Beschlussvorlage (- Konsortialvertrag)
19. Oktober 2020
Konsortialvertrag zwischen dem Ortenaukreis – nachfolgend „Kreis“ genannt – und den folgenden Gemeinden und Städten: 1. Achern, Große Kreisstadt, 2. Appenweier, Stadt, 3. … – nachfolgend „Gemeinden“ genannt – – Kreis und Gemeinden nachfolgend gemeinsam oder allein auch „Gesellschafter“, „Kommanditisten“ oder „Vertragspartner“ genannt – 1 Inhalt P r ä a m b e l ........................................................................................................................ 3 §1 Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ........................................................................................................ 5 §2 Aufgabe, Förderrecht und Kostenzuordnung ............................................................. 5 §3 Kostentragung und Finanzierung durch die Kommanditisten ..................................... 7 §4 Beihilfenrecht ............................................................................................................. 8 §5 Wirtschaftsplanung .................................................................................................... 9 §6 Netzübernahme und nachwirkende Netzüberlassungspflicht ..................................... 9 §7 Übertragung von Anteilen an der KG ........................................................................10 §8 Eintritt weiterer Gesellschafter ..................................................................................10 §9 Loyalität, Förderungspflicht .......................................................................................11 § 10 Laufzeit und Beendigung des Vertrages ...................................................................11 § 11 Schlussbestimmungen ..............................................................................................12 2 Präambel Eine flächendeckend leistungsstarke und nachhaltige Telekommunikationsinfrastruktur ist die Grundlage für eine moderne Informationsgesellschaft. Eine gute informationstechnische Anbindung ist ein wichtiger Faktor sowohl für die Wirtschaftskraft einer Region als auch für die Lebensqualität ihrer Einwohner. Gegenwärtig besteht im Ortenaukreis eine solche Telekommunikationsinfrastruktur nicht. Der Landkreis ist unterversorgt. in weiten Eine Bereichen mit Markterkundung breitbandigen hat ergeben, Informationsdienstleistungen dass kein privates Telekommunikationsunternehmen in absehbarer Zeit einen hinreichenden Breitbandausbau im Kreisgebiet plant. Vor diesem Hintergrund haben sich der Landkreis sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Städte in Wahrnehmung ihrer kommunalen Infrastrukturverantwortung zum Ziel gesetzt, in den unterversorgen Bereichen des Kreisgebiets ein nachhaltiges sowie zukunfts- und hochleistungsfähiges Breitbandnetz (NGA-Netz) zu errichten und dessen dauerhaften Betrieb zu gewährleisten. Hierzu gründen sie eine gemeinsame Breitbandgesellschaft in der Form einer Einheitsgesellschaft mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“ – kurz: KG. 1. Aufgabe der KG Öffentliche Aufgabe der KG ist es, zu gewährleisten, dass in den untervorsorgten Gebieten des Ortenaukreises flächendeckend ein NGA-Netz effizient und technologieneutral errichtet sowie dauerhaft betrieben wird. 2. Aufgabenerfüllung und Finanzierung Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die KG und ihre Kommanditisten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen und jederzeit Alternativen prüfen. Insbesondere können Sie das Betreibermodell und/oder das Modell zur Förderung bestehender Wirtschaftlichkeitslücken umsetzen. 3 Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird, werden die Kommanditisten in der KG ein Breitbandnetz – Backbone-Netz (überörtliches Verbindungsund Anbindungsnetz) sowie örtliche Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf Ortsebene) – aufbauen. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen wird die KG dieses Breitbandnetz möglichst an einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in dessen Namen und auf dessen Rechnung verpachten. Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des Backbone-Netzes verbundenen Kosten sowie die mit der Verpachtung des Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen werden dem Landkreis zugeordnet. Für den Fall der Auflösung der KG sowie für den Fall des Ausscheidens des Landkreises aus der KG geht das Backbone-Netz unentgeltlich in das Eigentum des Landkreises über. Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen Kosten sowie die mit der Verpachtung eines Access-Netzes verbundenen Einnahmen werden im Rahmen der Ergebnisverteilung der KG der jeweiligen Belegenheitsgemeinde zugeordnet. Für den Fall der Auflösung der KG sowie für den Fall des Ausscheidens einer Gemeinde aus der KG geht das ihr zugeordnete Access-Netz unentgeltlich gegen Minderung des Rücklagenkontos in das Eigentum dieser Belegenheitsgemeinde über. Fördermittel, welche die KG erhalten wird, werden – soweit dies möglich ist – entsprechend den vorgenannten Maßgaben modell-, fördergebiets- und ggfs. netzscharf kostensenkend berücksichtigt. 3. Kommunales Unternehmen Die KG ist ein Unternehmen, das ausschließlich dem Landkreis sowie kreisangehörigen Gemeinden und Städten gehört – somit vollständig in kommunaler Hand ist. In jedem Fall werden die Kommunen dauerhaft über eine qualifizierte gesellschaftsrechtliche Mehrheit in der KG verfügen. Innerhalb der KG trägt jeder Kommanditist dauerhaft die finanzielle Verantwortung für die ihm zuzuordnende Breitbandinfrastruktur grundsätzlich alleine. Die Vertragspartner bekennen sich zu dieser strategischen Ausrichtung der Gesellschaft. Sie werden die in diesem Vertrag formulierten Ziele und die damit verbundenen Aufgaben nach besten Kräften, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der förderrechtlichen Bestimmungen, verfolgen und erfüllen. 4 Die Vertragspartner werden alle zwischen ihnen abzuschließenden Verträge im Lichte dieses Konsortialvertrages auslegen und anwenden. Dies gilt insbesondere für den Gesellschaftsvertrag der KG. § 1 Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (1) Der Kreis hat als alleiniger Gesellschafter eine GmbH mit einem Stammkapital von Euro 25.000,00 gegründet und mit der Firma „Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH” versehen („Verwaltungs-GmbH”). Der Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs-GmbH ist diesem Konsortialvertrag als Anlage 1 beigefügt. (2) Die Verwaltungs-GmbH wird als Komplementärin mit dem Kreis und den Gemeinden als alleinigen Kommanditisten im Wege einer Bargründung eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“ („KG“) gründen. Der Gesellschaftsvertrag der KG ist diesem Konsortialvertrag als Anlage 2 beigefügt. § 2 Aufgabe, Förderrecht und Kostenzuordnung (1) Öffentlicher Zweck der KG ist es, in Wahrnehmung kommunaler Infrastrukturverantwortung flächendeckend die effektive und technologieneutrale Errichtung sowie den dauerhaften Betrieb nachhaltig zukunfts- und hochleistungsfähiger Breitbandnetze (NGA-Netze) in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau unwirtschaftlich ist, zu gewährleisten. Hierzu wird langfristig ein flächendeckender Ausbau einer FTTB- (fiber to the building) oder gleichwertigen Infrastruktur angestrebt, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und rechtlich zulässig ist. Vorbereitungen für diesen Ausbau sollen unter den zuvor genannten Gesichtspunkten bei allen Zwischenschritten berücksichtigt werden. Die Gesellschaft wird die NGA-Netze aber nicht selbst betreiben. (2) Zur Finanzierung der Aufgabe nach Abs. 1 wird die KG den jeweils bestehenden förderrechtlichen Rahmen optimal ausnutzen. Hierzu werden die Kommanditisten 5 nach besten Kräften mit der KG – insbesondere mit deren Geschäftsführung – sowie untereinander außer- und innerhalb KG zu deren Gunsten zusammenarbeiten. (3) Über Zeitpunkt sowie Art und Weise der konkreten informationstechnischen Erschließung eines Gemeindegebietes werden sich die jeweilige Belegenheitsgemeinde sowie die KG im Vorhinein abstimmen. (4) Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird, baut die KG ein NGA-Netz auf – Backbone-Netz (überörtliches Verbindungs- und Anbindungsnetz) sowie örtliche Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf Ortsebene) – und verpachtet dieses an einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in dessen Namen und auf dessen Rechnung. Die KG muss nicht Eigentümerin der Netzanlagen sein; sie kann und soll diese auf anderem Weg – etwa im Wege der Pacht – beschaffen, soweit dies konkret möglich und wirtschaftlich günstiger ist. (5) Wenn und soweit das Modell zur Förderung von Wirtschaftlichkeitslücken zur Anwendung kommen wird, schreibt die KG den Auf-/Ausbau der erforderlichen Infrastruktur und den Netzbetrieb gemeinsam aus, um das Telekommunikationsunternehmen zu ermitteln, das den wirtschaftlichsten Aufbau und Betrieb ermöglichen wird. Hierbei wird insbesondere die Höhe des geltend gemachten Förderbedarfs, d.h. die Wirtschaftlichkeitslücke, maßgeblich sein. (6) Die im Betreibermodell mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des Backbone-Netzes verbundenen Kosten sowie die mit der Verpachtung des Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen werden dem Landkreis zugeordnet. Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen Kosten sowie die mit seiner Verpachtung verbundenen Einnahmen werden der jeweiligen Belegenheitsgemeinde zugeordnet. Bei der Ausgestaltung der Pachtzinsformel ist darauf zu achten, dass eine möglichst transparente und einfache Zuordnung der Pachteinnahmen nach den Vorgaben der Sätze 1 und 2 möglich ist. Fördermittel, welche die KG zur Umsetzung des Betreibermodells erhält, werden – soweit dies möglich ist – entsprechend den vorgenannten Maßgaben netz- und fördergebietsscharf kostensenkend berücksichtigt. (7) Die im Wirtschaftlichkeitslückenmodell notwendige Förderung eines TK- Unternehmens wird derjenigen Gemeinde oder denjenigen Gemeinden zugeordnet, in deren Gemeindegebiet oder Gemeindegebieten die geförderten Projektgebiete liegen. Werden als Ergebnis einer Ausschreibung mehrere Projektgebiete in den Gebieten mehrerer Gemeinden oder ein Gemeindegrenzen überschreitendes 6 Projektgebiet erschlossen, so werden die mit der Förderung nach Satz 1 verbundenen Kosten nach dem Verursacherprinzip auf die beteiligten Gemeinden verteilt. Fördermittel, welche die KG für die Förderung nach Satz 1 erhält, werden – soweit dies möglich ist – entsprechend der vom Fördermittelgeber geförderten Kostenpositionen auf die beteiligten Gemeinden verteilt. § 3 Kostentragung und Finanzierung durch die Kommanditisten (1) Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über Fördermittel Dritter oder sonstige Einnahmen – insbesondere durch Pachteinnahmen – gedeckt werden, tragen die Kommanditisten. Sie sind verpflichtet, entsprechende Einlagen zur Gutschrift auf ihr jeweiliges Rücklagenkonto zu leisten. (2) Für den Fall der Wirtschaftlichkeitslückenförderung wird von demjenigen Kommanditisten, dem das entsprechende Netz zuzuordnen ist, vor dem Abschluss des Netzerrichtungs- und -betriebsvertrages eine Bareinlage in voller Höhe des Zuschusses geleistet, der an das TK-Unternehmen ausbezahlt werden soll. Die Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben. (3) Für den Fall des Betreibermodells wird von demjenigen Kommanditisten, dem das Netz zuzuordnen ist, eine Bareinlage in voller Höhe oder eine Sacheinlage – gegebenenfalls in Verbindung mit einer ergänzenden Bareinlage – zur Errichtung, zum Ausbau oder zum Erhalt des dem Kommanditisten zuzuordnenden NGA-Netzes geleistet. Die Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben. (4) Soweit eine Maßnahme nach den Absätzen 2 oder 3 Gegenstand eines an die KG oder an einen Kommanditisten gerichteten bestandskräftigen Förderbescheides ist, sorgt die Gesellschaft auf Kosten des betreffenden Kommanditisten für die Vorfinanzierung des jeweiligen Förderbetrages und/oder der zukünftig erwarteten Pachteinnahmen (sofern förderrelevant), wenn der betreffende Kommanditist dies wünscht. In diesem Fall reduziert sich die Vorfinanzierungslast des Kommanditisten nach den Absätzen 2 oder 3 entsprechend. Wird die Fördersumme in der Folge nicht direkt an die KG, sondern an den Kommanditisten ausbezahlt, ist dieser verpflichtet, die Zahlung unverzüglich an die KG auszuzahlen. Entsprechendes gilt für Teilzahlungen. 