Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage: 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (Offenlagebeschluss)
16. Juni 2020
Beschlussvorlage (8. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden…
Beschlussvorlage (- Begründung mit Umweltbericht)
Beschlussvorlage (- Plananlagen)
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)
16. Juni 2020
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Beschlussvorlage (8. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden…
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)Beschlussvorlage (- Plananlagen)Beschlussvorlage (- Begründung mit Umweltbericht)
FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ 1 2 Beteiligter EisenbahnBundesamt 18.10.2018 Netze Mittelbaden 08.11.2018 Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Es wird darauf hingewiesen, dass Flächen einer Durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Eisenbahn des Bundes nicht überplant werden dürfen. sind Flächen einer Eisenbahn des Bundes nicht Um solche Flächen handelt es sich, wenn betroffen. Grundstücke von einer Entscheidung gemäß § 18 AEG erfasst worden sind, das planfestgestellte Vorhaben verwirklicht worden ist, die Grundstücke für Bahnbetriebszwecke tatsächlich in Dienstgenommen worden sind. Aus diesem Grund sind diese Flächen aufgrund des Fachplanungsprivilegs aus § 18 AEG i.v.m. § 38 BauGB der kommunalen Planungshoheit entzogen, solange sie nicht gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden sind. Es ist zu beachten, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen (Deutsche Bahn AG, OB Immobilien, Region Südwest, Bahnhofstraße 5, 76137 Karlsruhe) prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Verweis auf Stellungnahme vom 17.07.2018 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Stellungnahme vom 17.07.2018: Als Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 9, Absätze 12, 13, 21, Bundesbaugesetz der Antrag gestellt, eine Versorgungsfläche von ca. 30 m² zum Bau einer Netzstation - im direkten Anschluss an die öffent1 FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme liche Straße - auszuweisen (siehe Lageplan). Es wird geplant, eine Standard-Kompaktstation (Typ: Betonbau, UK 2820) im Rahmen der Erschließung aufzustellen (siehe Bildanhang). Das erforderliche Grundstück möchte Netze Mittelbaden hierfür erwerben. Ab der geplanten Netzstation werden im Zuge der Erschließungsmaßnahmen in Koordination mit den anderen Versorgungsträgern die Neuanschlüsse "Bürgerhaus und Festplatz" sowie die Anbindung der Netzstation ausführen. Hierzu sind geeignete Leitungstrassen in der Ausführungsplanung vorzusehen. Im aufgezeigten Planungsbereich sind vor Beginn der Bauarbeiten aus Sicht der "Netze Mittelbaden GmbH & Co.KG" keine Leitungsverlegungen auszuführen. 3 1) Darstellung des Schutzgutes, fachliche Erläuterung der archäologischen Sachlage Der Geltungsbereich der 8. Änderung des FlächenRegierungs- nutzungsplanes im Bereich der Gemeinde Kippenheim präsidium (Ortenaukreis), Gemarkung Kippenheim, Bereich Stuttgart Bebauungsplan „Bürgerhaus", Flst. Nr. 6554 und Landesamt für 6554/1, liegt unmittelbar südöstlich des archäoloDenkmalgischen Kulturdenkmals Listen-Nr. 4 gemäß § 2 pflege DSchG. Das markierte Areal (Nr. 4, Gewann "Schlack") 19.11.2018 bezeichnet die vermutete Fläche vergangener Siedlungen: in den Jahren 1973 und 1974 wurden dort Scherben, Ziegel, Sandsteinfragmente und Mauerreste festgestellt. Die Keramik kann in die römische Zeit und 2 Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind Detaildarstellungen zur Versorgung des Gebäudes nicht sinnvoll. Der Flächennutzungsplan heißt auch vorbereitender Bauleitplan. Im Bebauungsplan sind dann die Fragestellungen im Detail zu beantworten. FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme in das Mittelalter datiert werden. Zudem legt der Flurname einen Bezug zur Eisenverhüttung nahe. Angesichts dieser Situation ist auch davon auszugehen, dass im Planungsgebiet bei Bodeneingriffen mit archäologischen Funden und Befunden - Kulturdenkmalen gemäß § 2 DSchG - zu rechnen ist. 2) Darlegung der konservatorischen Zielsetzung, weiteres Vorgehen An der Erhaltung archäologischer Kulturdenkmale besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Sollte an den Planungen in der vorliegenden Form festgehalten werden, müssten frühzeitig im Vorfeld der geplanten