Beschlussvorlage (- Vorkaufsrechtssatzung)
27. Juli 2020
Satzung der Stadt Lahr über ein besonderes Vorkaufsrecht entlang der Bahngleise im Bereich "Gewerbegebiet Langenwinkel" Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetztes vom 27. März 2020 (BGBI. I S.587) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung BadenWürttemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner öffentlichen Sitzung am 27. Juli 2020 folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Vorkaufsrechtssatzung wird zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung erlassen, die geplante Neutrassierung der Kreisstraße K 5344 parallel zur Rheintalbahn am östlichen Rand des Gewerbegebiets Langenwinkel zu führen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB diese Satzung erlassen: §1 Vorkaufsrecht Für die im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung (§ 2) liegenden Grundstücke steht der Stadt Lahr ein besonderes Vorkaufsrecht nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. §2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen der Gemarkung Langenwinkel: Flurstück-Nr. 1178/2 Gemarkung Langenwinkel Größe in m² teilweise 1179 Langenwinkel teilweise 1179/6 1136 1183 1184 1185 1379/3 1378/2 Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel teilweise teilweise teilweise 2.027 2.841 teilweise teilweise 1186 1187 1188 1378 1189 1196/2 1196/1 1201 1202 1377 1158 1157 1376 1357 1157/2 Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel Langenwinkel 2.042 303 739 teilweise 84 177 teilweise 1.090 4.081 teilweise teilweise 2.446 teilweise teilweise teilweise Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung ist im Lageplan vom 16. Juli 2020 im Maßstab 1:2000 dargestellt. Dieser Lageplan ist zeichnerischer Bestandteil dieser Satzung und für den räumlichen Geltungsbereich maßgeblich. §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage: - Lageplan vom 16. Juli 2020 Lahr, Stadt Lahr DER OBERBÜRGERMEISTER Markus Ibert