STADT LAHR
Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung
Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in
Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221), hat der Gemeinderat der
Stadt Lahr am 1. April 2019 in seiner öffentlichen Sitzung folgende Satzung
beschlossen:
§1
Verlängerung der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre vom 15. Mai 2017, bekannt gemacht am 20. Mai 2017, zur Sicherung der
Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD,
1. Änderung wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung wird rückwirkend zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inkrafttretens am Tag
ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 11. Mai 2019 in Kraft gesetzt.
Lahr,
Markus Ibert
Oberbürgermeister