Erschließung und Bebauung (auch im Rahmen von Baugrunduntersuchungen oder Baggerarbeiten für die Kampfmittelsondierungen) archäologische Voruntersuchungen (Sondierungen) durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) auf Kosten des Planungsträgers durchgeführt werden, um die archäologische Befundsituation zu klären. Hierzu ist vorab zwingend eine Besprechung der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und ausführende Baufirmen) notwendig. Zweck der archäologischen Voruntersuchungen ist es, festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang es nachfolgender Rettungsgrabungen bedarf, um wenigstens den dokumentarischen Wert des Kulturdenkmals als kulturhistorische Quelle für künftige Generationen zu erhalten. 3 In Abstimmung und unter Aufsicht des Landesamtes für Denkmalpflege (LAD) wurden im Februar 2019 entsprechende Sondierungen durchgeführt. Ergebnis ist, dass die Fläche im Grundsatz für Erschließungsund Bauarbeiten freigegeben werden kann, jedoch müssen tiefgreifende zukünftige Erdarbeiten (z.B. Keller) im Geltungsbereich (des Bebauungsplans) dem LAD 6 Wochen vor Baubeginn angezeigt und durch dessen Mitarbeiter ggf. archäologisch begleitet werden. Ein entsprechender Hinweis erfolgt im Bebauungsplan. FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Für Rettungsgrabungen zur Sicherung der Funde und Befunde ist - je nach Erhaltung und Umfang der angetroffenen Strukturen - ein Zeitraum von bis zu mehreren Wochen einzukalkulieren. Die Kosten für sämtliche archäologische Rettungsmaßnahmen hat die Bauherrschaft zu tragen. Dazu bietet das Landesamt für Denkmalpflege ggf. den Abschluss einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen an, d.h. insbesondere zu Fristen für die Rettungsgrabung und zur Kostenbeteiligung des Veranlassers. Darüber hinaus wird generell auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 20 und 27 DSchG verwiesen. Sollten bei der Durchführung von Baumaßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 4 FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Es wird um nachrichtliche Übernahme in die Planunterlagen gebeten. Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist generell auch an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren zu beteiligen. 4 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Landwirtschaft 19.11.2018 Die Festhalle in Kippenheim soll durch einen Neubau am Ortseingang Nord ersetzt werden. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen dazu sind die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans im betreffenden Bereich. Das Planungsgebiet hat eine Fläche von ca. 7.650 m² und umfasst die Flurstücke Nr. 6554 und 6554/1 sowie Teile des Schlackenwegs (Flst.Nr. 6555). Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich als Ackerflächen genutzt. Es handelt sich um Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Laut Regionalplan 2016 (3.0.2) soll bei raumbeanspruchenden Vorhaben und Maßnahmen die Inanspruchnahme und Nutzung von Böden sparsam und schonend erfolgen. Der Verlust von Böden mit hoher Bedeutung für die natürliche Bodenfunktion, einschließlich hoher natürlicher Fruchtbarkeit für die landwirtschaftliche Produktion (oder mit hoher Bedeutung als Archive der Natur- und Kulturgeschichte) soll vermieden werden. 5 FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Diese hochwertigen und ackerfähigen Böden sind laut Regionalplan 2016 (3.0.2 + Begründung) zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es überwiegend öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden (3.0.9 + Begründung). Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ist insbesondere deshalb als gravierend einzustufen, da in den letzten Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren gegangen sind, die ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen. Als Ursache der Verluste ist vor allem eine starke Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Bauvorhaben zu nennen. Die Standorte des Rheintals mit ihrer ebenen Lage, guten Böden und optimaler Wasserversorgung sind die Orte, die eine weitgehend ressourcenschonende Produktion von hochwertigen Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen in der Region erlauben. Der Schutz und der Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes liegen im Interesse der Allgemeinheit. Insofern bedauern wir, dass mit Ausweisung neuer