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Beschlussvorlage (Software-Lizenz-Vertrag)

                                    
                                        Software-Lizenzvertrag
zwischen
der Stadt Lahr
vertreten durch __________
__________ (Postanschrift)
- im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt und
__________ (Firma)
vertreten durch __________
__________ (Postanschrift)
- im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt -

wird der nachfolgende Vertrag zur Lizenzierung der Software einer Musik-Lernplattform
(MLP), im Folgenden auch “Vertragsgegenstand” (abgekürzt ”VG”) genannt, abgeschlossen.

Präambel
Mit Hilfe einer Förderung durch das Land Baden-Württemberg und Eigenmitteln der Stadt
Lahr lässt die die Stadt Lahr durch die Musikschule der Stadt Lahr eine Musiklernplattform
„MLP“ programmieren.
Ziel dieser Musiklernplattform ist primär die Erweiterung und Erleichterung der
Möglichkeiten digitalen Lernens im Bereich des außerschulischen Unterrichts.
Sowohl das Land Baden-Württemberg als auch die Stadt Lahr verfolgen das Ziel, die
innovative Plattform in ihrer Grundstruktur anderen Interessenten nach den in diesem
Vertrag geregelten Maßgaben zur Verfügung zu stellen. Damit soll von Baden-Württemberg
ausgehend die innovative Nutzung von Möglichkeiten der Digitalisierung vorangetrieben
werden.

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Lizenzierung des Quellcodes, der im Rahmen des Projektes
der Erstellung einer Musiklernplattform (MLP) von der Fa. Sinusquadrat aus Offenburg
im Auftrag der Stadt Lahr programmiert wurde.
(2) Dieser Quellcode soll nach Maßgabe dieses Vertrags als Open Source-Software an
Verwerter zu dem Zweck weitergegeben werden, Möglichkeiten digitalen Lernens

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Stand: 29/10/202030/09/2020

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allgemein und vor allem Möglichkeiten digitalen Lernens im Bereich des
außerschulischen Musikunterrichts zu verbessern.
Gegenstand der Lizenzierung ist der Quellcode in einer vom Lizenzgeber gewählten
Form. Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit gehabt, vor Vertragsabschluss Einblick in
den Code erhalten. Ein Anspruch auf bestimmte Inhalte, bestimmte
Programmiersprachen und auf Handbücher oder ähnliche Zusatzmodule besteht nicht.
Der Quellcode enthält eine Dokumentation, die dem Lizenznehmer ebenfalls überlassen
wird.
Keine Vertragsgegenstände sind insbesondere
- eine andere, insbesondere maschinenlesbare Form des Quellcodes (Objektcode)
oder die Umwandlung in eine solche;
- die Schaffung der für die Nutzung des Quellcodes notwendigen Software- oder
Systemumgebung; dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers;
- andere Versionen des Quellcodes, Updates oder sonstige Formen von
Weiterentwicklungen;
- Leistungen anderer Art (z.B. Installation, Konfiguration, Softwarepflege, Schulungen /
Seminare, Telefonsupport).
Die Überlassung des Quellcodes erfolgt auf elektronischem Weg.

§ 2 Lizenzvergabe
(1) Die Lizenzvergabe erfolgt durch Unterzeichnung dieses Vertrags. Voraussetzung für die
Lizenzvergabe ist die Vorlage eines schlüssigen Konzepts samt Finanzplanung durch den
Lizenznehmer, aus dem eine realistische und den oben genannten Zielen des Projektes
entsprechende qualitativ hochwertige Realisierung ersichtlich wird.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Lizenzvergaben zu verweigern, wenn er nach eigenem
Dafürhalten davon ausgeht, dass das Konzept nicht den Zielen des Projektes entspricht
oder nicht realisierbar ist. Eine Begründung der Verweigerung einer Lizenz muss nicht
begründet werden.

§ 3 Lizenz
(1) Der Lizenznehmer erhält die nicht-ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Lizenz zur
umfassenden weltweiten Nutzung und Verwertung.
(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, das Programm und den Quellcode in unveränderter
Form vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
(3) Der Lizenznehmer ist zudem berechtigt, das Programm und den Quellcode zu verändern
(Bearbeitungsrecht) und entsprechend veränderte Versionen zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Gestattet ist auch die Kombination des
Programms oder Teilen hiervon mit anderen Programmen. Der Lizenznehmer ist
ausdrücklich berechtigt, die das Programm und den Quellcode weiterzuentwickeln und
diese Weiterentwicklungen umfassend kommerziell zu nutzen, insbesondere sich Rechte
an der Weiterentwicklung (nicht am ursprünglichen Quellcode) durch Schutzrecht zu
sichern und das weiterentwickelte Programm selbst zu nutzen oder durch Lizenzvergabe
zu verwerten.

