Beschlussvorlage (Anlage 2 Gegenüberstellung bisherige und zukünftige Fassung der Satzung)
Vorlage: Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald
30. September 2019
Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald)
Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 2 Gegenüberstellung bisherige und zukünftige Fassung der Satzung)
Beschlussvorlage (Anlage 3 Gebührenkalkulation)
30. September 2019
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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald)
Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr)Beschlussvorlage (Anlage 2 Gegenüberstellung bisherige und zukünftige Fassung der Satzung)Beschlussvorlage (Anlage 3 Gebührenkalkulation)
Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: Seite 1 von 15 SATZUNG SATZUNG über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosenunterkünfte) über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte) Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20) und der §§ 2 und 13 Abs. 1 des Kommunalabgaben-gesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBL. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald folgende Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.2019 (GBl. S. 161) und der §§ 2 und 13 Abs. 1 des Kommunalabgaben-gesetzes für BadenWürttemberg vom 07.11.2017 (GBL. S. 592, 593) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald folgende SATZUNG SATZUNG beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosenunterkünfte §1 Rechtsform und Anwendungsbereich beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte §1 Rechtsform und Anwendungsbereich (1) (1) Die Stadt Lahr betreibt Obdachlosen- Die Stadt Lahr betreibt die Obdachlosen- und unterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Flüchtlingsunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen einschließlich ihrer Familienangehörigen von der Stadt Lahr bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen einschließlich ihrer Familienangehörigen von der Stadt Lahr bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Obdachlose im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die wohnungslos und erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen. (3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach dem Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (FlüAG) vom 11.03.2004 in der jeweils gültigen Fassung von der Stadt Lahr bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: Seite 2 von 15 (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der in der Regel vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. (5) Die Aufnahme in kommunalen Unterkünften hat ausschließlich Überbrückungscharakter, die nutzungsberechtigten Personen sind verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um eigenständig eine Wohnung zu gewinnen. II. Allgemeine Vorschriften II. Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte §2 Zulassung zu den Einrichtungen und Benutzungsverhältnis §2 Zulassung zu den Einrichtungen und Benutzungsverhältnis (1) (1) Die Zulassung zu den Einrichtungen richtet Die Zulassung zu den Einrichtungen richtet sich sich nach § 10 Abs. 2 der Gemeindeord- nach § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung. nung. (2) Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. (2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Räume können zur gemeinsamen Benutzung zugewiesen werden. (3) Obdachlose, die eine Unterkunft benutzen, können jederzeit aus sachlichen Gründen in eine andere Unterkunft im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung umgesetzt werden. (3) Obdachlose und Flüchtlinge, die eine Unterkunft benutzen, können jederzeit aus sachlichen Gründen in eine andere Unterkunft im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 der Satzung umgesetzt werden. (4) Das Benutzungsverhältnis rechtlich. ist öffentlich- Anlage 2 Bisherige Version: §3 Beginn und Ende der Nutzung Zukünftige Version: Seite 3 von 15 §3 Beginn und Ende der Nutzung (1) (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem ZeitZeitpunkt der Einweisung in die Unterkunft. punkt der Einweisung in die Unterkunft. (2) Das Benutzungsverhältnis endet mit der Räumung; der Räumung steht insbesondere gleich wenn der Eingewiesene keinen Gebrauch vom Raum macht. (2) Das Benutzungsverhältnis endet mit der Räumung; der Räumung steht insbesondere gleich, wenn der oder die Eingewiesene keinen Gebrauch vom Raum macht. §4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht §4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn des Benutzungsverhältnisses übernommen worden sind. Die Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist hierbei zu berücksichtigen. (2) Der/Die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn des Benutzungsverhältnisses übernommen worden sind. Die Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist hierbei zu berücksichtigen. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden an oder in den Räumen der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der/Die Benutzer/in ist verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden an oder in den Räumen der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Dem Benutzer der Unterkunft ist verboten: a) in die Unterkunft einen Dritten aufzunehmen; b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen; c) ein Tier in der Unterkunft zu halten; d) in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener ParkEinstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abzustellen; (4) Der/Die Benutzer/in bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn er/sie a) in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich eine/n Dritte/n aufnehmen will, b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will, c) ein Schild (ausgenommen üblicher Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: Seite 4 von 15 e) Installationen oder bauliche Veränderungen in oder an der Unterkunft vorzunehmen; f) Nachschlüssel der Einrichtung oder des benutzten Raumes fertigen zu lassen. Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, d) ein Tier in der Unterkunft halten will, e) in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will oder f) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. g) Nachschlüssel der Einrichtung oder des benutzten Raumes fertigen lassen will. (5) In Ausnahmefällen kann die Stadt Verbote nach Abs. 4 aufheben. Die Zustimmung wird grundsätzlich nur für den Einzelfall und nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, übernimmt und die Stadt von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt. (5) Die Zustimmung wird nur in besonderen Ausnahmefällen und nur dann erteilt, wenn der/die Benutzer/in eine Erklärung abgibt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besondere Benutzung nach Absatz 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt Lahr insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Dritte belästigt oder die Unterkunft oder das Grundstück beeinträchtigt werden. (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Dritte belästigt oder die Unterkunft oder das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Werden vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt bauliche oder sonstige Veränderungen vorgenommen, können diese auf Kosten des Benutzers beseitigt und der frühere Zustand wieder hergestellt werden. Die Kosten werden gegenüber dem Benutzer durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. (8) Werden vom/von der Benutzer/in ohne Zustimmung der Stadt bauliche oder sonstige Veränderungen vorgenommen, können diese auf Kosten des/der Benutzers/in beseitigt und der frühere Zustand wieder hergestellt werden. Die Kosten werden gegenüber dem/der Benutzer/in durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. (9) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Einrichtungszweck sicherzustellen. (9) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Einrichtungszweck sicherzustellen. Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: Seite 5 von 15 (10) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen nach rechtzeitiger Ankündigung zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer der Einrichtung auf dessen Verlagen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. (10) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen nach rechtzeitiger Ankündigung zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem/der Benutzer/in der Einrichtung auf dessen Verlagen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. §5 Instandhaltung der Unterkünfte §5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Räume zu sorgen. (1) Der/Die Benutzer/in verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Räume zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks erforderlich, so hat der/die Benutzer/in dies der Stadt Lahr unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen. Die Kosten werden gegenüber dem Benutzer durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. (3) Der/die Benutzer/in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/die Benutzer/in auch für das Verschulden von Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Benutzer/in haftet, kann die Stadt auf Kosten des/der Benutzers/Benutzerin beseitigen lassen. Die Kosten werden gegenüber dem/der Benutzer/in durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. (4) Die Stadt Lahr wird die Obdachlosenunterkünfte in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen. (4) Die Stadt Lahr wird die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der/Die Benutzer/in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen. Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: §6 Räum- und Streupflicht Seite 6 von 15 §6 Räum- und Streupflicht Die Räum- und Streupflicht kann auf Benut- Die Räum- und Streupflicht kann auf Benutzer der Obdachloseneinrichtung übertragen zer/innen der Obdachlosen- und Flüchtlingseinwerden. richtung übertragen werden. §7 Hausordnungen / Hausrecht §7 Hausordnungen / Hausrecht (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (1) Die Benutzer/innen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften gilt die von der Stadt erlassene besondere Hausordnung sowie die Brandschutzordnung, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt wird. