
weitergegeben werden, da dies zu einem Ungleichgewicht zwischen der Leistung und der zu
entrichtenden Gebühr und somit zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen würde.
Hinzu kommt, dass die Stadt Lahr in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörde zur Bereitstellung
von Unterkünften für obdachlose Personen verpflichtet ist.
Die Gebührenkalkulation kann der Anlage 3 entnommen werden.
Es wird vorgeschlagen, die Kosten für die Unterbringung in einer städtischen Unterkunft jeweils zu ca. 50 % auf die Benutzer/innen umzulegen. Bei der Stadt Lahr verbleibt somit ein
weiterer Anteil dieser Kosten von ebenfalls ca. 50 %.
Die Unterkunft in der Rainer-Haungs-Straße 33 stellt aufgrund der geringen Abschreibungsdauer ein Ausnahmefall dar. Hier würde der Kostendeckungsgrad lediglich bei 6 % liegen.
Für die einzelnen Unterkünfte wird künftig folgende monatliche Gebührenhöhe vorgeschlagen:
Flugplatzstraße 101:
je Wohnraum à 22,38 qm: 280,- Euro (bislang 220,- Euro)
je Wohnraum à 27,39 qm: 340,- Euro (bislang 250,- Euro)

Biermannstraße 3:
je Wohnraum à 13 qm: 300,- Euro (bislang 250,- Euro)

Drucksache 220/2019

Seite - 3 -

Rainer-Haungs-Straße 33:
je Wohnraum: 250,- Euro

Kaiserstraße 85:
Wohnung 1 (1 Zimmer im EG, 23,91 qm):
Wohnung 2 (3 Zimmer im EG, 57,65 qm):
Wohnung 3 (2 Zimmer im EG, 41,47 qm):
Wohnung 4 (2 Zimmer im EG, 40,47 qm):
Wohnung 5 (1 Zimmer im OG, 39,19 qm):
Wohnung 6 (3 Zimmer im OG, 67,09 qm):
Wohnung 7 (1 Zimmer im OG, 33,08 qm):
Wohnung 8 (2 Zimmer im OG, 46,20 qm):
Wohnung 9 (1 Zimmer im 2. OG, 39,58 qm):
Wohnung 10 (3 Zimmer im 2. OG, 67,96 qm):
Wohnung 11 (1 Zimmer im 2. OG, 32,33 qm):
Wohnung 12 (2 Zimmer im 2. OG, 46,28 qm):
Wohnung 13 (1 Zimmer im DG, 35,52 qm):
Wohnung 14 (2 Zimmer im DG, 43,03 qm):
Wohnung 15 (2 Zimmer im DG, 47,14 qm):
Wohnung 16 (2 Zimmer im DG, 43,34 qm)

190,- Euro zzgl. Nebenkosten
460,- Euro zzgl. Nebenkosten
330,- Euro zzgl. Nebenkosten
325,- Euro zzgl. Nebenkosten
315,- Euro zzgl. Nebenkosten
535,- Euro zzgl. Nebenkosten
265, -Euro zzgl. Nebenkosten
370,- Euro zzgl. Nebenkosten
315,- Euro zzgl. Nebenkosten
545,- Euro zzgl. Nebenkosten
260,- Euro zzgl. Nebenkosten
370,- Euro zzgl. Nebenkosten
285,- Euro zzgl. Nebenkosten
345,- Euro zzgl. Nebenkosten
375,- Euro zzgl. Nebenkosten
345,- Euro zzgl. Nebenkosten

Bei der vorgeschlagenen Gebührenhöhe wurden die Erstattungssätze der Kommunalen Arbeitsförderung berücksichtigt, gleichzeitig wurde auch darauf geachtet, dass die Gebühr in
angemessener Relation zu der bewohnten Fläche und ebenso zu dem Standard der jeweiligen Unterkunft steht.
Im Zusammenhang mit der Neukalkulation der Benutzungsgebühren wurde auch die Satzung
insgesamt überarbeitet.
Der Entwurf der neuen Satzung kann der Anlage 1 entnommen werden, die vorgeschlagenen
Änderungen sind in einer Synopse in Anlage 2 dargestellt.
Es wird empfohlen, der Neufassung der Satzung inklusive der neu kalkulierten Benutzungsgebühren zuzustimmen.

Guido Schöneboom
Lucia Vogt

Mats Tilebein