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§ 4 Vergütung
(1) Die Lizenz wird dem Lizenznehmer unentgeltlich eingeräumt.
(2) Der Lizenznehmer ist jedoch verpflichtet, das von ihm weiterentwickelte Programm dem
Lizenzgeber und insbesondere der Musikschule Lahr und ihren Lehrkräften und Schülern
zur uneingeschränkten Nutzung und Verwertung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Pflichten des Lizenznehmers, Freistellung
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen des
Programms im Ganzen oder Teilen davon, sei es in unveränderter oder veränderter
Form, sei es in einer Kombination mit anderen Programmen oder in Verbindung mit
Hardware, folgende Angaben im Programm aufzunehmen bzw. – soweit vorhanden –
unverändert bestehen zu lassen:
a. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die auf diese Lizenz und
den Lizenzgeber hinweisen („Programm erstellt auf Grundlage Open Source –
Software der Stadt Lahr als Rechteinhaberin des Quellcodes“);
b. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die über die Urheber des
Programms Auskunft geben;
(2) Wenn bei der Installation des Programms und/oder beim Programmstart oder Nutzung
des Programms Lizenz- und/oder Vertragsbedingungen angezeigt oder sonst wie
veröffentlicht werden, dann muss ebenfalls auf den Lizenzgeber („Programm erstellt auf
Grundlage Open Source – Software der Stadt Lahr als Rechteinhaberin des Quellcodes“)
und den Urheber hingewiesen werden.
(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Quellcode vor Vertragsschluss dahingehend zu
überprüfen, ob seine Spezifikation den Wünschen und Bedürfnissen des Lizenznehmers
entspricht. Dem Lizenznehmer sind der Inhalt und die wesentlichen Merkmale bekannt.
(4) Der Lizenznehmer hat nach Erhalt des Quellcodes diesen entsprechend § 377 Abs. 1 HGB
unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Zeigen sich
etwaige Mängel später, so hat der Lizenznehmer diese entsprechend § 377 Abs. 3 HGB
unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen.
(5) Der Lizenznehmer beachtet die in der Dokumentation gegebenen Hinweise für die
Nutzung des Quellcodes.
(6) Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Pflichten trägt der Lizenznehmer die damit
einhergehenden Nachteile.
(7) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Quellcode und darauf basierende Software nur
im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen, behördlichen
Auflagen oder Rechten Dritter sowie mit diesem Vertrag zu verwenden. Maßgebend sind
die gesetzlichen Vorschriften des Heimatstaates des Lizenznehmers und des
Lizenzgebers. Der Lizenznehmer übernimmt die alleinige inhaltliche Verantwortung für
die von ihm vorgenommene Verwendung des Quellcodes und darauf basierender
Software und stellt den Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch ein
vertragswidriges Verhalten des Lizenznehmers entstehen.
(8) Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass im Falle einer kommerziellen Nutzung und/oder
wirtschaftlichen Verwertung im Sinne des § 3 Abs. 3 Ansprüche des Urhebers des
Quellcodes auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 UrhG entstehen
können. Sollten derartige Ansprüche gegenüber dem Lizenzgeber geltend gemacht
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werden, wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber auf erstes Anfordern hin von diesen
Ansprüchen freistellen.

§ 6 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter Versionen
(1) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit einem anderen Programm kombiniert, gilt
auch die Kombination insgesamt als eine veränderte Version des Programms, es sei
denn, das andere Programm ist formal und inhaltlich eigenständig.
(2) Wenn das Programm oder einen Teil hiervon – verändert oder unverändert - zusammen
mit einem anderen Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, ist der
Lizenznehmer dafür verantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen Lizenzbestimmungen
miteinander vereinbar sind.
(3) Wenn der Lizenznehmer das Programm in einer veränderten Form verbreitet oder
öffentlich zugänglich macht, ist er verpflichtet, bei Urheberrechtsfragen dokumentieren
können, welche Änderungen vorgenommen wurden. Dies kann durch Hinweis im Source
Code oder auch ein Versionskontrollsystem erfolgen.