7 (5) Die mit der Gewährleistung der Errichtung, des Ausbaus und des Betriebs von NGANetzen in den unterversorgten Bereichen des Landkreises verbundenen Kosten und die mit der Verpachtung der NGA-Netze verbundenen Erlöse, welche jeweils einzelnen Kommanditisten nach den vorstehenden Maßgaben zugeordenet werden können, werden auf dem Konto Netzausbau der KG gebucht. (6) Kosten, die der KG durch die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Abs. 1 entstehen und die nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 2 oder des Abs. 3 fallen, werden durch Einlagen der Kommanditisten gedeckt. (7) Über die Höhe der von den Kommanditisten zur allgemeinen Kostendeckung zu leistenden Einlagen für das jeweils laufende Geschäftsjahr beschließt die Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. (8) Die Höhe der Einlagenverpflichtung nach Abs. 7 beträgt pro Jahr maximal die Höhe des vollen Festkapitalanteils des jeweiligen Kommanditisten. § 4 Beihilfenrecht (1) Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über Fördermittel Dritter oder sonstige Einnahmen – insbesondere Pachteinnahmen – gedeckt werden, tragen die Kommanditisten im Wege von Einlagen in die Gesellschaft. (2) Bei der Kostendeckung durch die Kommanditisten – entweder durch Einlagen auf der Grundlage der individuellen Zuordnung konkreter Netze bzw. Netzteile oder durch Einlagen zur allgemeinen Kostendeckung – kann es sich um Beihilfen nach Art. 107 AEUV handeln. (3) Um die Unionsrechtskonformität dieser Kostentragung durch die Kommanditisten zu gewährleisten, wird die KG bei den Kommanditisten jeweils den Erlass des als Anlage 3 diesem Konsortialvertrag beigefügten Betrauungsaktes beantragen. 8 § 5 Wirtschaftsplanung (1) Die Verwaltungs-GmbH stellt in ihrer Funktion als Komplementärin und Geschäftsführerin der KG den Wirtschaftsplan der KG auf. (2) Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die mit der jährlichen Aufstellung des Wirtschaftsplanes nach Abs. 1 aktualisiert wird. § 6 Netzübernahme und nachwirkende Netzüberlassungspflicht (1) Im Fall der Auflösung der KG ist jeder Kommanditist berechtigt und verpflichtet, das ihm zugeordnete Netz unentgeltlich gegen Belastung seines Rücklagenkontos zu übernehmen. (2) Abs. 1 gilt nach Maßgabe der folgenden Regelungen entsprechend für jeden Fall des Ausscheidens eines Kommanditisten aus der KG: Solange und soweit das einem aus der Gesellschaft ausscheidenden Kommanditisten zugeordnete Netz an ein TKUnternehmen insbesondere zum Netzbetrieb auf der Grundlage einer vor dem Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft und dem TK-Unternehmen geschlossenen Vereinbarung überlassen ist, hat der ausscheidende Kommanditist sein Netz der Gesellschaft unentgeltlich zur Erfüllung dieser vertraglichen Vereinbarung mit dem TK-Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Der ausscheidende Kommanditist hat alles zu tun und alles zu unterlassen, was mit Blick auf das ihm zugeordnete Netz zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Gesellschaft gegenüber dem TK-Unternehmen erforderlich ist. Die besonderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages der KG (vgl. Anlage 2) in seiner Fassung im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten aus der KG zur Zuordnung der Netze, zur Tragung der Netzkosten und zur Verteilung der Netzerträge gelten in entsprechender Anwendung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Kommanditisten bis zum Ende der von der Gesellschaft mit dem TK-Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung fort. Unbeschadet der Geltung dieser Regelungen sollen die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft in einer zwischen ihnen zu schließenden vertraglichen Vereinbarung diese Regelungen konkretisierende und gegebenenfalls besondere Bestimmungen treffen, die mit dem Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft in Kraft treten. 9 § 7 Übertragung von Anteilen an der KG (1) Eine Übertragung von Anteilen an der KG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür nach dem Gesellschaftsvertrag der KG (vgl. Anlage 2) in seiner jeweils geltenden Fassung vorliegen und der Erwerber der Anteile anstelle des Veräußernden in diesen Konsortialvertrag eintritt. (2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die Übertragung aller Anteile des jeweiligen Vertragspartners an der KG ist nicht zulässig. § 8 Eintritt weiterer Gesellschafter (1) Die KG ist offen für den Eintritt weiterer kreisangehöriger Gemeinden und Städte. Für die Ausgestaltung des mit dem oder den eintrittswilligen Kommunen zu schließenden Aufnahmevertrages gelten die nachfolgend genannten Eckpunkte. (2) Das Festkapital der KG gemäß § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages (vgl. Anlage 2) in seiner im Zeitpunkt vor dem Eintritt geltenden Fassung wird um die doppelte Zahl der Einwohner der eintrittswilligen Kommune in Euro erhöht. