Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Synopse Konsortialvertrag)

                                    
                                        Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

1. Änderung 2020

2. Änderung 2020

§3

§3

Kostentragung und Finanzierung durch
die Kommanditisten

Kostentragung und Finanzierung durch
die Kommanditisten

(1) Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGANetzen in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über Fördermittel Dritter oder sonstige
Einnahmen – insbesondere durch Pachteinnahmen – gedeckt
werden, tragen die Kommanditisten. Sie sind verpflichtet, entsprechende Einlagen zur Gutschrift auf ihr jeweiliges Rücklagenkonto zu leisten.
(2) Für den Fall der Wirtschaftlichkeitslückenförderung wird von
demjenigen Kommanditisten, dem das entsprechende Netz zuzuordnen ist, vor dem Abschluss des Netzerrichtungs- und betriebsvertrages eine Bareinlage in voller Höhe des Zuschusses
geleistet, der an das TK-Unternehmen ausbezahlt werden soll.
Die Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben.
(3) Für den Fall des Betreibermodells wird von demjenigen Kommanditisten, dem das Netz zuzuordnen ist, eine Bareinlage in
voller Höhe oder eine Sacheinlage – gegebenenfalls in Verbindung mit einer ergänzenden Bareinlage – zur Errichtung, zum
Ausbau oder zum Erhalt des dem Kommanditisten zuzuordnenden NGA-Netzes geleistet. Die Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben.
(4) Soweit eine Maßnahme nach den Absätzen 2 oder 3 Gegenstand eines an die KG oder an einen Kommanditisten gerichteten
bestandskräftigen Förderbescheides ist, sorgt die Gesellschaft
auf Kosten des betreffenden Kommanditisten für die Vorfinanzierung des jeweiligen Förderbetrages, und/oder der zukünftig er-

(1) – (8) unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
warteten Pachteinnahmen (sofern förderrelevant), wenn der betreffende Kommanditist dies wünscht. In diesem Fall reduziert
sich die Vorfinanzierungslast des Kommanditisten nach den Absätzen 2 oder 3 entsprechend. Wird die Fördersumme in der Folge nicht direkt an die KG, sondern an den Kommanditisten ausbezahlt, ist dieser verpflichtet, die Zahlung unverzüglich an die
KG auszuzahlen. Entsprechendes gilt für Teilzahlungen.
(5) Die mit der Gewährleistung der Errichtung, des Ausbaus und des
Betriebs von NGA-Netzen in den unterversorgten Bereichen des
Landkreises verbundenen Kosten und die mit der Verpachtung
der NGA-Netze verbundenen Erlöse, welche jeweils einzelnen
Kommanditisten nach den vorstehenden Maßgaben zugeordenet
werden können, werden auf dem Konto Netzausbau der KG gebucht.
(6) Kosten, die der KG durch die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Abs. 1
entstehen und die nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 2
oder des Abs. 3 fallen, werden durch Einlagen der Kommanditisten gedeckt.
(7) Über die Höhe der von den Kommanditisten zur allgemeinen
Kostendeckung zu leistenden Einlagen für das jeweils laufende
Geschäftsjahr beschließt die Gesellschafterversammlung auf
Vorschlag des Aufsichtsrates.
(8) Die Höhe der Einlagenverpflichtung nach Abs. 8 beträgt maximal
die Hälfte des Festkapitalanteils des jeweiligen Kommanditisten
pro Jahr.

(8) Die Höhe der Einlagenverpflichtung nach Abs. 7 beträgt pro Jahr
maximal die Höhe des vollen Festkapitalanteils des jeweiligen
Kommanditisten pro Jahr.