§ 7 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
Jede Verletzung maßgeblicher Verpflichtungen aus dieser Lizenz, insbesondere wenn der
Lizenznehmer gegen den in § 3 geregelten Lizenzumfang oder seine in den §§ 5, 6 oder 8
verstößt, kann zu einer Beendigung der Rechte des Lizenznehmers aus dieser Lizenz führen,
wenn der Lizenzgeber darauf schriftlich hingewiesen hat und Frist zur Beseitigung der
Pflichtverletzung von einem Monat eingeräumt hat und diese Frist ohne Beseitigung
verstrichen ist.

§ 8 Verträge mit Dritten
(1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. Sie ist
nicht Bestandteil der Verträge zwischen Lizenznehmer und Dritten.
(2) Die Lizenz beschränkt den Lizenzgeber nicht in der Freiheit, mit Dritten, die von ihm
Kopien des Programms oder des Quellcodes erhalten oder Leistungen in Anspruch
nehmen, die im Zusammenhang mit dem Programm stehen, Verträge beliebigen Inhalts
zu schließen.
(3) Diese Lizenz verpflichtet den Lizenznehmer nicht, das Programm an Dritte
weiterzugeben. Es steht dem Lizenznehmer frei zu entscheiden, wem und zu welchen
Bedingungen er das Programm zugänglich macht.
(4) Der Lizenznehmer wird vorgenannten Fällen dafür Sorge tragen, dass mit Dritten
geschlossene Verträge im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags
stehen und Dritten die Verpflichtungen dieses Vertrages in entsprechender Weise
auferlegen.

§ 9 Haftungsausschluss

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(1) Der Lizenznehmer hat Gelegenheit gehabt, vor Vertragsabschluss Einblick in den Code
erhalten. Der Quellcode wird „as is“ überlassen. Der Lizenznehmer hat auf Grundlage
eigener Kompetenz über Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeiten entschieden.
(2) Der Lizenzgeber stellt den Quellcode als Open Source-Software zur Verfügung. Vor
diesem Hintergrund werden weder bestimmte Möglichkeiten der Musiklernplattform
noch eine Funktionsfähigkeit geschuldet.
(3) Dem Lizenznehmer ist zudem bewusst, dass Software nach dem geltenden Stand der
Technik nicht fehlerfrei ist.
(4) Rechte des Lizenznehmers bei Sach- oder Rechtsmängeln richten sich nach den
gesetzlichen Vorschriften der Schenkung. Für entgegenstehende Rechte Dritter haftet
der Lizenzgeber daher, sofern er Kenntnis von diesen Rechten hatte, ohne vor
Vertragsschluss hierüber zu informieren.
(5) Eine Haftung des Lizenzgebers besteht, soweit diese mit dem Sourcecode als
Schenkungsgegenstand im Zusammenhang steht, in Fällen des Vorsatzes sowie grober
Fahrlässigkeit.
(6) Eine Haftung des Lizenzgebers, soweit diese nicht mit dem Sourcecode als
Schenkungsgegenstand im Zusammenhang steht, besteht nur in Fällen
- des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,
- der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- von Ansprüchen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- leichter fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des
Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht). Als wesentliche Pflicht gilt eine solche Plicht,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen
dürfen. In letzterem Falle ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach auf den
Schaden begrenzt, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und
typisch ist.
(7) Im Übrigen ist eine Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.
(8) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend
gemacht werden.
(9) Der Lizenzgeber bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
(1) Auf den Vertrag ist deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts anzuwenden.
(2) Erfüllungsort ist Lahr, Deutschland.
(3) Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen und hat er seinen Sitz in Deutschland, ist
ausschließlicher Gerichtsstand Lahr, Deutschland. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt,
Ansprüche auch am Sitz des Lizenznehmers gerichtlich geltend zu machen. Im Übrigen
gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Schlussbestimmungen

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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden auf diesen Vertrag keine
Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
(2) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit
sie in diesem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
werden.
(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsänderungen oder
Ergänzungen sind schriftlich festzuhalten. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses
Schriftformerfordernis.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem
Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem
wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung
der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.

______________, den ______________

______________, den ______________

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_________________________________

Stadt Lahr, vertreten durch __________
als Lizenzgeber

__________, vertreten durch __________
als Lizenznehmer

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