Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage0)

                                    
                                        Stadt Lahr L «4

Beschlussvorlage

Drucksache Nr.: 114/2020

Datum: 25.09.2020 Az.: 622/AZ

Amt: 622
Zippel
Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

02.11.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

16.11.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

^

o

o

Oberbürajermeister

Kämmerei
_

___________

30/03/420

Rechts- und
Ordnungsamt
ts.iO.

Betreff:
Erbbaurechte der Stadt Lahr:
Grundsatzbeschluss: Verkauf und Verlängerung der bestehenden Erbbaurechte

Beschlussvorschlag:
1. Die Erbbaurechtsgrundstücke im Eigentum der Stadt Lahr sollen derzeit grund­
sätzlich nicht veräußert werden.
2. Den Erbbaurechtsnehmern kann ein Angebot einer vorzeitigen Verlängerung der
Erbbaurechte mit einem jährlichen Zinssatz von 2,5 % des Bodenrichtwerts unterbrei­
tet werden.
3. Bei Neuabschlüssen von Erbbaurechten ist ein Zinssatz.von 2,5 % zu verwenden.
4. Sofern Wohnbaugesellschaften preisgünstigen und sozialen Wohnraum anbieten,
kann vom Zinssatz in Höhe von 2,5 % abgewichen werden.

Anlaqe(n):
LA_5580_2_Erbbauvertrag

□ Einstimmig

Bearbeitungsvermerk

Sitzungstag:

BERATUNGSERGEBNIS

□ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)

