Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald)
Vorlage: Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald
30. September 2019
Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald)
Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 2 Gegenüberstellung bisherige und zukünftige Fassung der Satzung)
Beschlussvorlage (Anlage 3 Gebührenkalkulation)
30. September 2019
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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald)
Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr)Beschlussvorlage (Anlage 2 Gegenüberstellung bisherige und zukünftige Fassung der Satzung)Beschlussvorlage (Anlage 3 Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage Amt: 302 Vogt Datum: 20.08.2019 Az.: 108.50 Drucksache Nr.: 220/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 16.09.2019 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 30.09.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 201 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald. Anlage(n): Anlage 1 Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr Anlage 2 Gegenüberstellung bisherige und zukünftige Fassung der Satzung Anlage 3 Gebührenkalkulation BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 220/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Die geltende Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr stammt aus dem Jahr 2008. 2013 wurde mit dem Bezug der Obdachlosenunterkunft in der Biermannstraße eine Neukalkulation der Gebühren vorgenommen, diese wurden über eine Änderungssatzung zur Anwendung gebracht. Aktuell stehen nun die Kaiserstraße 85 und die geplanten Unterkünfte in der Rainer-HaungsStraße 33 zum Bezug an, deshalb waren auch für diese Wohneinheiten Gebühren zu ermitteln. Gleichzeitig wurden die Gebühren für die Biermannstraße 3 und die Flugplatzstraße 101 ebenfalls überprüft. Der Gebührenkalkulation für die einzelnen Unterkünfte liegen alle der Stadt Lahr anfallenden Kosten (z. B. Miete Gebäude, Erwerb Container, Verwaltungsaufwand, soziale Betreuung,…) zugrunde. Zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühren wurden diese Kosten auf die einzelnen Wohneinheiten umgelegt. Das kommunale Abgabenrecht gibt vor, dass die Höhe der Benutzungsgebühren für die Unterbringung in einer gemeindlichen Unterkunft durch eine Kalkulation zu ermitteln und zu belegen ist. Gleichzeitig können die entstehenden Kosten nicht zu 100 % an die Benutzer/innen weitergegeben werden, da dies zu einem Ungleichgewicht zwischen der Leistung und der zu entrichtenden Gebühr und somit zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen würde. Hinzu kommt, dass die Stadt Lahr in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörde zur Bereitstellung von Unterkünften für obdachlose Personen verpflichtet ist. Die Gebührenkalkulation kann der Anlage 3 entnommen werden. Es wird vorgeschlagen, die Kosten für die Unterbringung in einer städtischen Unterkunft jeweils zu ca. 50 % auf die Benutzer/innen umzulegen. Bei der Stadt Lahr verbleibt somit ein weiterer Anteil dieser Kosten von ebenfalls ca. 50 %. Die Unterkunft in der Rainer-Haungs-Straße 33 stellt aufgrund der geringen Abschreibungsdauer ein Ausnahmefall dar. Hier würde der Kostendeckungsgrad lediglich bei 6 % liegen. Für die einzelnen Unterkünfte wird künftig folgende monatliche Gebührenhöhe vorgeschlagen: Flugplatzstraße 101: je Wohnraum à 22,38 qm: 280,- Euro (bislang 220,- Euro) je Wohnraum à 27,39 qm: 340,- Euro (bislang 250,- Euro) Biermannstraße 3: je Wohnraum à 13 qm: 300,- Euro (bislang 250,- Euro) Drucksache 220/2019 Seite - 3 - Rainer-Haungs-Straße 33: je Wohnraum: 250,- Euro Kaiserstraße 85: Wohnung 1 (1 Zimmer im EG, 23,91 qm): Wohnung 2 (3 Zimmer im EG, 57,65 qm): Wohnung 3 (2 Zimmer im EG, 41,47 qm): Wohnung 4 (2 Zimmer im EG, 40,47 qm): Wohnung 5 (1 Zimmer im OG, 39,19 qm): Wohnung 6 (3 Zimmer im OG, 67,09 qm): Wohnung 7 (1 Zimmer im OG, 33,08 qm): Wohnung 8 (2 Zimmer im OG, 46,20 qm): Wohnung 9 (1 Zimmer im 2. OG, 39,58 qm): Wohnung 10 (3 Zimmer im 2. OG, 67,96 qm): Wohnung 11 (1 Zimmer im 2. OG, 32,33 qm): Wohnung 12 (2 Zimmer im 2. OG, 46,28 qm): Wohnung 13 (1 Zimmer im DG, 35,52 qm): Wohnung 14 (2 Zimmer im DG, 43,03 qm): Wohnung 15 (2 Zimmer im DG, 47,14 qm): Wohnung 16 (2 Zimmer im DG, 43,34 qm) 190,- Euro zzgl. Nebenkosten 460,- Euro zzgl. Nebenkosten 330,- Euro zzgl. Nebenkosten 325,- Euro zzgl. Nebenkosten 315,- Euro zzgl. Nebenkosten 535,- Euro zzgl. Nebenkosten 265, -Euro zzgl. Nebenkosten 370,- Euro zzgl. Nebenkosten 315,- Euro zzgl. Nebenkosten 545,- Euro zzgl. Nebenkosten 260,- Euro zzgl. Nebenkosten 370,- Euro zzgl. Nebenkosten 285,- Euro zzgl. Nebenkosten 345,- Euro zzgl. Nebenkosten 375,- Euro zzgl. Nebenkosten 345,- Euro zzgl. Nebenkosten Bei der vorgeschlagenen Gebührenhöhe wurden die Erstattungssätze der Kommunalen Arbeitsförderung berücksichtigt, gleichzeitig wurde auch darauf geachtet, dass die Gebühr in angemessener Relation zu der bewohnten Fläche und ebenso zu dem Standard der jeweiligen Unterkunft steht. Im Zusammenhang mit der Neukalkulation der Benutzungsgebühren wurde auch die Satzung insgesamt überarbeitet. Der Entwurf der neuen Satzung kann der Anlage 1 entnommen werden, die vorgeschlagenen Änderungen sind in einer Synopse in Anlage 2 dargestellt. Es wird empfohlen, der Neufassung der Satzung inklusive der neu kalkulierten Benutzungsgebühren zuzustimmen. Guido Schöneboom Lucia Vogt Mats Tilebein