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften gilt die Hausordnung (Abs. 5) sowie die von der Stadt erlassene Brandschutzordnung, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und –räume bestimmt wird. (3) Die Beauftragten der Stadt und die Hausmeister der Obdachlosenunterkünfte üben das Hausrecht aus. (3) Die Beauftragten der Stadt und die Hausmeister der Obdachlosenunterkünfte üben das Hausrecht aus. (4) Die Stadt kann die Benutzung von Gegenständen, die allen Bewohnern/Bewohnerinnen gemeinsam zur Verfügung stehen, durch einen besonderen Benutzungsplan regeln. (5) Die folgenden Regeln der Hausordnung sind von allen Bewohnern/Bewohnerinnen zu beachten: Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung werden innerhalb der Unterkünfte folgende Handlungen untersagt: a) b) c) der Umgang mit offenem Feuer sowie das Lagern brennbarer Stoffe und Flüssigkeiten, das Aufstellen und die Benutzung elektrischer Geräte in den Wohnräumen (Herde, Kochplatten, Toaster, Fritteusen, Heizgeräte u. ä.) in der Biermannstraße 3 und in der Rainer-Haungs-Straße 33 sowie die Benutzung defekter / unfachmännisch reparierter Elektrogerät in allen Unterkünften, das Abstellen von Fahrzeugen / Fahrrädern / Gegenständen aller Art an nicht dafür bestimmten Stellen, insbesondere Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: d) e) Seite 7 von 15 in als Fluchtwege dienende Flächen, die Verunreinigung des Unterkunftsbereiches, Drogen- und übermäßiger Alkoholkonsum, Rauchen. Neben den o.g. Verboten gelten folgende Verhaltensregeln: f) g) h) i) j) k) l) m) n) Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet, auf die übrigen Mitbenutzer/innen und die Nachbarn/Nachbarinnen die gebührende Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was das Zusammenleben stören kann. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr ist störender Lärm, insbesondere in den gemeinschaftlich benutzten Räumen, in den Treppenhäusern und auf den Fluren untersagt. Fernseh-/Radio- und sonstige Musikgeräte dürfen nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden. Zimmertüren sind geschlossen zu halten. Die Benutzung dieser Geräte im Freien darf die übrigen Hausbewohner/innen nicht stören. Das Abstellen von Sperrmüll, defekten Altgeräten oder sonstigem Müll ist nur an den entsprechend ausgewiesenen Plätzen zulässig. Nach Benutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Bad, WC) sind diese in sauberem Zustand zu verlassen. Privates Geschirr und Lebensmittel sind in den jeweiligen Wohnräumen zu lagern. Anfallender Hausmüll ist zur Vermeidung von Ungezieferbefall täglich aus den Wohnund Gemeinschaftsräumen zu entsorgen. Abfälle sind nicht in Toiletten, Waschbecken und Spülen zu entsorgen (Abflussverstopfungen). Das Auftreten von ansteckenden Krankheiten und von Ungeziefer ist unverzüglich den städtischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zu melden. Die in der Brandschutzordnung aufgeführten Verhaltensregeln sind strikt zu beachten. Der Zutritt zu den zugewiesenen Wohnräumen muss (für den Gefahrenfall) gewährleistet sein. Schließzylinder dürfen nicht ausgewechselt werden. Zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist die Eingangstüre geschlossen zu halten. Der Hausschlüssel darf hausfremden Perso- Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: Seite 8 von 15 nen nicht überlassen werden. Bei Verlust von Haus- und Wohnungsschlüssel ist die Stadt zur Vermeidung einer missbräuchlichen Benutzung berechtigt, die Schlösser auf Kosten des-/derjenigen Benutzer/in austauschen zu lassen, welche/r den/die Schlüssel verloren hat. Nicht eingewiesene Personen dürfen sich in dieser Zeit nicht im Gebäude aufhalten. Den Anweisungen städtischer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder von dort beauftragter Personen ist Folge zu leisten. §8 Rückgabe der Unterkunft §8 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft und das überlassene Zubehör sauber zurückzugeben. Der ursprüngliche Zustand des Raumes muss nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses wieder hergestellt werden. (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Benutzer/in die Unterkunft und das überlassene Zubehör vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Der ursprüngliche Zustand des Raumes muss nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses wieder hergestellt werden. (2) Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer mit Zustimmung der Stadt selbst besorgten Schlüssel, sind den Beauftragten der Stadt zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Alle Schlüssel, auch die vom/von der Benutzer/in mit Zustimmung der Stadt selbst besorgten Schlüssel, sind den Beauftragten der Stadt zu übergeben. Der/Die Benutzer/in haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem/einer Benutzungsnachfolger/in aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. §9 Haftung und Haftungsausschluss §9 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (1) Die Benutzer/innen haften vorbehaltlich spezieller Regelungen dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere für die Schäden, welche durch unsachgemäße Nutzung entstanden sind. (2) Die Haftung der Stadt und ihrer Beauftragten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft und deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. (2) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem Verhältnis als Gesamtschuldner/innen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Gesamtschuldner/innen für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft leben. Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: Seite 9 von 15 (3) Die Haftung der Stadt und ihrer Beauftragten gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und Besuchern/Besucherinnen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer/innen einer Unterkunft und deren Besucher/innen selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. § 10 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine vollziehbare Räumungs- oder Umsetzungsverfügung ergangen ist, so kann die Räumung oder Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach den Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte § 10 Verwaltungszwang Räumt ein/e Benutzer/in seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine vollziehbare Räumungs- oder Umsetzungsverfügung ergangen ist, so kann die Räumung oder Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach den Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses. III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte § 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner § 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner/in (1) Für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften im Sinne von § 1 dieser Satzung werden Gebühren erhoben. (1) Für die Benutzung der Räumlichkeiten von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Mehrere als Gemeinschaft eingewiesene Personen haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenschuldner/innen sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Mehrere als Gemeinschaft eingewiesene Personen haften als Gesamtschuldner/innen. § 12 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Die Benutzungsgebühr wird für jede Unterkunft getrennt ermittelt. Bemessungsgrundlage ist der zugewiesene Unterbringungsraum. § 12 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Die Benutzungsgebühr wird für jede Unterkunft getrennt ermittelt. Bemessungsgrundlage ist der zugewiesene Unterbringungsraum. Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: Seite 10 von 15 (2) (2) Für die einzelnen Obdachloseneinrichtungen Für die einzelnen Obdachloseneinrichtungen gelten folgende Gebührenhöhen: gelten folgende Gebührenhöhen: a) Flugplatzstraße 101 je Wohnraum à 22,38 qm 220,- Euro je Wohnraum à 27,39 qm 250,- Euro b) Biermannstraße 3 je Wohnraum 250,-- Euro a) Flugplatzstraße 101: je Wohnraum à 22,38 m² je Wohnraum à 27,39 m² 280,- Euro 340,- Euro b) Biermannstraße 3: je Wohnraum à 13 m² 300,- Euro c) Rainer-Haungs-Straße 33: je Wohnraum à 10 m² 250,- Euro d) Kaiserstraße 85: Wohneinheit Nr. 01 23,91 m², EG 190,- Euro Wohneinheit Nr. 02 57,65 m², EG 460,- Euro Wohneinheit Nr. 03 41,47 m², EG 330,- Euro Wohneinheit Nr. 04 40,47 m², EG 325,- Euro Wohneinheit Nr. 05 39,19 m², 1. OG 315,- Euro Wohneinheit Nr. 06 67,09 m², 1. OG 535,- Euro Wohneinheit Nr. 07 33,08 m², 1. OG 265,- Euro Wohneinheit Nr. 08 46,20 m², 1. OG 370,- Euro Wohneinheit Nr. 09 39,58 m², 2. OG 315,- Euro Wohneinheit Nr. 10 67,96 m², 2. OG 545,- Euro Wohneinheit Nr. 11 32,33 m², 2. OG 260,- Euro Wohneinheit Nr. 12 46,28 m², 2. OG 370,- Euro Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: Wohneinheit Nr. 13 35,52 m², DG 285,- Euro Wohneinheit Nr. 14 43,03 m², DG 345,- Euro Wohneinheit Nr. 15 47,14 m², DG 375,- Euro Wohneinheit Nr. 16 43,34 m², DG 345,- Euro Seite 11 von 15 Zusätzlich zur o. g. Nutzungsgebühr werden die Nebenkosten verbrauchsabhängig geltend gemacht. Hierfür wird eine monatliche Vorauszahlungspauschale erhoben. Die detaillierte Nebenkostenabrechnung erfolgt jeweils zum Jahresende und/oder nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses. (3) Für einzelnen angemieteten Wohnraum werden die tatsächlich entstehenden Kosten (Mietkosten zzgl. Nebenkosten sowie zzgl. möglicher weiterer entstehender Kosten) geltend gemacht. § 57 des Polizeigesetzes für BadenWürttemberg bleibt hierbei unberührt. § 13 Entstehung und Erhebung der Gebührenschuld (3) Für sonstigen angemieteten Wohnraum werden die tatsächlich entstehenden Kosten (Mietkosten zzgl. Nebenkosten sowie zzgl. möglicher weiterer entstehender Kosten) geltend gemacht. § 57 des Polizeigesetzes für BadenWürttemberg bleibt hierbei unberührt. § 13 Entstehung und Erhebung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Einweisung und endet mit dem Tag der (1) Räumung. Der Tag der Räumung ist gebüh- Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der renpflichtig. Einweisung und endet mit dem Tag der Räumung. Der Tag der Räumung ist gebührenpflich(2) tig. Die Benutzungsgebühr wird als Tages- und Monatsgebühr erhoben. Bei Einweisung o- (2) der Räumung während eines laufenden Mo- Die Benutzungsgebühr wird als Tages- und Monats werden die Gebühren anteilmäßig be- natsgebühr erhoben. Volle Kalendermonate des rechnet. Benutzungsverhältnisses werden mit 30 Tagen berechnet. Bei Einweisung oder Räumung während eines laufenden Monats werden die Gebühren anteilmäßig berechnet. Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: Seite 12 von 15 § 14 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Bescheid geltend gemacht. Sie wird am dritten Werktag eines Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig. Im Falle der anteilmäßigen Gebührenberechnung wird nach § 13 Abs. 2 mit dem Einzug fällig. (2) Die vorübergehende Nichtbenutzung zugewiesener Räume entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren vollständig zu entrichten. § 14 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr sowie die Nebenkosten werden durch Bescheid geltend gemacht. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig. (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefallenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1. Bei der Berechnung wird grundsätzlich von 30 Kalendertagen ausgegangen. (3) Die vorübergehende Nichtbenutzung zugewiesener Räume entbindet den/die Benutzer/in nicht von der Verpflichtung, die Gebühren vollständig zu entrichten. IV. Ordnungswidrigkeiten § 15 Ordnungswidrigkeiten Nach § 142 Absatz 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt: 1. entgegen § 4 Absatz 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt; 2. entgegen § 4 Absatz 2 die zugewiesene Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt oder instand hält; 3. entgegen § 4 Absatz 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt; 4. entgegen § 4 Absatz 4 a) Dritte in die Unterkunft aufnimmt; 5. entgegen § 4 Absatz 4 b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt; 6. entgegen § 4 Absatz 4 c) Schilder anbringt oder Gegenstände aufstellt; 7. entgegen § 4 Absatz 4 d) Tiere in der Unterkunft hält; Anlage 2 Bisherige Version: Zukünftige Version: Seite 13 von 15 8. entgegen § 4 Absatz 4 e) Kraftfahrzeuge abstellt; 9. entgegen § 4 Absatz 4 f) Veränderungen in der Unterkunft vornimmt; 10. entgegen § 4 Absatz 10 den Beauftragten der Großen Kreisstadt Lahr den Zutritt verwehrt; 11. entgegen § 7 die Regelungen der Hausordnung nicht einhält; 12. entgegen § 8 Absatz 2 die Schlüssel nicht ordnungsgemäß übergibt. V. Schlussvorschriften §15 Außerkrafttreten von Satzungen V. Schlussvorschriften §16 Außerkrafttreten von Satzungen Die Satzung über die Benutzung von Asylbewerberunterkünften und Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr vom 05.02.1996 Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr vom 01.08.2008 wird aufgehoben. und die Änderungssatzung vom 15.10.2013 werden aufgehoben. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage 2 Bisherige Version: Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosenunterkünfte) vom 01.01.2008 Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) und der §§ 2 und 13 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg vom 17.03.2005 (GBL. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65, 68) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am 14.10.2013 folgende 1. Änderungssatzung zur bestehenden Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 01.01.2008 beschlossen: Artikel 1 Der bisherige § 12 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 01.01.2008 tritt außer Kraft. Die künftige Fassung des § 12 lautet: § 12 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Die Benutzungsgebühr wird für jede Unterkunft getrennt ermittelt. Bemessungsgrundlage ist der zugewiesene Unterbringungsraum. (2) Für die einzelnen Obdachloseneinrichtungen gelten folgende Gebührenhöhen: d) Flugplatzstraße 101 je Wohnraum à 22,38 qm 220,- Euro je Wohnraum à 27,39 qm 250,- Euro b) Biermannstraße 3 je Wohnraum 250,-- Euro (3) Für einzelnen angemieteten Wohnraum werden die tatsächlich entstehenden Kosten (Mietkosten zzgl. Nebenkosten sowie zzgl. möglicher weiterer entstehender Kosten) Zukünftige Version: - wird aufgehoben - Seite 14 von 15 Anlage 2 Bisherige Version: geltend gemacht. § 57 des Polizeigesetzes für BadenWürttemberg bleibt hierbei unberührt. Artikel 2 Die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 01.01.2008 tritt zum 15.10.2013 rückwirkend in Kraft. Hinweis Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Beglaubigungsvermerk: Die vorstehende Satzung wurde gem. § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 19.02.1970, zuletzt geändert am 04.11.2002, durch Einrücken in die beiden Lahrer Tageszeitungen, die Lahrer Zeitung und die Badische Zeitung – Ausgabe Ortenau – am 18.10.2013 öffentlich bekannt gemacht. Zukünftige Version: Seite 15 von 15