□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 114/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Die Stadt Lahr ist Eigentümerin von 145 Erbbaurechtsgrundstücken. Für diese Erbbaurechtsgrundstücke
erhält die Stadt einen Erbbauzins. Der jeweilige Erbbaurechtsnehmer erhält im Gegenzug das Recht auf
dem Grundstück ein Gebäude zu errichten und dort dauerhaft zu belassen. Der Erbbaurechtsnehmer ist
Eigentümer des Gebäudes und das Grundstück verbleibt im Eigentum der Stadt Lahr.
Wie schon in der Gemeinderatssitzung vom 27.04.2020 für den Hospital- und Armenfonds beschlossen,
soll gleichermaßen auch für die Erbbaurechtsverträge, bei denen die Stadt Lahr Eigentümerin der Grund­
stücke ist, verfahren werden:
Aus Sicht der Verwaltung empfiehlt es sich derzeit von einer Veräußerung der Erbbaurechte abzusehen.
Die Erbbaurechtsverträge stammen zu einem sehr großen Teil aus den 1950er Jahren. In diesen Verträ­
gen wurde nicht immer eine Wertsicherungsklausel vereinbart, was dazu führt, dass die Erbbauzinsen
aus diesen Altverträgen deutlich unter den heute üblichen Beträgen liegen. Um die laufenden Einnahmen
zu steigern, wäre es daher sinnvoll, die noch länger laufenden Erbbaurechte vorzeitig zu besseren Kondi­
tionen zu verlängern.
Bei der Stadt Lahr ist es bislang üblich, bei Neuabschlüssen einen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 4 %
des Bodenrichtwertes zu erheben. Da ein Zinssatz von 4 % aktuell weit über den Finanzierungszinssät­
zen liegt, ist ein Erbbaurecht für die meisten Privathaushalte unattraktiv. Es wird daher vorgeschlagen,
den Erbbauzinssatz auf 2,5 % des Bodenrichtwertes anzupassen und sich damit den Finanzierungs­
zinssätzen anzunähern.
Darüber hinaus soll eine Sonderregelung/Klausel für Erbbauberechtigte, welche preisgünstigen/sozialen
Wohnraum anbieten, eingeräumt werden. Dies sind i.d.R Wohnbaugesellschaften. Die Höhe der Erbbau­
zinsermäßigungen wird jeweils schuldrechtlich im Erbbauvertrag festgelegt.
Alle neuen Erbbaurechtsverträge sollen mit einer Anpassungs- bzw. Wertsicherungsklausel versehen
werden. Die Klausel ermöglicht eine Erbbauzinserhöhung, sobald sich der Verbraucherpreisindex für
Deutschland um mehr als 10 % seit der letzten Erbbauzinsanpassung verändert hat. Die prozentuale Er­
höhung des Erbbauzinses erfolgt dann im gleichen Verhältnis wie die Änderung dieses Verbraucherpreis­
indexes. Durch die Wertsicherungsklausel werden die Erbbauzinseinnahmen somit kontinuierlich erhöht
und stetige Mehreinnahmen sind gewährleistet.
Um den Erbbaurechtsnehmern einen Anreiz zu einer vorzeitigen Verlängerung zu bieten, soll den bereits
bestehenden Erbbaurechtsnehmern das Angebot einer Verlängerung zu 2,5 % auf Basis des aktuellen
Bodenrichtwerts unterbreitet werden. Auch dabei würde die Stadt Lahr zeitnah deutliche Mehreinnahmen
gegenüber den bestehenden Verträgen generieren. Gleichzeitig würde durch eine vorzeitige Verlänge­
rung auch eine zusätzliche Planungssicherheit für beide Vertragspartner geschaffen werden.
Da die Bodenrichtwerte in den zurückliegenden Jahren und Jahrzehnten enorm angestiegen sind, führt
die Erbbauzinsfestsetzung bei einem Prozentsatz von 2,5 % zu deutlichen Mehreinnahmen für die Stadt.
Zur Verdeutlichung der Einnahmeunterschiede ist ein kürzlich abgeschlossener Vertrag zwischen dem
Hospital- und Armenfonds und einem Erbbauberechtigten in der Anlage beigefügt. Hier wurde eine Erb­
baurechtsverlängerung zu 2,5 % des aktuellen Bodenrichtwertes durchgeführt. Konkret ergab das bei
einer Grundstücksgröße von 561 m2, einem aktuellen Bodenrichtwert von 180 €/m2 und einem Zinssatz
von 2,5 % einen neuen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 2.524,50 €. Bis zur Erbbaurechtsverlängerung
betrug der Erbbauzins lediglich 197,23 €/Jahr, somit 16,44 € auf den Monat gerechnet. Bei Erstellung des
Erbbauvertrages im Jahre 1952 betrug der Bodenrichtwert 20 DM/m2 (10,23 €/m2).
Bei einer anderen kürzlich abgeschlossenen Erbbaurechtsverlängerung eines Grundstücks des Hospitalund Armendfonds betrug der Unterschiedsbetrag des ursprünglichen Erbbauzinses (Altvertrag von 1952)
und dem neuen Erbbauzins (2.025 € -131,42 €) 1.893,58 €/Jahr.

Drucksache 114/2020

Seite - 3 -

Zur Veranschaulichung wie sich ein Erbbaurecht für eine Privatperson finanziell auswirkt folgendes Re­
chenbeispiel bei jeweils gleichem Zinssatz:
Wenn eine Privatperson ein Grundstück in Höhe von 200.000 € und ein Haus in Höhe von 400.000 € er­
wirbt, muss die Privatperson insgesamt 600.000 € finanzieren. Die Privatperson müsste somit im Schnitt
einen monatlichen Betrag in Höhe von ca. 1.730 € leisten.
Hingegen hat die Privatperson bei der Finanzierung lediglich für das Haus (400.000 €) monatliche Ausga­
ben von etwa 1.163 €. Hinzu kommen dann die Erbbauzinsen von jährlich bspw. ca. 2.000 €, d.h. rund
166,67 € monatlich. Insgesamt hat die Privatperson somit monatlich 1,329,67 € zu zahlen.
Im Vergleich spart sich eine Privatperson mit der Variante des Erbbaurechts rund 400 € an monatlichen
Kosten.

Tilman Petters
Bürgermeister

Ralph Brücker