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Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L -J

Beschlussvorlage
Datum: 16.09.2020 Az.: - 0691/Ga

Amt: 61
Gauggel

Drucksache Nr.: 243/2020

Abstimmung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Technischer Ausschuss

07.10.2020

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

19.10.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister
/

C/

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

JlWt MH

Kämmerei

<£>2 2^03/2.0

Rechts- und
Ordnunqsamt

//JA

Betreff:

Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL
- Aufstellungsbeschluss
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Für den im beigefügten Bestandsplan umgrenzten Bereich wird die Aufstellung
des Bebauungsplans ROTH-HÄNDLE-AREAL gemäß § 2 (1) BauGB beschlos­
sen.
2. Die Planungsziele vom 16. September 2020 werden gebilligt

Anlaqe(n):
- Bestandsplan
- Planungsziele
- Übersichtsplan von 1913
- Schnitt Haus 4 (Kantine)

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag
□

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

Sitzungstag:

BERATUNGSERGEBNIS

□ abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 243/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Das rund 6,3 ha große Plangebiet umfasst im Wesentlichen das geschichtlich geprägte
und bisher hauptsächlich gewerblich genutzte Gelände der ehemaligen „Badischen Ta­
bakmanufaktur Roth-Hähdle“ sowie die nord-westlich angrenzende Wohnbebauung an der
Trampierstraße. Es wird durch die Werderstraße im Osten, durch den Sportplatz und die
Wohnbebauung in der Johann-Sebastian-Bach-Straße und den Friedrich-Maurer-Park im
Westen und durch die Trampierstraße im Norden begrenzt.
Für einen Teil der Gebäude konnten nach Aufgabe der Tabakfabrik bereits neuen Nutzun­
gen gefunden werden. Die teilweise noch leerstehenden Gebäude im Innenbereich des
Areals sollen nun aufgewertet und einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Vor der Sitzung des Technischen Ausschusses am 15. Juli 2020 fand ein Vor-Ort Termin
statt, bei dem ein erster Eindruck über die angedachte Planung gewonnen werden konnte.
Neben der Modernisierung und Umnutzung der denkmalgeschützten Gebäude sollen auch
Neubauten entlang der Trampierstraße und der Werderstraße entstehen. Da gemäß Ge­
meinderatsbeschluss vom 24. Juli 2017 die Sozialwohnungsquote in diesem Plangebiet
Anwendung findet, soll der nachzuweisende geförderte Wohnraum in den Neubauten her­
gestellt werden.
Weiterhin ist angedacht die bisherige Kantine, im Flofbereich des Areals, durch ein Büro­
gebäude mit Cafeteria zu ersetzten. Das derzeitige Gebäude ist eingeschossig mit einer
Flöhe von 5,42 m. Die Planung sieht einen 2-geschossigen Baukörper mit einem Staffel­
geschoss vor. Die Bauherren gehen davon aus, dass für eine attraktive Gewerbeimmobilie
eine Mindestfläche von 3000 m2 vorhanden sein muss. Mit 2 Vollgeschossen und einem
Staffelgeschoss würden an dieser Stelle rund 2.800 m2 zur Verfügung stehen. Die Gebäu­
dehöhe würde dann 11,40 m betragen. Diese Verdopplung der Gebäudehöhe sieht die
Verwaltung, im Flinblick auf die umliegende denkmalgeschützte Sachgesamtheit kritisch.
Im Übersichtsplan von 1913 ist die ursprüngliche Anordnung der Gebäude um einen freien
Flofbereich zu erkennen. Das Bestandsgebäude aus den 60er/70er Jahren ordnet sich
bisher mit 1 Vollgeschoss dieser Struktur unter. Daher wird vorgeschlagen, die Geschossigkeit des Neubaus auf 2 Vollgeschosse mit einer maximalen Gebäudehöhe von 8 m zu
beschränken.
Auch die Fabrikhalle im Süden des Areals soll einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Keller- und Erdgeschoss sollen zukünftig als Parkplatzfläche dienen. Für die weiteren Ge­
schosse ist eine Nutzung als betreutes Wohnen angedacht.
Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird für den im Be­
standsplan umgrenzten Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt.
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt
werden. Da die zulässige Grundfläche allerdings mehr als 20.000 m2 umfasst, ist eine
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchzuführen. Demnach
muss geprüft werden, ob der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umwelt­
auswirkungen haben wird. Diese Prüfung wird derzeit durchgeführt. Danach entscheidet
sich auch, ob der Flächennutzungsplan geändert oder berichtigt werden muss. Derzeit
wird für diesen Bereich im Flächennutzungsplan eine gewerbliche Baufläche dargestellt.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ROTFI-FIÄNDLEAREAL gefasst und die Planungsziele beschlossen werden.

Drucksache 243/2020

Seite - 3 -

Die Planungsziele beinhalten die Festlegung zum geförderten Wohnen, den Stellplatz­
schlüssel für Pkw Und Fahrräder sowie die Aussagen zu den Gebietsarten. Auf Grundlage
des Aufstellungsbeschlusses und der Planungsziele können der Bauherr und die Stadt
Lahr einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren
sowie den Bebauungsplanentwurf erstellen. Der Bebauungsplan wird im Auftrag der Bau­
herren durch ein privates Planungsbüro aus Freiburg ausgearbeitet werden.

Tilman Petters
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzu­
teilen. Ein befangenes Mitglied hat in.der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungs­
raum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 - 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.