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahl der eintrittswilligen Kommune ist der 31.12. des dem Eintritt vorangehenden vorletzten Kalenderjahres. Maßgeblich ist die vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg mitgeteilte Einwohnerzahl. (3) Ausschließlich die eintrittswillige Kommune und der Kreis tragen die Festkapitalerhöhung nach Abs. 2 jeweils in halber Höhe. (4) Der nachträgliche Eintritt in die KG setzt weiter voraus, dass die eintrittswillige Kommune im Zeitpunkt ihres Eintritts ein Aufgeld an die KG bezahlt. Dieses Aufgeld umfasst die jährlichen Einlagen nach § 4 des Gesellschaftsvertrages der KG (Anlage 2), die die Kommune geleistet hätte, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Gründung der KG Kommanditistin geworden wäre. Dabei ist diese Summe insgesamt rückwirkend mit 2% per anno ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem die KG gegründet worden ist. Das Aufgeld ist dem Rücklagenkonto des eingetretenen Kommanditisten gutzuschreiben. (5) Mit ihrem Eintritt in die KG muss die Kommune zugleich Vertragspartnerin dieses Vertrages werden. 10 § 9 Loyalität, Förderungspflicht (1) Die Vertragspartner werden diesen Vertrag loyal und partnerschaftlich erfüllen. (2) Die Vertragspartner sind insbesondere verpflichtet, als Kommanditisten der KG deren Gesellschaftszweck zu fördern. Zur positiven Entwicklung der KG haben sie nachhaltig nach Kräften beizutragen. Sie sind der Gesellschaft zur Treue verpflichtet. § 10 Laufzeit und Beendigung des Vertrages (1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. (2) Kein Vertragspartner kann diesen Vertrag vor Ablauf von zwanzig Jahren nach seinem Inkrafttreten kündigen oder durch einseitige Erklärung für sich beenden. Auch danach kann ein Vertragspartner so lange er als Kommanditist an der KG beteiligt ist, diesen Vertrag nicht kündigen oder durch einseitige Erklärung für sich beenden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. (3) Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nach dem vorstehenden Absatz 2 Satz 2 gilt jedoch maximal für 25 Jahre nach Abschluss dieses Vertrages. Danach kann eine Kündigung schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. (4) Falls und soweit die Gesellschaftsverträge oder sonstige im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehende Verträge die im vorliegenden Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht enthalten, gelten die Vereinbarungen dieses Vertrages dennoch im Verhältnis der Vertragspartner als bindend. Bei Widersprüchen zwischen dem vorliegenden Vertrag und den Gesellschaftsverträgen oder sonstigen im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Verträgen gehen die Bestimmungen dieses Vertrages vor, sofern dies rechtlich zulässig ist. 11 § 11 Schlussbestimmungen (1) Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit, sofern rechtlich zulässig und tatsächlich möglich, sämtliche zum Vollzug des vorliegenden Vertrages sowie seiner Anlagen notwendigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere Erklärungen abzugeben und zu veranlassen, dass hierfür erforderliche Gesellschafterbeschlüsse oder Beschlüsse der Geschäftsführung gefasst oder Weisungen erteilt werden. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Konsortialvertrages und seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit durch das Gesetz oder durch die zu ändernde Anlage selbst nicht zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Entsprechendes gilt für Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen abzugeben sind. (3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder eine oder mehrere künftig in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Entsprechendes gilt soweit dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten oder eine solche künftig entstehen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll dann jeweils eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten. (4) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Anpassung dieses Vertrages und seiner Anlagen an die jeweils geltenden zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Kommunalrechts, soweit nicht zwingende gesellschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen. (5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der KG. Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH Anlage 2: Gesellschaftsvertrag der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG Anlage 3: Betrauungsakt 12