Planungsgebiete und der daraus folgenden Bebauung weitere Flächen verloren gehen. Vom Verlust dieser Flächen ist ein landwirtschaftlicher Betrieb betroffen, der diese Flächen als Ackerflächen nutzt. Eine Existenzgefährdung liegt durch den Flächenentzug nicht vor. Jedoch wird jeder Flächen6 Mit der Umwidmung einer Wohnbaufläche in eine Gemeinbedarfsfläche ist keine „Neuausweisung eines Plangebietes“ verbunden. Der Änderungsbereich ist bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan vom März 1998 als Baufläche dargestellt. Insofern ergibt sich auf Ebene des Flächennutzungsplans kein Entzug an landwirtschaftlichen Flächen. FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme verlust den Betrieb schwächen. Dem Bewirtschafter sind deshalb möglichst gleichwertige Ersatzflächen zuzuweisen. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der Immissionsschutz (Schutz vor der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln) zu beachten ist. Zwar sind auch ein Umweltbericht und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung beigefügt, die Landwirtschaft betreffende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können jedoch erst im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgesetzt werden. Eine Stellungnahme zum Umweltbericht ist im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens nicht erforderlich. Hinsichtlich der Umweltprüfung ergibt sich folgendes: Im Rahmen der Umweltprüfung sind bei den Umweltbelangen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Belange der Landwirtschaft nicht aufgeführt. Allerdings sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b) die Belange der Landund Forstwirtschaft besonders zu berücksichtigen. Außerdem schreibt § 1 a Abs. 2 BauGB den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. 7 FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Hinsichtlich der Untersuchungsmethode und des Untersuchungsumfangs ergibt sich für das Schutzgut „Boden“ folgendes: Der Aspekt eines Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher Produktionsfläche zur Erzeugung hochwertiger Nahrungsmittel und nachwachsender Rohstoffe muss mit in die Untersuchung und Bewertung einfließen. 5 6 Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zur 8. Änderung des FNP vorbehaltlich der Stellungnahme des Wasserwirtschafts- und Bodenschutzamtes keine Bedenken, wenn das Defizit in der EingriffsLandratsamt /Ausgleichsregelung von 117.081 Ökopunkten Ortenaukreis ausgeglichen und eine artenschutzrechtliche Amt für Abschätzung vorgenommen wird. Vom zuständigen Umweltschutz Naturschutzbeauftragten kommt die Anregung, alle 19.11.2018 PKW-Stellplätze sowie Fußwege mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen und das negative Landschaftsbild des Platzes durch Baumbepflanzung zu minimieren. Den Anregungen wird naturschutzfachlich zugestimmt. A) Landratsamt Äußerungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu den Ortenaukreis wasserwirtschaftlichen Themen Amt für I. Grundwasserschutz/Wasserversorgung Wasserwirt- Sachstand schaft und Entgegen den Angaben unter Punkt 1.4 des Bodenschutz Erläuterungsberichtes zum Umweltbericht befindet sich 19.11.2018 das Planungsgebiet innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Kippenheim „Schambachtal“. 8 Eine artenschutzrechtliche Abschätzung erfolgte im Zuge des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplans (Parallelverfahren) und deren Ergebnisse gingen in den Umweltbericht zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans ein. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt, ebenso die weiteren Festsetzungen zu Befestigungen, Außenanlagen, Pflanzungen etc.. Auf Ebene des Flächennutzungsplans ist dies nicht sinnvoll und nicht möglich. FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Fachtechnische Beurteilung Die Angaben sind entsprechend zu korrigieren. Die Angabe wurde korrigiert Im Entwurf zum Umweltbericht ist ausdrücklich auf die Beachtung der Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet „Schambachtal“ der Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Kippenheim hinzuweisen. II. Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung Sachstand und fachtechnische Beurteilung Den vorgelegten Antragsunterlagen zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind zur beabsichtigten Entwässerung im Geltungsbereich Bereich Bebauungsplan „Bürgerhaus“ keine Angaben zu entnehmen. Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen des noch durchzuführenden Bebauungsplanverfahrens die entsprechenden Hinweise und Vorgaben unseres Merkblattes „Bebauungsplan“ sowie die allgemein gültigen Regelwerke der Abwassertechnik und die entsprechenden Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser der LUBW ausreichend berücksichtigt werden. Wir bitten bei einer erneuten Vorlage der Antragsunterlagen zum Flächennutzungsplan konkrete Aussagen zum Thema Abwasserentsorgung und Oberflächenentwässerung zu berücksichtigen. Hinweis: Für die Gemeinde Kippenheim einschließlich des Ortsteils Schmieheim liegt uns noch immer kein aktuelles Planwerk vor. Einzelne Einleitungserlaubnisse 9 Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind konkrete Aussagen zur Abwasserentsorgung und Oberflächenentwässerung nicht möglich und nicht sinnvoll. Der Flächennutzungsplan heißt auch vorbereitender Bauleitplan. Im Bebauungsplan sind dann die Fragestellungen im Detail zu beantworten. FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme sind seit längerem abgelaufen und bislang nicht neu beantragt. Seit einigen Jahren befindet sich der Generalentwässerungsplan für die Gemeinde Kippenheim in der Aufstellung durch das Ing. Büro Mutter, Karlsruhe. Es wird um Mitteilung gebeten, bis wann mit der Vorlage des Generalentwässerungsplanes zu rechnen ist. Für ein Abstimmungsgespräch bzgl. des aktuellen Sachstands stehen wir gerne zur Verfügung. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unser entsprechendes Merkblatt „Generalentwässerungsplan“, welches auf unserer Homepage zur Verfügung steht. Hinsichtlich der Themen "Oberirdische Gewässer", "Wasserversorgung", "Altlasten" und "Bodenschutz" sind unsererseits keine Ergänzungen/ Anmerkungen erforderlich. B) Äußerung zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Hinweise bezüglich der zu betrachtenden Schutzgüter: Allgemeiner Hinweis: Im Rahmen der Umweltprüfung sollen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Ziel der Umweltprüfung ist dabei weniger, über die Verträglichkeit eines Projektes für die Umwelt zu entscheiden. Festgestellt werden sollen vielmehr die 10 FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Folgen für die Umwelt. Im Zuge der Entscheidung über die Realisierung eines Vorhabens soll in einem formalisierten Verfahren untersucht werden, welche Umweltbeeinträchtigungen durch das Projekt drohen, welche Möglichkeiten es zur Vermeidung oder Milderung der zu erwartenden Umweltauswirkungen gibt und ob im Interesse des Umweltschutzes bessere Lösungen, also Alternativen, existieren. Hinweis: Im Übrigen wird auf das Merkblatt „BAULEITPLANUNG“ des Landratsamtes Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - verwiesen. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden. 7 Landratsamt Ortenaukreis Eigenbetrieb Abfallwirtschaft 19.11.2018 Aus unserer Sicht ergeben sich zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung keine Einwendungen. Wir bitten Sie jedoch, uns bei der Planung und Erstellung konkreter Bebauungspläne, die sich auf der Grundlage dieses Flächennutzungsplans entwickeln, zu beteiligen, um die „abfallabfuhrtechnischen“ Belange in Abstimmung mit dem Abfuhrunternehmen - prüfen und beurteilen zu können. Bei der Planung müssen bezüglich der Aufnahme und Abfuhr von Abfällen die sicherheitstechnischen Bedingungen für das Befahren von Straßen mit Abfallsammelfahrzeugen und die sicherheitstechnischen Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen berücksichtigt 11 Die Abstimmung/Beteiligung erfolgt im Zuge der Bebauungsplanaufstellung. Der Flächennutzungsplan heißt auch vorbereitender Bauleitplan. Im Bebauungsplan sind dann die Fragestellungen im Detail zu beantworten. FNP, 8. Änderung 24.02.2020 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich 16.11.2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme werden. Des Weiteren sind bei der Planung der Erschließungsstraßen die Grundlagen der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeiteten „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)“ zu beachten. Die Art und Weise der verkehrstechnischen Erschließung von Baugebieten kann Einfluss auf die Befahrbarkeit mit Abfallsammelfahrzeugen - und damit auch Auswirkungen auf den Abholservice - haben. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 12